Ab 10. Februar 2017 gelten Neue Informationspflichten für Unternehmer gegenüber Verbrauchern im Onlinehandel
Am 01.04.2016 trat das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) in Kraft. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist die nationale Umsetzung der europäischen ADR-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (2013/11/EU).
Damit Unternehmen sich auf die neue Regelung einstellen konnten, galten die §§ 36, 37 VSBG, welche die Informationspflichten für Unternehmer gegenüber Verbrauchern regeln, erst ab dem 01.02.2017.
Das Gesetz dient dazu, Verbrauchern und Unternehmern bei Streitigkeiten eine außergerichtliche Streitbeilegung durch Mediation, Schlichtung oder Schiedsverfahren zu erleichtern. Zu diesem Zweck verpflichtet die ADR-Richtlinie (EU) alle Mitgliedstaaten, Verbrauchern bei Streitigkeiten mit Unternehmern aus Kauf- oder Dienstleistungsvertrag neben dem Gerichtsweg auch außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zur Verfügung zu stellen. Die Umsetzung der Richtlinien im VSBG fokussiert auf eine einvernehmliche Streitbeilegung.
Folgen für Unternehmer
Hat sich der Unternehmer zu einer Teilnahme an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren bereit erklärt, muss er auf die jeweils zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Anschrift und Website der Behörde bzw. Schlichtungsstelle, sowie eine Erklärung des Unternehmers an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, müssen enthalten sein.
Gemäß § 36 Abs. 1 VSBG muss der Unternehmer den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darüber in Kenntnis setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern er eine Website oder AGB verwendet.
Die Informationen müssen nach § 36 Abs. 2 VSBG auf der Website des Unternehmers vorgehalten werden, sofern dieser eine Website unterhält. Verwendet der Unternehmer AGB, müssen diese Informationen auch in den AGBs gesondert aufgeführt werden.
Unterlässt er dies, setzt er sich dem Risiko einer Abmahnung aus!
Ist das Unternehmen europaweit im Onlinehandel tätig, müssen Website und AGBs nach der ODR-Verordnung den Link zur europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform für Verbraucher zur Verfügung stellen.
CLLB Rechtsanwälte prüft gern für Sie, ob Ihre AGBs noch auf dem aktuellen Stand sind und ob bzw. wie diese ergänzt werden müssen.