ICO – Die Alternative zum Börsengang

Für viele Unternehmen stellt sich die Frage, ob das Initial Coin Offering (ICO) eine Alternative zum traditionellen Börsengang darstellt.

Berlin, 02. Oktober 2017 – Ein Unternehmen, welches einen traditionellen Börsengang mit Aktien oder Unternehmensanleihen durchführen will, muss viele regulatorische Hürden überwinden. Deshalb werden immer wieder Alternativen gesucht, die wirtschaftlich günstiger und weniger reguliert sind.

In jüngster Zeit erfreuen sich Initial Coin Offerings, sogenannte ICOs einer immer größeren Beliebtheit gerade bei Jungunternehmen. Das ICO nutzt hierbei das Prinzip virtueller Währungen, welches auf der Blockchain-Technologie des anonymen Entwicklers Satoshi Nakamoto beruht. Statt Aktien oder Unternehmensanleihen an die Investoren auszugeben, werden Einheiten einer neu geschaffenen virtuellen Währung (Token) verkauft, die sich noch in einer sehr frühen Phase der Entwicklung befinden.

Diese Token werden in der Regel ihrerseits mit virtuellen Währungen wie Bitcoins (btc) oder Ether (eth) des Projekts Ethereum erworben und nicht gegen staatliche Währungen wie US-Dollar oder Euro. In der Ausgestaltung der Token haben die Unternehmen einen großen Spielraum. Und genau hier liegen die rechtlichen Tücken. Denn je nachdem, wie die Token ausgestaltet werden, können sich aufsichtsrechtlichen Probleme ergeben, die den Vorteil relativ geringer Regulierungen aushebeln können.

Ein ICO hat Ähnlichkeiten mit einem traditionellen Börsengang eines Unternehmens (sog. IPO), verbunden mit Elementen der Schwarmfinanzierung („Crowd Investing“). Es ist auch für viele deutsche Blockchain-Startups sehr interessant. Deshalb stellt sich die Frage, wie ein ICO nach deutschem Recht aufsichtsrechtlich zu bewerten ist.

Dabei stehen insbesondere die Fragen eines Erlaubnisvorbehalts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) sowie die nach einer möglichen Prospektpflicht für in einem ICO angebotene Token im Vordergrund.

Die BaFin hat Bitcoin und vergleichbare virtuelle Währungen als sogenannte Rechnungseinheiten und damit als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) eingeordnet. Der reine Verkauf dieser Rechnungseinheiten stellt jedoch weder ein Bankgeschäft noch eine Finanzdienstleistung im Sinne des KWG dar, sodass eine Erlaubnispflicht nach dem KWG ausscheidet.

Ebenso entfällt eine Regulierung nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), da keine Beträge staatlichen Geldes oder E-Geld transferiert werden. Auch erfüllen virtuelle Währungen nicht die Definitionen des Wertpapierhandelsgesetzes, sodass für das Angebot von Token im Rahmen eines ICO auch keine Prospektpflicht nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) in Frage kommt.

In Betracht kommt jedoch eine Regulierung nach dem Vermögensanlagegesetz (VermAnlG), die eine Prospektpflicht für ein öffentliches Tokenangebot zur Folge haben kann. Entscheidend ist insoweit, wie die in einem ICO angebotenen Token ausgestaltet sind.

Handelt es sich um einfache Token der sog. Plain-Vanilla-Variante, die dem Inhaber keine weiteren Rechte außer der Inhaberschaft selbst gewähren, dürften diese kaum als Vermögensanlagen eingeordnet werden.

Geben die Token dem Inhaber jedoch ein zusätzliches Bezugsrecht für weitere Token nach festgelegten Regeln, können diese Token unter Umständen etwa Vermögensanlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG darstellen, wenn nach diesen Regeln Ausschüttungen an Tokeninhaber erfolgen, die sich am Ergebnis des ausgebenden Unternehmens orientieren.

Die technischen Möglichkeiten für die Ausstattung von Token mit solchen Bezugsrechten sind zahlreich und je nach Ausgestaltung ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Token als Vermögensanlage im Sinne des VerAnlG eingeordnet werden müssen oder nicht. Die Funktionen der jeweiligen Token sind daher von entscheidender Bedeutung für die rechtliche Einordnung eines ICO nach deutschem Recht.

Für Emittenten, die sich an deutsche Anleger wenden, kann das deutsche Aufsichtsrecht auch nicht dadurch umgangen werden, dass der Sitz der die Token anbietenden Gesellschaft im Ausland liegt.

Die BaFin geht in ständiger Verwaltungspraxis davon aus, dass ein Inlandsbezug einer Emission und damit die Geltung der deutschen Aufsichtsgesetze auch dann gegeben ist, wenn der Emittent zwar im Ausland sitzt, sich aber zielgerichtet an den deutschen Markt und deutsche Anleger wendet. Dies kann schon dann zu bejahen sein, wenn die Webseite für das ICO auch in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt oder aktiv in deutschsprachigen Internetforen beworben wird.

Gerade ein ICO bedarf einer sorgfältigen rechtlichen Vorbereitung.

Ein ICO ist keine per se unregulierte Möglichkeit der schnellen Kapitalbeschaffung. Vielmehr bedarf es einer sehr sorgfältigen Planung und rechtlichen Ausgestaltung des ICO durch einen Experten, damit der ICO entweder gar nicht oder aber unter eine der zahlreichen Ausnahmen des VermAnlG fällt. Dies ist gerade für Jungunternehmen wichtig, da hierdurch Kosten und Aufwand des ICO signifikant gesenkt werden können.

Nur so kann gewährleistet werden, dass Aufwand und Kosten des ICO auch und gerade für Start-ups in einem sinnvollen Verhältnis zum erwarteten Erfolg stehen. Und nur dann stellt ein ICO auch tatsächlich eine Alternative zu traditionellen Kapitalbeschaffungen für Unternehmen dar.

Bei sorgfältiger Gestaltung des ICO-Vorhabens durch rechtswirksame ICO-Bedingungen und Beachtung der weiteren gesetzlichen Regeln im Vorfeld kann ein ICO nach deutschem Recht professionell und vor allem rechtlich sicher durchgeführt werden. CLLB steht Ihnen bei der rechtlichen Vorbereitung und Umsetzung Ihres ICO zur Seite.

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