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29.03.2012

Steuerfalle Medienfonds: Handlungsoptionen für Anleger

Zahlreiche Medienfondsanleger sehen sich möglichen Steuernachforderungen ausgesetzt bzw. mussten diese schon leisten. Da die meisten Medienfonds überdies wirtschaftlich keine gute Entwicklung nehmen, ist der Schaden vieler Anleger groß. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Steuernachforderung der Finanzbehörden regelmäßig mit 6 % p.a. zu verzinsen ist. Betroffen sind beispielweise Medienfondsanleger der Anbieter LHI, KGAL und Hannover Leasing.

Für diese Medienfondsanleger stellt sich daher die Frage, wie sich weiter verhalten sollen. Richtig ist, dass bei zahlreichen Medienfonds, vor allem bei denjenigen mit sog. Defeasance-Strukturen, die endgültige steuerliche Behandlung noch nicht abschließend geklärt ist. Dies sollte den Anleger aber nicht dazu verleiten, einfach abzuwarten. Ein Zuwarten ist insbesondere dann nicht ratsam, wenn der Anleger bei Erwerb der Beteiligung nicht oder nicht vollständig über die Risiken des Anlageprodukts aufgeklärt wurde.

Dies deshalb, weil Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung in drei Jahren zum Jahresende, nachdem der Anleger die fehlerhafte Beratung bemerkt hat bzw. bemerken konnte, verjähren, spätestens aber 10 Jahre nach Zeichnung. Zu beachten ist diesbezüglich, dass grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch bezüglich jedes einzelnen Beratungsfehlers gesondert verjährt.

Wenn Anleger von Banken oder Finanzberatern vertröstet werden, sie sollen zunächst den Ausgang der finanzgerichtlichen Verfahren abwarten, so sollte ein Anleger in jedem Fall auf einem Verjährungsverzicht bestehen, da er ansonsten Gefahr läuft, eventuelle Schadenersatzansprüche nach Abschluss der finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr durchsetzen zu können.

Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlagebratung bestehen regelmäßig dann, wenn der Medienfondszeichner weder anleger- noch objektgerecht beraten wurde. Anlegergerechte Beratung bedeutet, dass der Berater eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Anlage zu empfehlen hat. D.h. für einen Anleger, der eine sichere Kapitalanlage nachfragt, sind Medienfonds regelmäßig nicht geeignet.

Objektgerechte Beratung meint, dass der Kunde ordnungsgemäß und vollständig über die Risiken und Eigenschaften des Anlageobjekts zu informieren ist. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf steuerliche Risiken oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wurde.

Unterbleiben derartige Hinweise, so kann der Anleger den ihm entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Der Anleger muss folglich so gestellt werden als hätte er die Beteiligung nicht erworben. D.h. der Anleger kann das eingesetzte Eigenkapital zzgl. Agio ersetzt verlangen. Daneben ist er von eventuellen Darlehensverbindlichkeiten freizustellen. Nachzahlungszinsen – egal ob bezahlt oder noch drohend – sind ebenfalls vom Schädiger zu übernehmen. Daneben kann auch noch ein entgangener Gewinn für eine im Falle ordnungsgemäßer Beratung getätigte Alternativanlage geltend gemacht werden.

Bei ganz oder teilweise fremdfinanzierten Fonds eröffnen sich für den Anleger weitere Möglichkeiten, sich schadlos zu halten. Dies dann, wenn die in den Darlehensverträgen verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht zutreffend sind. So haben beispielweise mehrere Gerichte, darunter zwei Oberlandesgerichte die Widerrufsbelehrung von Montranus-Medienfonds als fehlerhaft angesehen.  

Die grundsätzlichen Erfolgssaussichten der Medienfondsanleger bei Schadenersatzprozessen haben sich nach Meinung der CLLB Rechtsanwälte in letzter Zeit weiter erhöht. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat – soweit ersichtlich – beispielsweise als erste Kanzlei in Deutschland einem Anleger, der in einen  VIP 4 Medienfonds investiert hatte, vor Gericht zu Schadenersatz verholfen.

Anleger, die sich im Zusammenhang mit Medienfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.

29.03.2012

Schiffsfonds in der Krise: Handlungsmöglichkeiten für Anleger

Schiffsfonds hatten lange Jahre einen vergleichsweise guten Ruf auf dem Kapitalmarkt, galten sie doch als relativ wertstabile Anlage mit überdurchschnittlichen Renditemöglichkeiten. In den letzten Jahrzehnten wurden von Anlegern in Deutschland daher zweistellige Milliardenbeträge in Schiffsfonds investiert. Anleger konnten entweder eine Direktbeteiligung an dem Fonds oder eine mittelbare Beteiligung über einen Treuhänder erwerben. Der Fonds selbst bestand aus einem oder mehreren (Fracht-)Schiffen, die Renditen für die Anleger erwirtschaften sollten. Dies bedeutete aber zugleich, dass die Anleger die Chancen und Risiken der Weltwirtschaft unmittelbar zu spüren bekamen. Befand sich die Weltwirtschaft im Wachstum, konnten überdurchschnittliche Gewinne erzielt werden, lief es hingegen schlecht und lag die Transportbranche wie beispielsweise bei der Wirtschaftskrise Ende des letzten Jahrzehnts am Boden, hatten die Gesellschafter meist auch das volle unternehmerische Risiko zu tragen.

Zweck der Schiffsfondsbeteiligung

Der Zweck der Beteiligung an einem Schiffsfonds besteht für Anleger primär in der Erzielung von ansehnlichen Renditen. Hinzu kommen steuerliche Motive, da die Anleger durch ihre Beteiligung in der Regel Einkünfte aus Gewerbetrieb erzielen. Erwirtschaftet der Fonds, wie insbesondere in der Anfangszeit, Verluste, können die Anleger diese steuermindernd gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Seit 1999 gilt bezüglich der erzielten Gewinne  die Tonnagesteuer, sodass nicht der tatsächlich erzielte Gewinn, sondern lediglich ein fiktiver Gewinn versteuert werden muss.

Risiken der Schiffsfondsbeteiligung

Zahlreiche Schiffsfonds befinden sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (z.B. MS Santa-B, Atlantic Flottenfonds). Einige Fondsgesellschaften befinden sich sogar in Insolvenz. Für die betroffenen Anleger dieser Fonds stellt sich daher die Frage, welche Handlungsoptionen bestehen.

Von Banken oder freien Finanzberatern wurden Schiffsfonds nach den Erfahrungen der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte nicht selten als sichere Anlagen vertrieben.
Wie zahlreiche Anleger nun schmerzlich erfahren mussten und müssen, ist eine derartige Aussage leider nicht zutreffend. Denn die Ausschüttungen fallen oftmals aus, teilweise sind sogar erhaltene Ausschüttungen zurück zu erstatten.

Handlungsmöglichkeiten

Falls sich der Schiffsfonds bereits derart in der Krise befindet, dass Nachschüsse von den Anlegern gefordert werden, sollte die wirtschaftliche Situation des Fonds kritisch betrachtet werden. Eine generelle Aussage, ob es sinnvoll ist Gelder nachzuschießen, verbietet sich.

Die Anleger sind nicht rechtlos gestellt, insbesondere wenn sie die Fondsanteile auf Beratung hin erworben haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger anleger- und objektgerecht zu beraten. Anlegergerechte Beratung bedeutet, dass der Berater eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Anlage zu empfehlen hat. D.h. für einen Anleger, der eine sichere Kapitalanlage nachfragt, sind Anteile an einem Schiffsfonds regelmäßig nicht geeignet.

Objektgerechte Beratung meint, dass der Kunde ordnungsgemäß und vollständig über die Risiken und Eigenschaften des Anlageobjekts zu informieren ist. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf die Gefahr, dass die Ausschüttungen ausfallen können oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.

Wurde der Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er Schadenersatz von dem Beratungsinstitut bzw. der Bank fordern. Hat der Anleger die Beteiligung bereits veräußert, so wird die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Beteiligung noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Beteiligung an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden.   

Anleger, die sich im Zusammenhang mit Schiffsfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.

Der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte ist es schon in mehreren Fällen gelungen, Schadenersatz für Schiffsfondsanleger durchzusetzen.

29.03.2012

Offene Immobilienfonds in der Krise: Handlungsalternativen für betroffene Anleger bei Fondsschließungen

Bei mehreren offenen Immobilienfonds wurde die Rücknahme der Anteile ausgesetzt. Zum Teil befinden sich die Fonds sogar in der Liquidation. Für die betroffenen Anleger dieser Fonds (z.B. Morgan Stanley P 2 Value, KanAm Grundinvest, KanAm US-Grundinvest, SEB Immoinvest, AXA Immoselect, Degi International, Degi Europa, TMW Immobilien Weltfonds P, UBS 3 Sector) stellt sich daher die Frage, welche Handlungsoptionen bestehen.

Von Banken oder freien Finanzberatern wurden offene Immobilienfonds nach den Erfahrungen der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte nicht selten als sichere Anlagen vertrieben, die es dem Anleger zudem ermöglichen würden jederzeit wieder an das investierte Kapital zu gelangen.

Wie zahlreiche Anleger nun schmerzlich erfahren mussten und müssen, ist eine derartige Aussage leider nicht zutreffend.

Setzt die Fondsgeschäftsführung die Rücknahme der Anteile aus, so kann der Anleger seine Fondsanteile nur noch über die Börse veräußern. In diesem Fall muss der Anleger regelmäßig nicht unerhebliche Verluste in Kauf nehmen. Alternativ kann der Anleger zuwarten, denn spätestens nach zwei Jahren muss der Fonds wieder geöffnet oder abgewickelt werden. Aber auch wenn sich der Anleger hierfür entscheidet, sind Verluste einzukalkulieren.

Die Anleger sind jedoch nicht rechtlos gestellt, insbesondere wenn sie die Fondsanteile auf Beratung hin erworben haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger anleger – und objektgerecht zu beraten. Anlegergerechte Beratung bedeutet, dass der Berater eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Anlage zu empfehlen hat. D.h. für einen Anleger, der eine sichere Kapitalanlage nachfragt, sind Anteile an einem offenen Immobilienfonds regelmäßig nicht geeignet.

Objektgerechte Beratung meint, dass der Kunde ordnungsgemäß und vollständig über die Risiken und Eigenschaften des Anlageobjekts zu informieren ist. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf die Gefahr, dass der Fonds geschlossen wird oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.

Wurde der Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er Schadenersatz von dem Beratungsinstitut bzw. der Bank fordern. Hat der Anleger die Anteile an der Börse verkauft, so wird die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Anteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden.   

Zu beachten ist die Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche. Sofern die Beratung nicht von Seiten einer Bank erfolgte bzw. bei einer Bankberatung ab dem 05.08.2009, verjähren Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung drei Jahre zum Jahresende, nach dem der Anleger die fehlerhafte Beratung bemerkt hat bzw. bemerken konnte. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch bezüglich jedes einzelnen Beratungsfehlers gesondert verjährt.

Erfolgte die Beratung ab dem 05.08.2008 durch einen Bankmitarbeiter, so verjähren Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger fehlerhafter Anlageberatung 3 Jahre nach der Zeichnung. Bei vorsätzlicher Falschberatung greift allerdings diese kurze Frist nicht ein, sondern es gilt auch hier eine Verjährungsfrist von drei Jahren nach Kenntnis der Beratungspflichtverletzung.

Die Rechtsprechung kommt dem Anleger hier zudem entgegen. So hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem aufsehenerregenden Urteil (Az.: 9 U 129/10) entschieden, dass die Bank die Beweislast für einen fehlenden Vorsatz bezüglich eines Organisationsverschuldens hat, sofern sie den Kunden nicht über die kick-backs aufklärt. Im vorgenannten Fall hat das Oberlandesgericht – da die Bank diesen Beweis nicht antreten konnte – die Bank verurteilt, ihrem Kunden, der im Jahre 2000 Deka Investmentfondsanteile gezeichnet hatte, Schadenersatz zu leisten.

Anleger, die sich im Zusammenhang mit Immobilienfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.

Der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Mandanten vertritt, ist es schon in mehreren Fällen gelungen, Schadenersatz für Immobilienfondsanleger durchzusetzen.

29.03.2012

Verluste mit Lebensversicherungsfonds: Handlungsoptionen für Anleger

Zahlreiche Anleger, die ihr Geld in Lebensversicherungsfonds angelegt haben, mussten zur Kenntnis nehmen, dass sich ihre Kapitalanlage nicht wunschgemäß entwickelt hat. Betroffen sind beispielsweise Anleger der MTV V British Life GmbH & Co. KG, des BAC Life Trust 6, der GAF Active Life 1 und 2, der Prorendita 5 GmbH & Co. KG oder auch Anleger mehrerer MPC Lebensversicherungsfonds.

Die Gründe für die schlechte wirtschaftliche Entwicklung einzelner Lebensversicherungsfonds sind unterschiedlich. Gemeinsam ist ihnen jedoch, dass sie nach Auffassung der CLLB Rechtsanwälte nicht als sicheres Anlageprodukt einzustufen sind.

Für die Lebensversicherungsfondsanleger stellt sich daher die Frage, wie sich weiter verhalten sollen. Sofern die Kapitalanlage auf Beratung einer Bank oder eines Beratungsinstituts erworben wurde, können Schadenersatzansprüche in Betracht kommen. Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlagebratung bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig dann, wenn der Lebensversicherungsfondszeichner weder anleger- noch objektgerecht beraten wurde. Anlegergerechte Beratung bedeutet, dass der Berater eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Anlage zu empfehlen hat. D.h. für einen Anleger, der eine sichere Kapitalanlage nachfragt, sind Lebensversicherungsfonds meist nicht geeignet.

Objektgerechte Beratung meint, dass der Kunde ordnungsgemäß und vollständig über die Risiken und Eigenschaften des Anlageobjekts zu informieren ist. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf die eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung, auf die Gefahr des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung  oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wurde.

Unterbleiben derartige Hinweise, so kann der Anleger den ihm entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Der Anleger muss folglich so gestellt werden als hätte er die Beteiligung nicht erworben. D.h. der Anleger kann das eingesetzte Eigenkapital zzgl. Agio ersetzt verlangen. Daneben kann auch noch ein entgangener Gewinn für eine im Falle ordnungsgemäßer Beratung getätigte Alternativanlage geltend gemacht werden.

Anleger, die sich im Zusammenhang mit Lebensversicherungsfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.

 
EurohypoAG
04.03.2011
Eurohypo AG unterliegt zu großem Teil im Prozess um Genussscheine

Eurohypo AG beabsichtigt trotzdem weitere Herabsetzung der Genussscheine um 11,6 Prozent


München, 03. März 2011
Die Genussscheingläubiger der Eurohypo AG haben im Streit um die Genussscheine einen ersten Erfolg erzielt. So hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 05.02.2011 gegenüber einem Genusscheingläubiger entschieden, dass die Eurohypo für das Geschäftsjahr 2009 Zinsen auf die beiden Genussscheine der Eurohypo AG mit der WKN 556 838 und WKN 805 976 (ursprüngliche Emittentin Hypothekenbank in Essen) nachzahlen muss. Ferner urteilte das Gericht, dass der Rückzahlungsanspruch für diese beiden Genussscheine nicht durch Verluste vermindert ist. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Genussscheinbedingen jährliche Ausschüttungen vorsehen, die davon abhängen, dass hierdurch kein Bilanzverlust entsteht. Auf Grund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Eurohypo AG und der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH kann ein solcher Bilanzverlust bei der Eurohypo AG jedoch nicht mehr entstehen, da das herrschende Unternehmen zum Ausgleich des Jahresfehlbetrages verpflichtet ist. Aus gleichem Grund ist nach Auffassung des Gerichts auch eine Herabsetzung des zurückzuzahlenden Genusskapitals nicht zulässig. Hinsichtlich des Genussscheins mit der WKN 810 109 (ursprüngliche Emittentin Rheinhyp) war die Klage des Genussscheingläubigers in erster Instanz nur teilweise erfolgreich. So hielt das Gericht zwar die Herabsetzung des Rückzahlungsanspruchs für unzulässig, verurteilte die Eurohypo AG jedoch nicht zu Zinszahlungen. Hintergrund der Entscheidung ist, dass dieser Genussschein die Zinszahlung von einem Bilanzgewinn der Eurohypo AG abhängig macht.

Trotz dieses Urteils beabsichtigt die Eurohypo AG auf Grund der für das Geschäftsjahr 2010 zu erwartenden Verluste die Rückzahlungsansprüche der Genussscheine um weitere ca. 11,6 % des Nennbetrages herabzusetzen (vgl. dazu die Ad-hoc-Mitteilung der Eurohypo AG vom 22.02.2011). Auch Zinszahlungen auf die Genussscheine sowie auf die Trust Preferred Securities dürften auf Grund der zu erwartenden Verluste bei der Eurohypo AG für das Geschäftsjahr 2010 wieder ausfallen.

Da das Urteil des Landgerichts Frankfurt nur zwischen den Prozessparteien und nicht für alle Genusscheingläubiger wirkt, rät die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Inhabern von Genussscheinen der Eurohypo AG nun aktiv zu werden. Darüber hinaus stärkt das Urteil nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte auch die Rechtsposition der Inhaber von Trust Preferred Securities. Auch diese sollten nun handeln

Rechtsanwältin Breu der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte empfiehlt den Anleger sich von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei anwaltlich beraten zu lassen und ihre Zinsansprüche sowie die Rückgängigmachung der Herabsetzung des Rückzahlungsanspruches gerichtlich geltend zu machen. Rechtsschutzversicherte Anleger sollten außerdem anwaltlich prüfen lassen, ob ihre Rechtsschutzversicherung die Prozesskosten für ein solches Vorgehen übernimmt.

 

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