Achtung Steuern – Handel über Blockchain mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen

BMF schafft endlich Klarheit. CLLB Rechtsanwälte unterstützt Crypto-Investoren

München, Berlin, den 06.03.2018

Nach den Verunsicherungen der letzten Monate im Bereich Krypto & Steuern hat nunmehr das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 27.02.2018 an die obersten Finanzbehörden der Länder Klarheit geschaffen.

Bitcoin & Co. kein gesetzliches Zahlungsmittel

Schon nach Auffassung der höchsten Deutschen Finanzmarktaufsicht BaFin, handelt es sich bei Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether, LightCoin & Co. nicht um gesetzliche Zahlungsmittel.

Für die steuerliche Behandlung von Gewinnen aus dem Handel mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen hat dies nur zur Folge, dass diese steuerlich als immaterielle Wirtschaftsgüter zu behandeln sind.

Handel mit Kryptowährungen als steuerliches Veräußerungsgeschäft

Für Privatanleger, die mit Bitcoins, Bitcoin-Cash, Ether und anderen Cryptocoins spekulieren, ist entscheidend, wie die Veräußerung der angeschafften Cryptocoins bei entsprechendem Gewinn besteuert wird.

Hierbei gilt es zu beachten, dass nach den steuerrechtlichen Regelungen mitunter nicht nur der Verkauf von Bitcoins gegen Euro als Veräußerungsgeschäft mit steuerlichen Folgen zu bewerten ist, sondern ggf. auch schon die Verwendung des Bitcoins oder anderer Kryptowährungen als Ersatzzahlungsmittel beim Onlineshopping.

In beiden Fällen gehen die deutschen Finanzbehörden derzeit davon aus, dass es sich hierbei um sog. private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG handelt.

Gewinne aus dem Handel mit Bitcoins sind daher grundsätzlich steuerpflichtig und werden anders als Gewinne aus Aktien- und anderen Spekulationsgeschäften nicht mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25%, sondern mit dem Regelsteuersatz der Steuerpflichten versteuert.

Wie verhält es sich mit der Umsatzsteuer beim Handel mit Kryptowährungen?

Bisher haben die Finanzämter in Deutschland zum Teil unterschiedliche Auffassungen darüber vertreten, wie der Handel mit Cryptocurrencies Umsatzsteuerrechtlich zu behandeln ist. Wie bereits berichtet, war z.B. das Finanzamt Bonn der Auffassung, der Handel mit Kryptowährungen falle unter die Umsatzsteuerpflicht.

Nunmehr hat das BMF mit Schreiben vom 27. Februar 2018 (Az.: III C 3 – S 7160-b/13/100001 unter ausdrücklichen Verweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, vom 22.10.2015 (Az.: C-264/14, Hedqvist) klargestellt:

Der Handel und Einsatz von virtuellen Währungen ist umsatzsteuerfrei!

Die Entscheidung des BMW mit weiteren Nachweisen finden Sie auch hier:

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2018-02-27-umsatzsteuerliche-behandlung-von-bitcoin-und-anderen-sog-virtuellen-waehrungen.pdf;jsessionid=D735154ED9EDEB9F540A29EAA967C6D6?__blob=publicationFile&v=1

Im Zuge der Entscheidung des BMF wurde im derzeit geltenden Umsatzsteueranwendungserlass in Abschnitt 4.8.3 nach Absatz 3 folgender neuer Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Sog. virtuelle Währungen (Kryptowährungen, z.B. Bitcoin) werden den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese sog. virtuellen Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen (…). Dies gilt nicht für virtuelles Spielgeld. (sog. Spielwährungen oder Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen.“

Darüber hinaus hat das BMF in dem Schreiben verfügt, dass diese Rechtsauffassung nunmehr in allen offenen Fällen anzuwenden ist.

CLLB Rechtsanwälte werden den Bereich Kryptowährungen und ICO weiterverfolgen und aktuell berichten. Rechtsanwalt István Cocron steht zudem für weitere Rückfragen gerne zur Verfügung. Eine Kopie der Entscheidung des BMF kann jederzeit per Email über die Kanzlei CLLB angefordert werden.

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