EuGH stärkt Recht auf Schadensersatz nach DSGVO – Verstoß
Berlin, München 24.05.2023. In einem Grundsatzurteil hat der Europäische Gerichtshof erstmals über den immateriellen Schadensersatzanspruch nach Datenschutzverletzungen gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO entschieden (Urteil v. 04.05.2023 – C-300/21).
Der EuGH bestätigt, dass jeder erlittene immaterielle Schaden kompensationsfähig ist. Ferner stellt der der EuGH klar, dass ein Schaden keine Erheblichkeitsschwelle überschreiten muss. Als immaterielle Schäden können damit bereits infolge eines Datenlecks verursachte Ängste sowie Zeit – und Komforteinbußen ersatzfähig sein. Daneben kann der Schaden in einem Kontrollverlust über die Daten sowie einem Identitätsdiebstahl gesehen werden.
Die erhöhte Rechtssicherheit und die datenschutzfreundliche Auslegung des EuGH dürften nun viele Personen motivieren, nach Datenschutzverstößen auf Schadensersatz zu klagen. Für von Datenlecks – wie z.B. bei Facebook – betroffenen Personen sind die Chancen, den erlittenen Schaden vollständig ersetzt zu bekommen, damit als überaus positiv zu beurteilen.
Bei der Berechnung der Höhe des Schadens obliegt es den Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass ein wirksamer und vollständiger Schadenersatz geleistet wird. Insbesondere muss die Rechtsprechung in den Mitgliedsstaaten dafür sorgen, dass dem europäischen Datenschutzrecht effektiv zur Durchsetzung verholfen wird.
Die Entscheidung ist insgesamt als sehr datenschutzfreundlich zu begrüßen und wird von Datenlecks betroffene Personen, dazu motivieren, den erlittenen immateriellen Schaden vollständig ersetzt zu verlangen, so Rechtsanwalt Ruigrok van de Werve, von der Kanzlei CLLB.
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