Online-Sportwetten – CLLB Rechtsanwälte holt 93.000 Euro zurück

München, 13.09.2022. Ohne gültige Lizenz läuft gar nichts. Das gilt für Online-Sportwetten genauso wie für Online-Glücksspiele. Daher konnte CLLB Rechtsanwälte jetzt rund 93.000 Euro für einen Mandanten zurückholen, die er bei Sportwetten im Internet verloren hatte. Mit Urteil vom 02.09.2022 hat das Landgericht Köln entschieden, dass die Anbieterin der Online-Sportwetten den Verlust vollständig ersetzen muss, weil sie nicht im Besitz der erforderlichen Konzession für ihr Angebot war (Az.: 37 O 317/20).

Bis Ende Juni 2021 galt in Deutschland ein weitreichendes Verbot für Glücksspiele im Internet. Auch für Online-Sportwetten gab es keinen Freifahrtschein. „Auch wenn die Werbung für Online-Sportwetten weit verbreitet war, ist sie nur erlaubt gewesen, wenn die Bundesländer eine Ausnahme gemacht und dem Anbieter die erforderliche Lizenz für sein Angebot erteilt haben. Das ist jedoch längst nicht immer der Fall. Liegt keine erforderliche Lizenz vor, sind die Sportwetten im Internet verboten. Folge ist, dass die Spieler ihre Verluste vom Anbieter zurückfordern können“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Spieler aus Nordrhein-Westfalen zwischen August 2017 und Dezember 2019 über eine deutschsprachige Webseite an Online-Sportwetten teilgenommen und dabei knapp 93.000 Euro verloren. Die Anbieterin der Sportwetten hat ihren Sitz in Gibraltar und verfügte in diesem Zeitraum über keine in NRW gültige Konzession für ihr Angebot. „Den Verlust forderten wir daher zurück“, so Rechtsanwalt István Cocron.

Die Klage hatte Erfolg. Das LG Köln entschied, dass der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seines Verlusts habe. Gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag sei das Vermitteln und Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten gewesen. Gegen dieses Verbot habe die Beklagte mit ihrem Angebot verstoßen. Die abgeschlossenen Verträge seien daher nichtig und die Beklagte habe keinen rechtlichen Anspruch auf das Geld, so das Gericht.

Dabei machte das LG Köln deutlich, dass es sich auch bei Online-Sportwetten um Glücksspiele handele und sie daher unter das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertag fallen. Der Vertrag sehe zwar auch vor, dass die Bundesländer Sportwetten im Internet erlauben können. Voraussetzung sei aber, dass die Anbieter dann über eine entsprechende Konzession verfügen. Die Beklagte habe aber unstreitig nicht über eine solche Lizenz verfügt. Daher sei ihr Angebot von Online-Sportwetten illegal gewesen und sie müsse den Verlust erstatten, so das Gericht.

„Wer Glücksspiele oder Sportwetten im Internet öffentlich anbietet, muss über die notwendige Lizenz verfügen. Ansonsten ist das Angebot illegal und die Spieler können ihre Verluste zurückfordern“, so Rechtsanwalt Cocron.

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