Bundesgerichtshof entscheidet, dass einige Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Lebensversicherungsverträgen unwirksam sind. CLLB Rechtsanwälte prüfen Ansprüche.

München, 26.07.2012. Wie der Tagespresse zu entnehmen ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem von der Verbraucherzentrale Hamburg geführten Verfahren einige Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen als intransparent und unwirksam erachtet. Betroffen sind insbesondere die Klauseln, die den Rückkaufswert bei Lebensversicherungen regeln.

 

Bislang haben die Versicherungen zu Beginn der Laufzeit sämtliche Abschlusskosten und Provisionen von den geleisteten Beiträgen abgezogen. Das führte im Regelfall dazu, dass diejenigen Kunden, die ihre Lebensversicherung gekündigt haben, nur einen Bruchteil der eingezahlten Beträge zurück erlangt haben.

 

In dem von der Verbraucherzentrale Hamburg geführten Verfahren ging es zwar nur um Policen einer Versicherung, die zwischen 2002 und 2007 abgeschlossen wurden, jedoch verwenden auch zahlreiche weitere Versicherungen identische Klauseln.

 

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München und Berlin prüft bereits für diverse Kunden Nachzahlungsansprüche gegen verschiedene Versicherungen. Die jetzt ergangene Entscheidung des BGH macht vielen Versicherungskunden Hoffnung.

 

Kunden, die ihre Lebensversicherung gekündigt haben, sollten deshalb nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte überprüfen lassen, ob der ausbezahlte Rückkaufswert tatsächlich angemessen ist.

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Widerspruch / Rück­tritt bei Le­bens- und Renten­ver­sicher­ungen

Verbraucher können in vielen Fällen, sowohl bei gekündigten als auch bei noch laufenden Lebens- und Renten­versicherungen, die bezahlten Beiträge zurückfordern.

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