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29.03.2012

Steuerfalle Medienfonds: Handlungsoptionen für Anleger

Zahlreiche Medienfondsanleger sehen sich möglichen Steuernachforderungen ausgesetzt bzw. mussten diese schon leisten. Da die meisten Medienfonds überdies wirtschaftlich keine gute Entwicklung nehmen, ist der Schaden vieler Anleger groß. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Steuernachforderung der Finanzbehörden regelmäßig mit 6 % p.a. zu verzinsen ist. Betroffen sind beispielweise Medienfondsanleger der Anbieter LHI, KGAL und Hannover Leasing.

Für diese Medienfondsanleger stellt sich daher die Frage, wie sich weiter verhalten sollen. Richtig ist, dass bei zahlreichen Medienfonds, vor allem bei denjenigen mit sog. Defeasance-Strukturen, die endgültige steuerliche Behandlung noch nicht abschließend geklärt ist. Dies sollte den Anleger aber nicht dazu verleiten, einfach abzuwarten. Ein Zuwarten ist insbesondere dann nicht ratsam, wenn der Anleger bei Erwerb der Beteiligung nicht oder nicht vollständig über die Risiken des Anlageprodukts aufgeklärt wurde.

Dies deshalb, weil Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung in drei Jahren zum Jahresende, nachdem der Anleger die fehlerhafte Beratung bemerkt hat bzw. bemerken konnte, verjähren, spätestens aber 10 Jahre nach Zeichnung. Zu beachten ist diesbezüglich, dass grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch bezüglich jedes einzelnen Beratungsfehlers gesondert verjährt.

Wenn Anleger von Banken oder Finanzberatern vertröstet werden, sie sollen zunächst den Ausgang der finanzgerichtlichen Verfahren abwarten, so sollte ein Anleger in jedem Fall auf einem Verjährungsverzicht bestehen, da er ansonsten Gefahr läuft, eventuelle Schadenersatzansprüche nach Abschluss der finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr durchsetzen zu können.

Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlagebratung bestehen regelmäßig dann, wenn der Medienfondszeichner weder anleger- noch objektgerecht beraten wurde. Anlegergerechte Beratung bedeutet, dass der Berater eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Anlage zu empfehlen hat. D.h. für einen Anleger, der eine sichere Kapitalanlage nachfragt, sind Medienfonds regelmäßig nicht geeignet.

Objektgerechte Beratung meint, dass der Kunde ordnungsgemäß und vollständig über die Risiken und Eigenschaften des Anlageobjekts zu informieren ist. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf steuerliche Risiken oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wurde.

Unterbleiben derartige Hinweise, so kann der Anleger den ihm entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Der Anleger muss folglich so gestellt werden als hätte er die Beteiligung nicht erworben. D.h. der Anleger kann das eingesetzte Eigenkapital zzgl. Agio ersetzt verlangen. Daneben ist er von eventuellen Darlehensverbindlichkeiten freizustellen. Nachzahlungszinsen – egal ob bezahlt oder noch drohend – sind ebenfalls vom Schädiger zu übernehmen. Daneben kann auch noch ein entgangener Gewinn für eine im Falle ordnungsgemäßer Beratung getätigte Alternativanlage geltend gemacht werden.

Bei ganz oder teilweise fremdfinanzierten Fonds eröffnen sich für den Anleger weitere Möglichkeiten, sich schadlos zu halten. Dies dann, wenn die in den Darlehensverträgen verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht zutreffend sind. So haben beispielweise mehrere Gerichte, darunter zwei Oberlandesgerichte die Widerrufsbelehrung von Montranus-Medienfonds als fehlerhaft angesehen.  

Die grundsätzlichen Erfolgssaussichten der Medienfondsanleger bei Schadenersatzprozessen haben sich nach Meinung der CLLB Rechtsanwälte in letzter Zeit weiter erhöht. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat – soweit ersichtlich – beispielsweise als erste Kanzlei in Deutschland einem Anleger, der in einen  VIP 4 Medienfonds investiert hatte, vor Gericht zu Schadenersatz verholfen.

Anleger, die sich im Zusammenhang mit Medienfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.

29.03.2012

Schiffsfonds in der Krise: Handlungsmöglichkeiten für Anleger

Schiffsfonds hatten lange Jahre einen vergleichsweise guten Ruf auf dem Kapitalmarkt, galten sie doch als relativ wertstabile Anlage mit überdurchschnittlichen Renditemöglichkeiten. In den letzten Jahrzehnten wurden von Anlegern in Deutschland daher zweistellige Milliardenbeträge in Schiffsfonds investiert. Anleger konnten entweder eine Direktbeteiligung an dem Fonds oder eine mittelbare Beteiligung über einen Treuhänder erwerben. Der Fonds selbst bestand aus einem oder mehreren (Fracht-)Schiffen, die Renditen für die Anleger erwirtschaften sollten. Dies bedeutete aber zugleich, dass die Anleger die Chancen und Risiken der Weltwirtschaft unmittelbar zu spüren bekamen. Befand sich die Weltwirtschaft im Wachstum, konnten überdurchschnittliche Gewinne erzielt werden, lief es hingegen schlecht und lag die Transportbranche wie beispielsweise bei der Wirtschaftskrise Ende des letzten Jahrzehnts am Boden, hatten die Gesellschafter meist auch das volle unternehmerische Risiko zu tragen.

Zweck der Schiffsfondsbeteiligung

Der Zweck der Beteiligung an einem Schiffsfonds besteht für Anleger primär in der Erzielung von ansehnlichen Renditen. Hinzu kommen steuerliche Motive, da die Anleger durch ihre Beteiligung in der Regel Einkünfte aus Gewerbetrieb erzielen. Erwirtschaftet der Fonds, wie insbesondere in der Anfangszeit, Verluste, können die Anleger diese steuermindernd gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Seit 1999 gilt bezüglich der erzielten Gewinne  die Tonnagesteuer, sodass nicht der tatsächlich erzielte Gewinn, sondern lediglich ein fiktiver Gewinn versteuert werden muss.

Risiken der Schiffsfondsbeteiligung

Zahlreiche Schiffsfonds befinden sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (z.B. MS Santa-B, Atlantic Flottenfonds). Einige Fondsgesellschaften befinden sich sogar in Insolvenz. Für die betroffenen Anleger dieser Fonds stellt sich daher die Frage, welche Handlungsoptionen bestehen.

Von Banken oder freien Finanzberatern wurden Schiffsfonds nach den Erfahrungen der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte nicht selten als sichere Anlagen vertrieben.
Wie zahlreiche Anleger nun schmerzlich erfahren mussten und müssen, ist eine derartige Aussage leider nicht zutreffend. Denn die Ausschüttungen fallen oftmals aus, teilweise sind sogar erhaltene Ausschüttungen zurück zu erstatten.

Handlungsmöglichkeiten

Falls sich der Schiffsfonds bereits derart in der Krise befindet, dass Nachschüsse von den Anlegern gefordert werden, sollte die wirtschaftliche Situation des Fonds kritisch betrachtet werden. Eine generelle Aussage, ob es sinnvoll ist Gelder nachzuschießen, verbietet sich.

Die Anleger sind nicht rechtlos gestellt, insbesondere wenn sie die Fondsanteile auf Beratung hin erworben haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger anleger- und objektgerecht zu beraten. Anlegergerechte Beratung bedeutet, dass der Berater eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Anlage zu empfehlen hat. D.h. für einen Anleger, der eine sichere Kapitalanlage nachfragt, sind Anteile an einem Schiffsfonds regelmäßig nicht geeignet.

Objektgerechte Beratung meint, dass der Kunde ordnungsgemäß und vollständig über die Risiken und Eigenschaften des Anlageobjekts zu informieren ist. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf die Gefahr, dass die Ausschüttungen ausfallen können oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.

Wurde der Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er Schadenersatz von dem Beratungsinstitut bzw. der Bank fordern. Hat der Anleger die Beteiligung bereits veräußert, so wird die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Beteiligung noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Beteiligung an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden.   

Anleger, die sich im Zusammenhang mit Schiffsfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.

Der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte ist es schon in mehreren Fällen gelungen, Schadenersatz für Schiffsfondsanleger durchzusetzen.

29.03.2012

Offene Immobilienfonds in der Krise: Handlungsalternativen für betroffene Anleger bei Fondsschließungen

Bei mehreren offenen Immobilienfonds wurde die Rücknahme der Anteile ausgesetzt. Zum Teil befinden sich die Fonds sogar in der Liquidation. Für die betroffenen Anleger dieser Fonds (z.B. Morgan Stanley P 2 Value, KanAm Grundinvest, KanAm US-Grundinvest, SEB Immoinvest, AXA Immoselect, Degi International, Degi Europa, TMW Immobilien Weltfonds P, UBS 3 Sector) stellt sich daher die Frage, welche Handlungsoptionen bestehen.

Von Banken oder freien Finanzberatern wurden offene Immobilienfonds nach den Erfahrungen der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte nicht selten als sichere Anlagen vertrieben, die es dem Anleger zudem ermöglichen würden jederzeit wieder an das investierte Kapital zu gelangen.

Wie zahlreiche Anleger nun schmerzlich erfahren mussten und müssen, ist eine derartige Aussage leider nicht zutreffend.

Setzt die Fondsgeschäftsführung die Rücknahme der Anteile aus, so kann der Anleger seine Fondsanteile nur noch über die Börse veräußern. In diesem Fall muss der Anleger regelmäßig nicht unerhebliche Verluste in Kauf nehmen. Alternativ kann der Anleger zuwarten, denn spätestens nach zwei Jahren muss der Fonds wieder geöffnet oder abgewickelt werden. Aber auch wenn sich der Anleger hierfür entscheidet, sind Verluste einzukalkulieren.

Die Anleger sind jedoch nicht rechtlos gestellt, insbesondere wenn sie die Fondsanteile auf Beratung hin erworben haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger anleger – und objektgerecht zu beraten. Anlegergerechte Beratung bedeutet, dass der Berater eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Anlage zu empfehlen hat. D.h. für einen Anleger, der eine sichere Kapitalanlage nachfragt, sind Anteile an einem offenen Immobilienfonds regelmäßig nicht geeignet.

Objektgerechte Beratung meint, dass der Kunde ordnungsgemäß und vollständig über die Risiken und Eigenschaften des Anlageobjekts zu informieren ist. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf die Gefahr, dass der Fonds geschlossen wird oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.

Wurde der Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er Schadenersatz von dem Beratungsinstitut bzw. der Bank fordern. Hat der Anleger die Anteile an der Börse verkauft, so wird die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Anteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden.   

Zu beachten ist die Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche. Sofern die Beratung nicht von Seiten einer Bank erfolgte bzw. bei einer Bankberatung ab dem 05.08.2009, verjähren Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung drei Jahre zum Jahresende, nach dem der Anleger die fehlerhafte Beratung bemerkt hat bzw. bemerken konnte. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch bezüglich jedes einzelnen Beratungsfehlers gesondert verjährt.

Erfolgte die Beratung ab dem 05.08.2008 durch einen Bankmitarbeiter, so verjähren Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger fehlerhafter Anlageberatung 3 Jahre nach der Zeichnung. Bei vorsätzlicher Falschberatung greift allerdings diese kurze Frist nicht ein, sondern es gilt auch hier eine Verjährungsfrist von drei Jahren nach Kenntnis der Beratungspflichtverletzung.

Die Rechtsprechung kommt dem Anleger hier zudem entgegen. So hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem aufsehenerregenden Urteil (Az.: 9 U 129/10) entschieden, dass die Bank die Beweislast für einen fehlenden Vorsatz bezüglich eines Organisationsverschuldens hat, sofern sie den Kunden nicht über die kick-backs aufklärt. Im vorgenannten Fall hat das Oberlandesgericht – da die Bank diesen Beweis nicht antreten konnte – die Bank verurteilt, ihrem Kunden, der im Jahre 2000 Deka Investmentfondsanteile gezeichnet hatte, Schadenersatz zu leisten.

Anleger, die sich im Zusammenhang mit Immobilienfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.

Der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Mandanten vertritt, ist es schon in mehreren Fällen gelungen, Schadenersatz für Immobilienfondsanleger durchzusetzen.

29.03.2012

Verluste mit Lebensversicherungsfonds: Handlungsoptionen für Anleger

Zahlreiche Anleger, die ihr Geld in Lebensversicherungsfonds angelegt haben, mussten zur Kenntnis nehmen, dass sich ihre Kapitalanlage nicht wunschgemäß entwickelt hat. Betroffen sind beispielsweise Anleger der MTV V British Life GmbH & Co. KG, des BAC Life Trust 6, der GAF Active Life 1 und 2, der Prorendita 5 GmbH & Co. KG oder auch Anleger mehrerer MPC Lebensversicherungsfonds.

Die Gründe für die schlechte wirtschaftliche Entwicklung einzelner Lebensversicherungsfonds sind unterschiedlich. Gemeinsam ist ihnen jedoch, dass sie nach Auffassung der CLLB Rechtsanwälte nicht als sicheres Anlageprodukt einzustufen sind.

Für die Lebensversicherungsfondsanleger stellt sich daher die Frage, wie sich weiter verhalten sollen. Sofern die Kapitalanlage auf Beratung einer Bank oder eines Beratungsinstituts erworben wurde, können Schadenersatzansprüche in Betracht kommen. Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlagebratung bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig dann, wenn der Lebensversicherungsfondszeichner weder anleger- noch objektgerecht beraten wurde. Anlegergerechte Beratung bedeutet, dass der Berater eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Anlage zu empfehlen hat. D.h. für einen Anleger, der eine sichere Kapitalanlage nachfragt, sind Lebensversicherungsfonds meist nicht geeignet.

Objektgerechte Beratung meint, dass der Kunde ordnungsgemäß und vollständig über die Risiken und Eigenschaften des Anlageobjekts zu informieren ist. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf die eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung, auf die Gefahr des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung  oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wurde.

Unterbleiben derartige Hinweise, so kann der Anleger den ihm entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Der Anleger muss folglich so gestellt werden als hätte er die Beteiligung nicht erworben. D.h. der Anleger kann das eingesetzte Eigenkapital zzgl. Agio ersetzt verlangen. Daneben kann auch noch ein entgangener Gewinn für eine im Falle ordnungsgemäßer Beratung getätigte Alternativanlage geltend gemacht werden.

Anleger, die sich im Zusammenhang mit Lebensversicherungsfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.

 
GöttingerGruppe
07.06.2007
Göttinger Gruppe - umfassende Vertretung
München, 07.06.2007: Securenta AG / Göttinger Gruppe: Frist zur Forderungsanmeldung läuft; Pauschales Vertretungsangebot
Nun ist es amtlich. Die Fristen zur Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen sowohl der SECURENTA AG als auch einzelner Unternehmen der GÖTTINGER GRUPPE laufen. Betroffen sind rund 100.000 Anleger. Diesen drohen jetzt Nachschussforderungen durch den Insolvenzverwalter und Steuernachforderungen seitens der Finanzämter.

Zum Stand und Verlauf der Insolvenzverfahren
 
Die Securenta Göttinger Immobilien- und Vermögensmanagement AG (im Folgenden: Securenta AG) hatte zeichnungsinteressierten Anlegern atypisch stille Gesellschaftsbeteiligungen angeboten und Anlegern suggeriert, durch eine hohe Rendite und durch Steuervorteile eine optimale Altersvorsorge zu erwerben („Securenta“ = sichere Rente). Mit Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 14.06.2007 (Az.: 74 IN 228/07) wurde nun wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Securenta AG, die wichtigste Gesellschaft der Göttinger Gruppe, eröffnet. Als Insolvenzverwalter wurde der Steuerberater Peter Knöpfel von der Treugarant AG in Hamburg bestimmt. Die Forderungen der Gläubiger sind bis zum 20.09.2007 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Bereits für den 26.09.2007 ist eine erste Gläubigerversammlung geplant. Die Prüfung der angemeldeten Forderungen soll voraussichtlich am 21.11.2007 erfolgen.
 
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat am 20.06.2007 und am 26.06.2007 das Insolvenzverfahren über folgende Gesellschaften der Göttinger Gruppe eröffnet:
 
  • Göttinger Gruppe Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co. KGaA (Az.: 36g IN 2620/07)
  • GöZIT Zentrum für Informations-Technologie GmbH (Az.: 36g IN 2713/07)
  • Interpart GmbH (Az.: 36i IN 2724/07)
  • CS Customer Service Center GmbH (Az.: 36c IN 2721/07)
 
Als Insolvenzverwalter wurde für alle vier Gesellschaften der Berliner Rechtsanwalt Rolf Rattunde von der Kanzlei Leonhardt, Westhelle & Partner eingesetzt. Das Insolvenzverfahren wurde deshalb in Berlin eröffnet, da das Unternehmen kurz vor Antragstellung den Hauptsitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit von Göttingen nach Berlin verlegt hatte. Die offenen Forderungen sind bis zum 10.09.2007 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Die erste Gläubigerversammlung findet am 16.08.2007 statt. Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt am 08.11.2007.
 
Alle Anleger sollten daher jetzt ihre offenen Forderungen bei dem jeweiligen Insolvenzverwalter anmelden. Dabei ist allerdings umstritten, ob atypisch stille Gesellschafter ihre Forderungen zur Insolvenztabelle (§ 38 InsO) anmelden können. Abgelehnt wird dies von dem Insolvenzverwalter Peter Knöpfel hinsichtlich des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Securenta AG. Nach Auffassung von Herrn Knöpfel handelt es sich bei den atypisch stillen Gesellschaftern nicht um Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO, sondern um nachrangige Insolvenzgläubiger i.S.d. § 39 InsO, da die atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligungen seiner Ansicht nach „eigenkapitalersetzende Darlehen“ (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) darstellen.  Ansprüche von atypisch stillen Gesellschaftern werden daher in ein gesondertes  Register als nachrangige Forderungen aufgenommen, ohne dass mit dieser Aufnahme ein Anerkenntnis des angemeldeten Anspruchs verbunden ist. Herr Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte erklärte hierzu: „Hier versucht der Insolvenzverwalter Peter Knöpfel, das unternehmerische Risiko auf die Anleger zu übertragen, ohne dass diesen ein entsprechendes Mitspracherecht eingeräumt wird.“
 
Nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz stehen zahlreichen Anlegern Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zu, die als Insolvenzforderung geltend gemacht werden können. In der Vergangenheit wurden bereits zahlreiche Urteile gegen die Securenta AG erstritten, bei denen diese zum Schadenersatz verurteilt wurde.
 
 
Betroffene Anleger müssen darüber hinaus damit rechnen, dass nicht nur ihr angespartes Kapital verloren ist, sondern sie zudem weitere Zahlungen leisten müssen.
 
Ungeachtet dessen, dass derzeit völlig offen ist, wie hoch eine zu ermittelnde Quote im Insolvenzverfahren sein wird, hat der Berliner Insolvenzverwalter Rolf Rattunde per Pressemitteilung bereits angekündigt, dass er Anleger auffordern werde, die in den Beteiligungsverträgen vorgesehenen Nachschusszahlungen zu leisten. Neben dem Verlust des bisher investierten Kapitals droht dann eine Inanspruchnahme in Höhe der gezeichneten Einlage durch den Insolvenzverwalter, soweit diese Einlage noch nicht (vollständig) erbracht wurde. Betroffen sind hier insbesondere Anleger, die Ratensparverträge abgeschlossen haben.
 
Bereits jetzt fordert der Insolvenzverwalter faktisch durch die bestehenden Einzugsermächtigungen bei den betroffenen Anlegern Gelder ein, die diese nicht mehr zurückerhalten werden, da die ratierlichen Zahlungen in insolvente Gesellschaften fließen. Sofern Anleger bei Zeichnung der atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung allerdings fehlerhaft beraten wurden, können sie sich gegen eventuelle Nachschussforderungen wehren.
 
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die betroffenen Anleger zu Steuernachzahlungen seitens der Finanzämter aufgefordert werden, wenn diese die Verlustzuweisungen auf Grund der Gesellschaftsbeteiligung nachträglich aberkennen sollten. Dieses Risiko ist gerade im Falle von Insolvenzen sehr hoch. Sollte sich dieses Risiko realisieren, so wären die erhaltenen Steuervorteile an die Finanzverwaltung zurück zu zahlen.
 
Was ist zu tun?
 
Eigene Forderungen anmelden und Forderungen der Insolvenzverwalter abwehren
 
Betroffene Anleger, die bis jetzt nichts zur Sicherung ihrer Einlagen bei der Göttinger Gruppe unternommen haben, sollten nun umgehend tätig werden, um
 
  • ihre Forderungen fristgerecht bis zum 10.09.2007 bzw. bis zum 20.09.2007 bei den Insolvenzverwaltern in Berlin bzw. in Göttingen anzumelden
  • mögliche Nachschussforderungen der Insolvenzverwalter abzuwehren
  • Schadensersatzansprüche gegen Vermittler / Anlageberater / Finanzdienstleister prüfen zu lassen, um eventuell ihr investiertes Kapital vollständig oder zumindest teilweise zurück zu erhalten
  • weitere Zahlungen bei Ratensparverträgen, die ab jetzt unwiederbringlich verloren sein dürften, einzustellen
  • sich gegen mögliche Steuernachforderungen der Finanzämter bei nachträglicher Aberkennung der Verlustzuweisungen zu schützen
 
Dies können nur spezialisierte Anwälte nach genauer Prüfung des jeweiligen Einzelfalles gewährleisten. CLLB Rechtsanwälte vertreten bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger der Göttinger Gruppe – insbesondere der Securenta AG – im Insolvenzverfahren bzw. bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
CLLB Rechtsanwälte unterbreiten nicht rechtsschutzversicherten geschädigten Anlegern der Securenta AG das Angebot, diese außergerichtlich im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Securenta AG sowie im Berichtstermin / der Gläubigerversammlung zu vertreten und deren Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Je Beteiligung, sowie für die Prüfung, ob Schadensersatzansprüche gegen Dritte bestehen und Forderungen des Insolvenzverwalters gegen Anleger, z.B. auf Nachschüsse abgewendet werden können, berechnen CLLB Rechtsanwälte ein einmaliges Pauschalhonorar in Höhe von € 150,00 einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Bei rechtsschutzversicherten Mandanten kümmern wir uns gerne um die Einholung der Kostendeckungszusage. Im Falle der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung erfolgt die Abrechnung ausschließlich gegenüber der Rechtsschutzversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Gebühren. 
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