Unfall­ver­sicherung

Was ist die Unfallversicherung?

Die Unfallversicherung deckt das Invaliditätsrisiko der versicherten Person ab.

Welche Voraussetzung für die Leistungspflicht bestehen?

Voraussetzung für die Leistungspflicht der Unfallversicherung ist ein Unfall. Ein Unfall ist laut Legaldefinition nach § 178 Abs. 2 Satz 1 VVG das unfreiwillige Erleiden einer Gesundheitsschädigung durch ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Die Ursache des Ereignisses ist nicht von Relevanz. Selbst Eigenbewegungen des Verunfallten, wie zum Beispiel ein Ausrutschen, gelten als Unfall, wenn sie nicht willensgesteuert sind. Weitere Beispiele für einen Unfall sind ein Herzinfarkt infolge eines Streitgesprächs oder das Einatmen giftiger Dämpfe.

In den Versicherungsbedingungen von Unfallversicherungen ist regelmäßig zu Gunsten des Versicherungsnehmers eine Erweiterung des Unfallbegriffs festgehalten, wonach auch dann ein Unfall vorliegt, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder gerissen werden.

Der Unfall muss plötzlich erfolgt sein. Dies ist selbstverständlich dann der Fall, wenn der Unfall innerhalb eines kurzen Zeitraums geschehen ist. Er ist aber auch dann plötzlich, wenn er nur für den Geschädigten subjektiv plötzlich erfolgte, weil er mit dem Eintritt nicht rechnete und dieser somit unerwartet war. Ob der Unfall unvermeidbar war, spielt für die Frage der Plötzlichkeit keine Rolle.
Der Unfall muss schließlich auch unfreiwillig erfolgt sein, was dann nicht der Fall ist, wenn die Gesundheitsschädigung gewollt oder auch nur billigend in Kauf genommen wurde. Hierfür reicht es aber nicht aus, wenn der Verunfallte sich der Gefahr zwar bewusst ausgesetzt, aber darauf vertraut hat, dass ihm nichts passieren werde.

Der Unfall muss auch kausal für die Gesundheitsschädigung sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Unfall lediglich als Gelegenheitsursache einer bereits vorher bestehenden Gesundheitsschädigung, die durch den Unfall erst zutage getreten ist, zu sehen ist. Versicherungsgesellschaften für Unfallversicherungen nutzen diese Voraussetzung, um zu behaupten, dass insbesondere Schulter-, Rücken- oder Knieverletzungen bereits vor dem Unfall bestanden hätten, aber erst durch den Unfall sichtbar geworden seien, sodass es an der Kausalität mangele. Dieser Argumentation hat das OLG Stuttgart mit einer bedeutenden Entscheidung den Riegel vorgeschoben, indem es festgestellt hat, dass der Versicherer einer Unfallversicherung dafür darlegungs- und beweisbelastet ist, dass der Unfall nicht in diesem Sinne kausal für die Gesundheitsschädigung sei.

Welche weiteren Voraussetzungen bestehen?

Neben den materiellen Voraussetzungen sind auch drei formelle Bedingungen für Versicherungsschutz der Unfallversicherung zu beachten.

Zum einen muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein. Ist zu diesem Zeitpunkt nicht feststellbar, ob eine dauerhafte Invalidität vorliegt, muss eine Prognose erstellt werden.

Zweitens muss die Invalidität innerhalb einer 15-Monats-Frist ärztlich festgestellt werden. Hierbei muss für die Unfallversicherung insbesondere auch die Dauerhaftigkeit der Invalidität festgehalten werden.

Und drittens müssen schließlich die Ansprüche beim Versicherer der Unfallversicherung innerhalb der gleichen 15-Monats-Frist geltend gemacht werden. Hinsichtlich dieser Frist kann sich der Versicherungsnehmer allerdings exkulpieren. Sollte ihm dies nicht gelingen, ist darüber hinaus zu prüfen, ob der Versicherer seine Hinweispflichten zu der Unfallversicherung gemäß § 186 VVG n. F. ordnungsgemäß erfüllt hat. Nur dann nämlich kann sich der Versicherer auf die durch den Versicherungsnehmer versäumte Frist berufen.

Was sind Obliegenheiten und welche Konsequenzen hat deren Verletzung?

Auch bei der Unfallversicherung muss der Versicherungsnehmer Obliegenheiten erfüllen, um den Versicherungsschutz zu erhalten. Zugleich nutzen Versicherer vorgebliche Obliegenheitsverletzungen als Einfallstor, um sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen. Hierzu gehören insbesondere die Gesundheitsfragen, die von dem Versicherer vor Beginn der Unfallversicherung gestellt werden. Diese müssen zwar von dem Versicherungsnehmer wahrheitsgemäß beantwortet werden, eine Verletzung dieser Pflicht ist aber in der Regel nur dann schädlich, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt. Gleichwohl versuchen Versicherer, Leistungsanträge für Unfallversicherungen von Versicherungsnehmern negativ zu verbescheiden, indem sie auf vorgebliche Pflichtverletzungen bei der Antragstellung hinweisen. Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt aber überaus versicherungsnehmerfreundlich, sodass Betroffenen anzuraten ist, die Entscheidung der Versicherung nicht einfach hinzunehmen, sondern fachanwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

Was ist unter einer Rettungsobliegenheit zu verstehen?

Die Rettungsobliegenheit gem. § 82 Abs. 1 VVG bedeutet, dass der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls zur Minderung des Schadens beitragen muss. Daher muss der Geschädigte unverzüglich einen Arzt konsultieren und dessen Anordnungen befolgen. Da diese Obliegenheit den gesamten Heilungsprozess betrifft, kommt es regelmäßig zum Streit, ob sich Versicherte auch riskanten Heilbehandlungen unterziehen müssen, wenn sich hierdurch die Möglichkeit der Genesung ergibt. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass den Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung zwar eine Obliegenheit zur Gesundwerdung trifft, dass dies aber nicht für besonders risikoreiche Behandlungen gilt.

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