Private Krankenversicherung lehnt Kostenerstattung zu Unrecht ab

CLLB Rechtsanwälte erstreiten für den Patienten positives Urteil

München, Berlin 04.02.2020    CLLB Rechtsanwälte haben bereits über das erfreuliche Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2017 – IV ZR 533/15 berichtet, in dem der für  Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH die von CLLB Rechtsanwälte schon länger vertretene Ansicht bestätigt hat, dass eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen eine Krankheit im Sinne der Musterbedingungen für die Privaten Krankenversicherer darstellt.

Nunmehr haben die CLLB Rechtsanwälte ein positives Urteil vor dem Amtsgericht Velbert erstritten, welches die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zugunsten der Versicherungsnehmer weiter präzisiert.

Die Besonderheit in diesem Verfahren lag darin, dass unser Mandant nur an einer sehr geringgradigen Fehlsichtigkeit von -1,0 und -0,75 Dioptrien litt. Dennoch war das Autofahren für ihn – insbesondere im Dunkeln oder bei Regen – kaum möglich. Hinzu kam, dass das Tragen der Brille zur Wahrnehmung von Verzerrbildern führte und unser Mandant infolgedessen an starken Kopfschmerzen litt.

Dennoch verweigerte ihm seine private Krankenversicherung die Kostenerstattung. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund der nur geringgradigen Fehlsichtigkeit ein refraktiver Linsenaustausch medizinisch nicht indiziert sei und verwies unseren Mandanten auf die Möglichkeit des Tragens einer Brille.

Die CLLB Rechtsanwälte argumentierten dagegen und überzeugten das Gericht, dass es für das Vorliegen einer Krankheit gerade nicht auf den konkreten Grad der Fehlsichtigkeit ankommt.

Maßgeblich ist und bleibt, auch nach der eingangs erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, ob dem Patienten ein beschwerdefreies Lesen oder eine gefahrenlose Teilnahme am Straßenverkehr überhaupt möglich erscheint. Hieran anknüpfend, folgt auch das Amtsgericht Velbert der Rechtsansicht der CLLB Rechtsanwälte, wonach auch eine geringgradige Fehlsichtigkeit eine Krankheit darstellt, da eine gefahrenlose Teilnahme am Straßenverkehr gerade nicht mehr möglich ist.

Damit schließt sich das Amtsgericht Velbert der Rechtsprechung des OLG Stuttgart vom 11.04.2019 (Az. 7 U 146/18), des OLG Karlsruhe vom 03.10.2009 (12 U 4/08) oder auch des Amtsgerichts Schwabachs vom 27.01.2016 (2 C 1428/13) an.

Das beliebte Vorgehen der privaten Krankenversicherungen, den Versicherungsnehmer aufgrund einer geringgradigen Fehlsichtigkeit auf eine Brille zu verweisen, steht im klaren Widerspruch zu der sich mittlerweile abzeichnenden Rechtsprechung, wonach es beim Krankheitsbegriff gerade keine Rolle spielt, wie stark die Fehlsichtigkeit ist!

Diese Rechtsprechung scheint bedauerlicherweise noch nicht bei allen Krankenversicherungen angekommen zu sein. Leider lehnen immer noch sehr viele private Krankenversicherungen die Kostenübernahme genau aus diesem Argument ab.

Für Rechtsanwalt Matthias Ruigrok van de Werve von den CLLB Rechtsanwälten, der sich intensiv mit der Rechtsprechung zu Kostenfragen bei Augenoperationen beschäftigt und bundesweit zahlreiche Mandanten auf diesem Gebiet vertritt, ist das Verhalten der Krankenversicherung nicht nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Amtsgerichts Velbert, wie auch der oberlandesgerichtlichen Urteile, die auch bei geringgradiger Fehlsichtigkeit einen Anspruch auf Kostenübernahme bejahen, werden daher seitens der CLLB Rechtsanwälte weiterhin zahlreiche Klagen eingereicht.

Die Erfolgschancen des Privatpatienten, den Prozess auch in solchen Sachverhaltskonstellationen zu gewinnen, sind daher als außerordentlich hoch zu beurteilen.

Existiert eine Rechtsschutzversicherung auf Seiten des Patienten, bestehen zudem gute Chancen, dass diese wie im vorliegenden Fall das gesamte Prozesskostenrisiko übernimmt.

Die Kanzlei CLLB rät aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung, mögliche Ansprüche in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt von einer spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen, um nicht unnötig auf Erstattungsansprüche zu verzichten.

CLLB Rechtsanwälte verfolgt die weitere Entwicklung und wird berichten.

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