München, 09.12.2016 – Wie bereits berichtet, hat der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 28.07.2015, Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, die als Teilentgelt für die Führung eines Geschäftsgirokontos einen einheitlichen „Preis pro Buchungskosten“ festlegt.
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