Schlafapnoe: CLLB Rechtsanwälte setzen Ansprüche für Patienten durch

München, Berlin 03.06.2022 – CLLB Rechtsanwälte berichteten bereits über das oftmalige Vorgehen privater Krankenversicherungen, die Übernahme der Kosten von Heilbehandlungen zur kausalen Behandlung des Schlafapnoe Syndroms zurückzuweisen.

Die Rechtsansicht von CLLB Rechtsanwälten, wonach Patienten bereits aus rechtlichen Gründen, nicht auf das nächtliche Tragen einer Beatmungsmaske verwiesen werden dürfen, wurde mittlerweile gerichtlich bestätigt. In medizinscher Hinsicht ist es zudem wichtig zu wissen, dass Beatmungsmasken, nach fachärztlichen Einschätzungen, lediglich die Symptome der Krankheit behandeln, allerdings nicht deren Ursache und nicht das mit der Schlafapnoe einhergehende erhöhte kardiovaskuläre Risiko beheben.

Wenn die Schlafapnoe durch einen operativen Eingriff, welcher eine Verengung der oberen Atemwege behebt, kausal beseitigt werden kann, bestätigen entsprechende medizinische Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Schlafmedizin die Notwendigkeit der Behandlung. Mit entsprechender Argumentation haben CLLB Rechtsanwälte nunmehr mehrere Verfahren gegen private Krankenversicherer und Beihilfestellen zugunsten der Patienten erfolgreich außergerichtlich abschließen können.

Ein gerichtlich bestellter Gutachter bestätigte jüngst die medizinische Notwendigkeit der Schlafapnoeoperation, wie Rechtsanwalt Ruigrok van de Werve von der Kanzlei CLLB zu berichten weiß. Im dortigen Verfahren hat der Patient aus persönlichen Gründen eine Maskenbehandlung von vornherein für sich ausgeschlossen. Der Gutachter führte hierzu aus, dass bei entsprechender Befundkonstellation eine Maskentherapie nicht vorrangig angewandt werden müsse. Vielmehr solle bei entsprechenden anatomischen Besonderheiten eine Schlafapnoeoperation erwogen werden, insbesondere dann, wenn eine andere Therapie (CPAP, UPS) nicht möglich ist bzw. diese nicht ausreichend toleriert wird.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, welche bereits eine Vielzahl von Patienten im gesamten Bundesgebiet vertritt, rät somit mögliche Ansprüche in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt von einer spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen, um nicht unnötig auf Erstattungsansprüche zu verzichten.

 

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