Online-Coaching Verträge: Ihr Recht auf Widerruf und Geld zurück

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    Online-Coaching-Vertrag kündigen? Ihr Ausweg dank § 12 FernUSG

    Unseriöse Online-Coachings versprechen oft das Blaue vom Himmel, doch die Realität sieht häufig anders aus. Der angekündigte Erfolg bleibt aus und die Teilnehmenden sind in einem Laufzeitvertrag mit hohen Kosten gefangen. Doch das Urteil des OLG Celle vom 01.03.2023 könnte jetzt der Schlüssel für die erfolgreiche Vertragskündigung sein.

    Das Oberlandesgericht Celle hat in einem wegweisenden Urteil klargestellt, dass Verträge über Online-Coaching nichtig sind, wenn der Coach oder der Anbieter nicht über eine Zulassung für Fernlehrgänge gemäß § 12 FernUSG verfügt. Diese Regelung gilt sowohl für Verträge, die als Verbraucher als auch als Unternehmer geschlossen wurden. Damit dürften zahlreiche Online-Coaching-Verträge kündbar oder widerrufbar sein.

    Viele Online-Coaching Verträge könnten unwirksam sein, weshalb Sie Ihr Geld zurück fordern können.

    Was besagt § 12 FernUSG?

    Im sogenannten Fernunterrichtsschutzgesetz § 12 “Zulassung von Fernlehrgängen“ heißt es u.a. “Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. […] Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen.”

    Wenn die Online-Coaches also über keine gültige Zulassung für Fernlehrgänge verfügen, sind die Verträge ungültig und hätten gar nicht erst abgeschlossen werden dürfen.

    Geld zurück für Unternehmer und Privatpersonen

    Das Urteil vom OLG Celle ist vor allem für Unternehmer entscheidend. Denn: Die Anbieter der Online-Coachings haben oft genau darauf geachtet, dass der Vertrag nicht als Verbraucher, sondern als Gewerbetreibender abgeschlossen wurde. Und nur Verbraucher haben ein Widerrufsrecht – Unternehmen dagegen nicht.

    Daher war es bisher für Unternehmen immer sehr schwierig, aus den Online-Coaching-Verträgen auszusteigen. Das OLG Celle hat nun klargemacht, dass auch Unternehmer durch das FernUSG geschützt sind.

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    Klägerin darf Laufzeitvertrag kündigen und Geld zurückfordern

    Im Fall, der dem OLG Celle vorgelegt wurde, unterzeichnete die Klägerin einen Vertrag für ein Online-Coaching mit einer Laufzeit von 12 Monaten. Die Gebühren beliefen sich auf 2.200 Euro monatlich. Kurz nach dem Abschluss des Vertrags kündigte sie diesen und erklärte den Widerruf des Vertrages. Der Online-Coach-Anbieter stimmte dem Widerruf nicht zu und betonte, dass die Frau den Vertrag als Unternehmerin abgeschlossen und daher kein Rücktrittsrecht habe. Er forderte daher die vollständige Zahlung der Coaching-Gebühren.

    Die Frau setzte sich jedoch erfolgreich zur Wehr. In der ersten Instanz entschied das Landgericht Stade, dass der Anbieter wegen Wuchers keinen Anspruch auf Zahlung habe. Denn nach § 138 Abs. 1 BGB besteht ein „besonders grobes auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.“

    Der Coaching-Anbieter legte Berufung ein, sodass der Fall vor dem Oberlandesgericht Celle landete. Die Richter stützten ihr Urteil nicht auf die Sittenwidrigkeit des Vertrags durch Wucher, sondern auf die fehlende Zulassung für Fernlehrgänge. Und da das zugrundeliegende Gesetz auch Unternehmer schütze, sei es unwesentlich, ob die Frau den Vertrag als Verbraucherin oder Unternehmerin geschlossen habe. Der Vertrag sei nichtig. Die Frau müsse keine weiteren Zahlungen mehr leisten und könne bereits gezahlte Gebühren zurückfordern, entschied das OLG Celle.

    So holen wir auch Sie aus Ihrem Vertrag

    • 1
      Kostenlose Erstberatung

      Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung an, in der wir Ihre Situation prüfen und Ihnen die besten Optionen für den Ausstieg aufzeigen. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

    • 2
      Vertragsprüfung

      Ist Ihr Vertrag unwirksam? Unsere Experten prüfen Ihren Coaching-Vertrag sorgfältig. Wenn der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach § 12 FernUSG verfügt, ist Ihr Vertrag möglicherweise nichtig und Sie können ihn widerrufen. Wir prüfen auch, ob andere Wege in Betracht gezogen werden können (z. B. Sittenwidrigkeit).

    • 3
      Außergerichtliche Einigung oder Vertretung vor Gericht

      Wenn der Anbieter Ihren Ausstieg nicht akzeptiert, vertreten wir Sie vor Gericht. Unser Ziel ist es, Ihr mögliches Recht auf Widerruf durchzusetzen und Ihr Geld wieder zurückzuholen.

    “Da Coaches nur in Ausnahmefällen über eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz verfügen dürften, zeigt das Urteil eine Möglichkeit auf, aus Online-Coaching-Verträgen auszusteigen. Es kommen aber auch noch andere Wege in Betracht, aus dem Vertrag auszusteigen, z.B. wegen Sittenwidrigkeit.“
    Bild von Hendrik Bombosch

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