Berlin, München 16.03.2022: Kreditkarten sind ein beliebtes bargeldloses Zahlungsmittel und werden zunehmend vermehrt im Internet von Verbrauchern eingesetzt. Mit zunehmender Internetkriminalität steigen jedoch auch die Missbrauchszahlen. Grundsätzlich haften Banken für unautorisierte Zahlungsabbuchungen gem. § 675 u S. 2 BGB.
Eine Ausnahme greift dann, wenn dem Kunden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden kann, insbesondere bezüglich des Umgangs mit seinen Zahlungsdaten. Banken tragen hierbei regelmäßig vor, dass ihre Systeme relativ sicher seien und die Ursache daher in einem sorglosen Umgang des Verbrauchers mit dessen Authentifizierungselementen gelegen haben muss.
Diese Regelungen des Anscheinsbeweises werden allerdings vom Bundesgerichtshof nicht ohne Weiteres auf Zahlungsanweisungen im Internet übertragen.
Banken müssen daher bei der missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte im Internet den Beweis führen, dass der Kunde die Zahlungsanweisungen nicht autorisiert hat. Dies überzeugt, da bei Online-Zahlungen zahlreiche informationstechnische Angriffsmöglichkeiten bestehen, sodass weder eine Autorisierung noch eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verbrauchers ohne Weiteres vermutet werden kann.
So auch bei einem von der Kanzlei CLLB vertretenen Mandanten, welcher per Zufall während seiner Arbeit im Homeoffice zahlreiche unautorisierte Zahlungsabbuchungen im Sekundentakt registrierte. Obwohl er die sofortige Sperrung der Karte veranlasste und die Zahlungen nicht persönlich freigab, möchte die Bank für den Schaden keine Haftung übernehmen.
CLLB Rechtsanwälte raten Geschädigten von unautorisierten Zahlungsabbuchungen daher, sich nicht durch ein Standardanschreiben einer Bank beeindrucken zu lassen, sondern fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen. Der betroffene Kunde hat sich daher zur Klage entschlossen. Im Rahmen einer negativen Feststellungsklage wird das Gericht zu entscheiden haben, ob die Zahlungsanweisungen von dem Mandanten autorisiert wurden oder eben nicht.
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