BGHWEITETANLEGERSCHUTZMITURTEILVOM22.JULI2010WEITERAUS
09.08.2010
BGH weitet Anlegerschutz mit Urteil vom 22. Juli 2010 weiter aus: Keine grobe Fahrlässigkeit des Anlegers, wenn dieser den Prospekt nicht innerhalb der Widerrufsfrist zur Kenntnis nimmt; dies gilt auch bei kreditfinanzierten Kapitalanlagen

Der Bundesgerichtshof weitet seine Rechtssprechung aus,wonach die unterbliebene Durchsicht eines Emissionsprospektes keine den Verjährungsbeginn auslösende grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers darstellt

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