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29.03.2012

Steuerfalle Medienfonds: Handlungsoptionen für Anleger

Zahlreiche Medienfondsanleger sehen sich möglichen Steuernachforderungen ausgesetzt bzw. mussten diese schon leisten. Da die meisten Medienfonds überdies wirtschaftlich keine gute Entwicklung nehmen, ist der Schaden vieler Anleger groß. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Steuernachforderung der Finanzbehörden regelmäßig mit 6 % p.a. zu verzinsen ist. Betroffen sind beispielweise Medienfondsanleger der Anbieter LHI, KGAL und Hannover Leasing.

Für diese Medienfondsanleger stellt sich daher die Frage, wie sich weiter verhalten sollen. Richtig ist, dass bei zahlreichen Medienfonds, vor allem bei denjenigen mit sog. Defeasance-Strukturen, die endgültige steuerliche Behandlung noch nicht abschließend geklärt ist. Dies sollte den Anleger aber nicht dazu verleiten, einfach abzuwarten. Ein Zuwarten ist insbesondere dann nicht ratsam, wenn der Anleger bei Erwerb der Beteiligung nicht oder nicht vollständig über die Risiken des Anlageprodukts aufgeklärt wurde.

Dies deshalb, weil Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung in drei Jahren zum Jahresende, nachdem der Anleger die fehlerhafte Beratung bemerkt hat bzw. bemerken konnte, verjähren, spätestens aber 10 Jahre nach Zeichnung. Zu beachten ist diesbezüglich, dass grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch bezüglich jedes einzelnen Beratungsfehlers gesondert verjährt.

Wenn Anleger von Banken oder Finanzberatern vertröstet werden, sie sollen zunächst den Ausgang der finanzgerichtlichen Verfahren abwarten, so sollte ein Anleger in jedem Fall auf einem Verjährungsverzicht bestehen, da er ansonsten Gefahr läuft, eventuelle Schadenersatzansprüche nach Abschluss der finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr durchsetzen zu können.

Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlagebratung bestehen regelmäßig dann, wenn der Medienfondszeichner weder anleger- noch objektgerecht beraten wurde. Anlegergerechte Beratung bedeutet, dass der Berater eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Anlage zu empfehlen hat. D.h. für einen Anleger, der eine sichere Kapitalanlage nachfragt, sind Medienfonds regelmäßig nicht geeignet.

Objektgerechte Beratung meint, dass der Kunde ordnungsgemäß und vollständig über die Risiken und Eigenschaften des Anlageobjekts zu informieren ist. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf steuerliche Risiken oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wurde.

Unterbleiben derartige Hinweise, so kann der Anleger den ihm entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Der Anleger muss folglich so gestellt werden als hätte er die Beteiligung nicht erworben. D.h. der Anleger kann das eingesetzte Eigenkapital zzgl. Agio ersetzt verlangen. Daneben ist er von eventuellen Darlehensverbindlichkeiten freizustellen. Nachzahlungszinsen – egal ob bezahlt oder noch drohend – sind ebenfalls vom Schädiger zu übernehmen. Daneben kann auch noch ein entgangener Gewinn für eine im Falle ordnungsgemäßer Beratung getätigte Alternativanlage geltend gemacht werden.

Bei ganz oder teilweise fremdfinanzierten Fonds eröffnen sich für den Anleger weitere Möglichkeiten, sich schadlos zu halten. Dies dann, wenn die in den Darlehensverträgen verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht zutreffend sind. So haben beispielweise mehrere Gerichte, darunter zwei Oberlandesgerichte die Widerrufsbelehrung von Montranus-Medienfonds als fehlerhaft angesehen.  

Die grundsätzlichen Erfolgssaussichten der Medienfondsanleger bei Schadenersatzprozessen haben sich nach Meinung der CLLB Rechtsanwälte in letzter Zeit weiter erhöht. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat – soweit ersichtlich – beispielsweise als erste Kanzlei in Deutschland einem Anleger, der in einen  VIP 4 Medienfonds investiert hatte, vor Gericht zu Schadenersatz verholfen.

Anleger, die sich im Zusammenhang mit Medienfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.

29.03.2012

Schiffsfonds in der Krise: Handlungsmöglichkeiten für Anleger

Schiffsfonds hatten lange Jahre einen vergleichsweise guten Ruf auf dem Kapitalmarkt, galten sie doch als relativ wertstabile Anlage mit überdurchschnittlichen Renditemöglichkeiten. In den letzten Jahrzehnten wurden von Anlegern in Deutschland daher zweistellige Milliardenbeträge in Schiffsfonds investiert. Anleger konnten entweder eine Direktbeteiligung an dem Fonds oder eine mittelbare Beteiligung über einen Treuhänder erwerben. Der Fonds selbst bestand aus einem oder mehreren (Fracht-)Schiffen, die Renditen für die Anleger erwirtschaften sollten. Dies bedeutete aber zugleich, dass die Anleger die Chancen und Risiken der Weltwirtschaft unmittelbar zu spüren bekamen. Befand sich die Weltwirtschaft im Wachstum, konnten überdurchschnittliche Gewinne erzielt werden, lief es hingegen schlecht und lag die Transportbranche wie beispielsweise bei der Wirtschaftskrise Ende des letzten Jahrzehnts am Boden, hatten die Gesellschafter meist auch das volle unternehmerische Risiko zu tragen.

Zweck der Schiffsfondsbeteiligung

Der Zweck der Beteiligung an einem Schiffsfonds besteht für Anleger primär in der Erzielung von ansehnlichen Renditen. Hinzu kommen steuerliche Motive, da die Anleger durch ihre Beteiligung in der Regel Einkünfte aus Gewerbetrieb erzielen. Erwirtschaftet der Fonds, wie insbesondere in der Anfangszeit, Verluste, können die Anleger diese steuermindernd gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Seit 1999 gilt bezüglich der erzielten Gewinne  die Tonnagesteuer, sodass nicht der tatsächlich erzielte Gewinn, sondern lediglich ein fiktiver Gewinn versteuert werden muss.

Risiken der Schiffsfondsbeteiligung

Zahlreiche Schiffsfonds befinden sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (z.B. MS Santa-B, Atlantic Flottenfonds). Einige Fondsgesellschaften befinden sich sogar in Insolvenz. Für die betroffenen Anleger dieser Fonds stellt sich daher die Frage, welche Handlungsoptionen bestehen.

Von Banken oder freien Finanzberatern wurden Schiffsfonds nach den Erfahrungen der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte nicht selten als sichere Anlagen vertrieben.
Wie zahlreiche Anleger nun schmerzlich erfahren mussten und müssen, ist eine derartige Aussage leider nicht zutreffend. Denn die Ausschüttungen fallen oftmals aus, teilweise sind sogar erhaltene Ausschüttungen zurück zu erstatten.

Handlungsmöglichkeiten

Falls sich der Schiffsfonds bereits derart in der Krise befindet, dass Nachschüsse von den Anlegern gefordert werden, sollte die wirtschaftliche Situation des Fonds kritisch betrachtet werden. Eine generelle Aussage, ob es sinnvoll ist Gelder nachzuschießen, verbietet sich.

Die Anleger sind nicht rechtlos gestellt, insbesondere wenn sie die Fondsanteile auf Beratung hin erworben haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger anleger- und objektgerecht zu beraten. Anlegergerechte Beratung bedeutet, dass der Berater eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Anlage zu empfehlen hat. D.h. für einen Anleger, der eine sichere Kapitalanlage nachfragt, sind Anteile an einem Schiffsfonds regelmäßig nicht geeignet.

Objektgerechte Beratung meint, dass der Kunde ordnungsgemäß und vollständig über die Risiken und Eigenschaften des Anlageobjekts zu informieren ist. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf die Gefahr, dass die Ausschüttungen ausfallen können oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.

Wurde der Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er Schadenersatz von dem Beratungsinstitut bzw. der Bank fordern. Hat der Anleger die Beteiligung bereits veräußert, so wird die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Beteiligung noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Beteiligung an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden.   

Anleger, die sich im Zusammenhang mit Schiffsfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.

Der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte ist es schon in mehreren Fällen gelungen, Schadenersatz für Schiffsfondsanleger durchzusetzen.

29.03.2012

Offene Immobilienfonds in der Krise: Handlungsalternativen für betroffene Anleger bei Fondsschließungen

Bei mehreren offenen Immobilienfonds wurde die Rücknahme der Anteile ausgesetzt. Zum Teil befinden sich die Fonds sogar in der Liquidation. Für die betroffenen Anleger dieser Fonds (z.B. Morgan Stanley P 2 Value, KanAm Grundinvest, KanAm US-Grundinvest, SEB Immoinvest, AXA Immoselect, Degi International, Degi Europa, TMW Immobilien Weltfonds P, UBS 3 Sector) stellt sich daher die Frage, welche Handlungsoptionen bestehen.

Von Banken oder freien Finanzberatern wurden offene Immobilienfonds nach den Erfahrungen der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte nicht selten als sichere Anlagen vertrieben, die es dem Anleger zudem ermöglichen würden jederzeit wieder an das investierte Kapital zu gelangen.

Wie zahlreiche Anleger nun schmerzlich erfahren mussten und müssen, ist eine derartige Aussage leider nicht zutreffend.

Setzt die Fondsgeschäftsführung die Rücknahme der Anteile aus, so kann der Anleger seine Fondsanteile nur noch über die Börse veräußern. In diesem Fall muss der Anleger regelmäßig nicht unerhebliche Verluste in Kauf nehmen. Alternativ kann der Anleger zuwarten, denn spätestens nach zwei Jahren muss der Fonds wieder geöffnet oder abgewickelt werden. Aber auch wenn sich der Anleger hierfür entscheidet, sind Verluste einzukalkulieren.

Die Anleger sind jedoch nicht rechtlos gestellt, insbesondere wenn sie die Fondsanteile auf Beratung hin erworben haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger anleger – und objektgerecht zu beraten. Anlegergerechte Beratung bedeutet, dass der Berater eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Anlage zu empfehlen hat. D.h. für einen Anleger, der eine sichere Kapitalanlage nachfragt, sind Anteile an einem offenen Immobilienfonds regelmäßig nicht geeignet.

Objektgerechte Beratung meint, dass der Kunde ordnungsgemäß und vollständig über die Risiken und Eigenschaften des Anlageobjekts zu informieren ist. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf die Gefahr, dass der Fonds geschlossen wird oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.

Wurde der Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er Schadenersatz von dem Beratungsinstitut bzw. der Bank fordern. Hat der Anleger die Anteile an der Börse verkauft, so wird die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Anteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden.   

Zu beachten ist die Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche. Sofern die Beratung nicht von Seiten einer Bank erfolgte bzw. bei einer Bankberatung ab dem 05.08.2009, verjähren Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung drei Jahre zum Jahresende, nach dem der Anleger die fehlerhafte Beratung bemerkt hat bzw. bemerken konnte. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch bezüglich jedes einzelnen Beratungsfehlers gesondert verjährt.

Erfolgte die Beratung ab dem 05.08.2008 durch einen Bankmitarbeiter, so verjähren Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger fehlerhafter Anlageberatung 3 Jahre nach der Zeichnung. Bei vorsätzlicher Falschberatung greift allerdings diese kurze Frist nicht ein, sondern es gilt auch hier eine Verjährungsfrist von drei Jahren nach Kenntnis der Beratungspflichtverletzung.

Die Rechtsprechung kommt dem Anleger hier zudem entgegen. So hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem aufsehenerregenden Urteil (Az.: 9 U 129/10) entschieden, dass die Bank die Beweislast für einen fehlenden Vorsatz bezüglich eines Organisationsverschuldens hat, sofern sie den Kunden nicht über die kick-backs aufklärt. Im vorgenannten Fall hat das Oberlandesgericht – da die Bank diesen Beweis nicht antreten konnte – die Bank verurteilt, ihrem Kunden, der im Jahre 2000 Deka Investmentfondsanteile gezeichnet hatte, Schadenersatz zu leisten.

Anleger, die sich im Zusammenhang mit Immobilienfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.

Der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Mandanten vertritt, ist es schon in mehreren Fällen gelungen, Schadenersatz für Immobilienfondsanleger durchzusetzen.

29.03.2012

Verluste mit Lebensversicherungsfonds: Handlungsoptionen für Anleger

Zahlreiche Anleger, die ihr Geld in Lebensversicherungsfonds angelegt haben, mussten zur Kenntnis nehmen, dass sich ihre Kapitalanlage nicht wunschgemäß entwickelt hat. Betroffen sind beispielsweise Anleger der MTV V British Life GmbH & Co. KG, des BAC Life Trust 6, der GAF Active Life 1 und 2, der Prorendita 5 GmbH & Co. KG oder auch Anleger mehrerer MPC Lebensversicherungsfonds.

Die Gründe für die schlechte wirtschaftliche Entwicklung einzelner Lebensversicherungsfonds sind unterschiedlich. Gemeinsam ist ihnen jedoch, dass sie nach Auffassung der CLLB Rechtsanwälte nicht als sicheres Anlageprodukt einzustufen sind.

Für die Lebensversicherungsfondsanleger stellt sich daher die Frage, wie sich weiter verhalten sollen. Sofern die Kapitalanlage auf Beratung einer Bank oder eines Beratungsinstituts erworben wurde, können Schadenersatzansprüche in Betracht kommen. Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlagebratung bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig dann, wenn der Lebensversicherungsfondszeichner weder anleger- noch objektgerecht beraten wurde. Anlegergerechte Beratung bedeutet, dass der Berater eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Anlage zu empfehlen hat. D.h. für einen Anleger, der eine sichere Kapitalanlage nachfragt, sind Lebensversicherungsfonds meist nicht geeignet.

Objektgerechte Beratung meint, dass der Kunde ordnungsgemäß und vollständig über die Risiken und Eigenschaften des Anlageobjekts zu informieren ist. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf die eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung, auf die Gefahr des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung  oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wurde.

Unterbleiben derartige Hinweise, so kann der Anleger den ihm entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Der Anleger muss folglich so gestellt werden als hätte er die Beteiligung nicht erworben. D.h. der Anleger kann das eingesetzte Eigenkapital zzgl. Agio ersetzt verlangen. Daneben kann auch noch ein entgangener Gewinn für eine im Falle ordnungsgemäßer Beratung getätigte Alternativanlage geltend gemacht werden.

Anleger, die sich im Zusammenhang mit Lebensversicherungsfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.

 
CSABeteiligungsfonds
03.09.2008
CSA Beteiligungsfonds
Landgericht Regensburg verurteilt Südfinanz AG zum Schadensersatz.Mit Urteil vom 28.08.2008 (Az.: 3 O 19/08 (3) – noch nicht rechtskräftig) hat das Landgericht Regensburg einem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadensersatz in voller Höhe zugesprochen. Der  Anleger hatte auf Empfehlung der in Regensburg ansässigen Südfinanz AG eine Kommanditbeteiligung an der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG in Form einer kombinierten Einmal- und Ratenanlage erworben.

Die Südfinanz AG wurde vom Landgericht Regensburg nunmehr dazu verurteilt, dem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadensersatz in Höhe von € 6.706,12 zu bezahlen und ferner den Anleger von etwaigen Verbindlichkeiten aus der erworbenen CSA-Kommanditbeteiligung freizustellen. Die Freistellung hat zur Folge, dass der Anleger keine weiteren, noch ausstehenden (Raten-)Einlagen an die CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG leisten muss.  Auf Empfehlung einer für die Südfinanz AG handelnden Anlageberaterin hatte der Anleger eine Kommanditbeteiligung an der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG erworben. Bei dieser Beteiligung handelt es sich um eine hochriskante und spekulative Unternehmensbeteiligung. Überwiegend werden die eingeworbenen Fondsgelder von der CSA in nicht börsennotierte Unternehmen und in derivative Wertpapiere investiert. Für Anleger der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG besteht daher das Risiko des Totalverlusts ihrer Einlage. Das Landgericht Regensburg hat in seinem Urteil die Beteiligung an der CSA daher zutreffend als spekulative Anlage mit sog. „Blind Pool Charakter“ qualifiziert. Solche Anlagen sind deshalb nach Auffassung des Landgerichts Regensburg nicht für die Altersabsicherung geeignet. Der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anleger war bei der Empfehlung zum Erwerb der Beteiligung nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Beteiligung an der CSA mit Risiken verbunden ist, die zum Verlust des gesamten eingesetzten Kapitals führen können. Stattdessen hat die für die Südfinanz AG handelnde Beraterin dem Anleger versichert, dass das eingesetzte Kapital in jedem Fall sicher und die Anlage daher für die Altersvorsorge geeignet sei. Da die für die Südfinanz AG handelnde Beraterin es jedoch unterlassen habe, auf die mit der Kommanditbeteiligung verbundenen Risiken hinzuweisen, habe die Südfinanz AG schuldhaft ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt. Es sei davon auszugehen, so das Landgericht Regensburg weiter, dass der Anleger bei richtiger und vollständiger Aufklärung über diese für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände die Beteiligung an der CSA nicht erworben hätte. Die mit der Beteiligung erzielten Steuervorteile musste sich der Anleger nicht schadensmindernd anrechnen lassen. „Das Landgericht Regensburg hat damit unsere Auffassung bestätigt, dass die Beteiligung an der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG hochriskant und daher zur Altersvorsorge ungeeignet ist“, so Rechtsanwalt Ralf Steinmeier von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Das Urteil hat daher weitreichende Konsequenzen für alle Anleger, die sich an der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG beteiligt haben. Dasselbe gilt jedoch auch für Anleger des Vorgängerfonds, des CSA Beteiligungsfonds 4, da dieser Fonds dieselbe Struktur einschließlich der damit verbundenen Risiken aufweist wie der CSA Beteiligungsfonds 5.  „Wir raten daher allen Anlegern der CSA Beteiligungsfonds 4 und 5, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung von auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwälten prüfen zu lassen“, erklärt Rechtsanwalt Ralf Steinmeier, der für die Klagepartei das Urteil in dem Verfahren vor dem Landgericht Regensburg erstritten hat.
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