Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – Diesel-Fahrverbote sind rechtmäßig

Fahrverbote für Diesel nehmen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 immer realistischere Formen an. Das BVerwG in Leipzig hält Fahrverbote zur Reinerhaltung der Luft grundsätzlich für zulässig.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet, dass Städte und Kommunen, die durch die Schadstoffemissionen besonders belastet sind, künftig Fahrverbote verhängen können. Zunächst wären voraussichtlich Diesel mit der Schadstoffklasse Euro 5 und schlechter von Fahrverboten betroffen. Es kann für Dieselfahrer aber noch dicker kommen. Denn auch Diesel mit der Schadstoffnorm Euro 6 halten oftmals die Grenzwerte nicht ein und stoßen zu viel Stickstoffdioxid aus. Auch für diese Fahrzeuge kann es zu Fahrverboten kommen.

Das BVerwG hat mit seiner Entscheidung die Revision der Länder Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen gegen Urteile der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Düsseldorf zurückgewiesen. Diese hatten aufgrund der dauerhaften Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid in bestimmten Zonen der Landeshauptstädte die Landesregierungen aufgefordert, alle möglichen Maßnahmen zu treffen, damit die Grenzwerte schnellstmöglich eingehalten werden. Zu diesen Maßnahmen können auch Fahrverbote für Diesel zählen.

Kommunen können nach der Entscheidung des BVerwG nun Fahrverbote aussprechen, um die Schadstoffbelastung zu reduzieren. Es stellte auch klar, dass dabei eine gewisse Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müsse. So könnten Fahrverbote phasenweise eingeführt werden. Für Stuttgart heißt das beispielsweise, dass ab dem 1. September 2018 zunächst Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 4 und schlechter von Fahrverboten ausgesprochen werden könnten und ein Jahr später auch für Diesel mit der Schadstoffklasse Euro 5. Für Anwohner oder Handwerker könne es Ausnahmen geben.

„Nicht nur in Stuttgart oder Düsseldorf werden die zulässigen Grenzwerte regelmäßig nicht eingehalten. Gleiches gilt für eine ganze Reihe deutscher Städte, z.B. auch für München oder Hamburg. Auch hier können künftig Fahrverbote für Diesel drohen. Insofern hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Signalwirkung weit über Düsseldorf und Stuttgart hinaus“, sagt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte, der bereits zahlreiche Mandanten im Abgasskandal vertritt.

Auch wenn bislang noch keine Fahrverbote ausgesprochen wurden, zeigt das Urteil des BVerwG jetzt schon Auswirkungen. Auf dem Gebrauchtwagenmarkt brechen die Preise für Diesel weiter ein und es wird über die Einführung einer hellblauen Plakette (für nachgerüstete Diesel mit der Euro 5 Norm und zugelassene Diesel mit der Norm Euro 6) und einer dunkelblauen Plakette (für Diesel mit der Norm Euro 6d) kontrovers diskutiert. Konkrete Entscheidungen wurden noch nicht getroffen. Aber die Diskussion zeigt vor allem, dass Fahrverbote immer konkretere Formen annehmen und eben auch neuere Diesel mit der Schadstoffklasse Euro 6 betroffen sein können. „Dieselfahrer müssen aber nicht nur mit Fahrverboten rechnen, sondern auch noch einen enormen Wertverlust ihrer Autos beklagen. Doch dagegen können sie sich wehren“, so Rechtsanwalt Dr. Leitz.

Grundsätzlich bieten sich den Dieselfahrern zwei Optionen. Ist ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen, weist es einen Mangel auf. Dieser kann zu Schadensersatzansprüchen oder der Rückabwicklung des Kaufvertrags berechtigen. Zahlreiche Gerichte haben hier inzwischen zu Gunsten der Verbraucher entschieden. Alternativ kann auch der Widerruf der Autofinanzierung geprüft werden. Diese Möglichkeit besteht unabhängig vom Abgasskandal. Ebenso spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem finanzierten Wagen um einen Diesel oder einen Benziner handelt. Rechtsanwalt Dr. Leitz: „Bei Autofinanzierungen liegt zwischen dem Kreditvertrag und dem Kaufvertrag zumeist ein sog. verbundenes Geschäft vor. Durch den erfolgreichen Widerruf werden dann beide Verträge rückabgewickelt mit der Folge, dass der Verbraucher das Auto an die Bank zurückgibt und im Gegenzug sein Geld zurückerhält. Auch hier haben inzwischen verschiedene Gerichte zu Gunsten der Verbraucher entschieden.“

Voraussetzung für den Widerruf ist, dass die Bank ihren Kunden fehlerhaft über sein Widerrufsrecht informiert hat. Nach Ansicht von CLLB Rechtsanwälte ist dies bei zahlreichen Autofinanzierungen der Fall. Nach erfolgreichem Widerruf kann die Bank für die gefahrenen Kilometer einen Nutzungsersatz verlangen. Bei Autofinanzierungen ab dem 13. Juni 2014 kann dieser Nutzungsersatz aufgrund einer verbraucherfreundlichen Gesetzesänderung ggf. ganz entfallen.

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