BGH erklärt Gebührenklauseln bei Bausparverträgen für unwirksam
Erkunden Sie mit unserem Musterschreiben Ihre Chancen auf Rückerstattung von Gebühren der letzten zehn Jahre
Der Bundesgerichtshof hat laufzeitunabhängige Kreditgebühren von Bausparkassen für grundsätzlich unwirksam erklärt. Damit hatte die Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall in letzter Instanz Erfolg. Jedoch gelten Verjährungsfristen. CLLB Rechtsanwälte unterstützen Sie bei der Durchsetzung von Erstattungsansprüchen und prüfen Möglichkeiten der Gebührenerstattung bei Bausparverträgen.
Betroffene Bausparer können Gebühren zurückverlangen
Bausparkassen generieren ihren Gewinn durch eine Abschlussgebühr und die Zinsen auf das Darlehen. In der Vergangenheit kam bei vielen Bausparverträgen noch eine extra erhobene Gebühr hinzu: Die sogenannte Darlehensgebühr. Diese wurde bei Auszahlung des Darlehens fällig. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat vor dem Bundesgerichtshof dagegen geklagt. Am 8. November 2016 (Az.: XI ZR 552/15) gab das Gericht der Klägerin schließlich Recht. Dabei lautet die Begründung: Die Klauseln waren unwirksam, weil eine nicht laufzeitabhängige Ausgestaltung in Darlehensverträgen, wie vorliegend in Form einer festgeschriebenen Gebühr, grundsätzlich unzulässig sei. Den betroffenen Bausparern steht daher ein entsprechender Rückforderungsanspruch zu.
Gebühren dienten zur Tilgung des Verwaltungsaufwands
Im Ausgangsfall hatte die Bausparkasse Schwäbisch-Hall neben der Abschlussgebühr und den Zinsen für ein Bauspardarlehen bei Auszahlung des Kredits zusätzlich eine Darlehensgebühr in Höhe von zwei Prozent der Kreditsumme verlangt. Der BGH argumentierte, dass diese Gebühr allein dem Verwaltungsaufwand der Bausparkassen diene. Und diese im Eigeninteresse erhobenen Gebühren dürften dem Kunden nicht belastet werden. Der BGH hatte bereits 2014 mit diesem Argument Verbraucherkreditgebühren von Banken für nicht zulässig erklärt.
Gleiche Rechtsprechung für Darlehen
Verbraucherschützer äußern sich positiv über das Urteil des Bundesgerichtshofs. Annabel Oelmann, Vorstand der Verbraucherzentrale Bremen, sagte in einem Interview mit dem Handelsblatt: „Dieses Urteil ist positiv für Bausparkunden. Endlich gilt die gleiche Rechtsprechung für Darlehen – egal ob die Bank oder eine Bausparkasse der Darlehensgeber ist.
“ Umso wichtiger ist es nun, die Gelegenheit zu nutzen und zu prüfen, ob Betroffene die für ihr Bauspardarlehen gezahlte Gebühr von ihrem Anbieter zurückerhalten können. Eine Grenze bilden insofern allerdings die Verjährungsvorschriften: Spätestens zehn Jahre nach der Zahlung kann nichts mehr zurückverlangt werden.
Gute Chancen für Bausparer mit älteren Bausparverträgen
Von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs können vor allem Bausparer mit älteren Bausparverträgen profitieren. Jahrzehntelang war die Darlehensgebühr fester Bestandteil vieler Bauspartarife. Einige Bausparkassen haben laut Stiftung Warentest aber noch 2010 und später Tarife mit der Gebühr verkauft.
Verschaffen Sie sich einen Überblick über die gezahlten Gebühren! Nutzen Sie unser Musterschreiben
Möchten Sie wissen, ob und in welcher Höhe Sie Gebühren für Ihren Bausparvertrag bezahlt haben, empfiehlt es sich, folgendes Musterschreiben an Ihre Bausparkasse zu richten:
Mit dem Schreiben fordern Sie bei Ihrer Bausparkasse eine Aufstellung über die angefallenen Gebühren ein. Nach erfolgter Rückantwort der Bausparkasse empfehlen wir, sich an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu wenden, der Ihre Ansprüche für Sie prüft. Wie viele Kunden damit Anspruch auf Rückzahlung der Gebühren von bis zu zwei Prozent der Kreditsumme haben, ist unklar. Wer von seiner Bausparkasse Geld zurückfordern kann, hängt von den Verjährungsfristen im konkreten Fall ab.
Auf einen Blick – Wie können Sie vorgehen, um eventuell auch von einer Rückerstattung zu profitieren?
Möglicherweise haben auch Sie Anspruch auf Erstattung der Gebühren der vergangenen zehn Jahre. Deswegen lohnt es sich die folgenden Schritte auszuführen:
- Prüfen Sie, ob Sie in den vergangenen Jahren Gebühren für Ihren Bausparvertrag gezahlt haben.
- Senden Sie das obige Musterschreiben an Ihre Bausparkasse.
- Nach Rückantwort der Bausparkasse wenden Sie sich an eine auf Bankrecht spezialisierte Anwaltskanzlei und lassen Ihre Ansprüche prüfen.
Unsere Experten bei CLLB Rechtsanwälte stehen Ihnen bei Fragen zu möglichen Rückzahlungen der Gebühren gerne zur Verfügung.
Wir unterstützen Sie bei Ihrem Anliegen!
Seit bereits mehr als zehn Jahren beraten und vertreten wir unsere Mandanten erfolgreich auf dem Gebiet des Kapitalanlegerschutzes. Nutzen Sie die Expertise unserer Rechtsanwälte bei CLLB zu Ihrem Vorteil und lassen Sie sich von uns beraten. Da wir in Deutschland an zwei Standorten – München und Berlin – vertreten sind, sind wir deutschlandweit für unsere Mandanten da. Zudem bieten wir unsere langjährige Erfahrung mit Anlegern im Kapitalanlagerecht auch gerne für Mandanten in unseren Nachbarländern Österreich und der Schweiz an.
Weiterführende Links
- WDR: Extra-Gebühren für Bausparer abgeschafft
- Handelsblatt: BGH kippt Extra-Gebühr der Bausparkassen
- ZEIT: Bausparer können Gebühren zurückverlangen
- DER SPIEGEL: Wie sich Bausparer ihre Gebühren zurückholen