In Betracht kommen hierbei insbesondere Ansprüche aufgrund unterlassener Ad-hoc-Publizität nach § 37 b WpHG. Danach sind börsennotierte Unternehmen verpflichtet, kursbeeinflussende Tatsachen unverzüglich in einer Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen. Diese Publizitätspflicht kann sich im Fall Hypo Real Estate aus der Tatsache ergeben, dass der Vorstand der Hypo Real Estate seit geraumer Zeit erklärte, nicht von der US-Immobilienkrise betroffen zu sein, obwohl deswegen schließlich doch Abschreibungen in dreistelliger Millionenhöhe vorgenommen wurden. Dies lässt Fragen hinsichtlich dem Zeitpunkt der Kenntnis dieser die Abschreibungspflicht begründenden Tatsachen durch den Vorstand der Hypo Real Estate aufkommen. Dazu Rechtsanwalt Cocron: „Das Verhalten des Vorstandes der Hypo Real Estate, erst monatelang vor den Anlegern und Investoren zu behaupten, dass man nicht betroffen sei, um dann plötzlich 400 Mio EUR abzuschreiben, erscheint fragwürdig und rechtfertigt die Frage, ob hier nicht gegen die Publizitätspflicht des Gesetzes über den Wertpapierhandel verstoßen wurde.“
CLLB Rechtsanwälte raten daher allen Aktionären, die seit Beginn der US-Immoblienkrise im August 2007 Aktien der Hypo Real Estate erworben haben, mögliche Ansprüche gegen die Hypo Real Estate von einer auf Aktienrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.
Für Rückfragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt István Cocron zur Verfügung.