Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellen sich die Frage, ob vom Arbeitgeber bezahlte Prämien „mindestlohnwirksam“ sind.
Mit Urteil vom 08.11.2017 hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts unter dem Aktenzeichen 5 AZR 692/16 entschieden, dass zumindest bestimmte Prämien dann mindestlohnwirksam sind, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung dieser Prämien auch die Arbeitsleistung honoriert.
Zu entscheiden hatte das Bundesarbeitsgericht die Mindestlohnwirksamkeit einer sogenannten „Immerda-Prämie“, einer Prämie für Ordnung und Sauberkeit und einer „Leergut-Prämie“.
Das Bundesarbeitsgericht hat in dem konkreten Sachverhalt entschieden, dass der Arbeitgeber mit Zahlung der sogenannten „Immerda-Prämie“ nicht nur die bloße Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb honoriert, sondern darüber hinaus auch die Erbringung der Arbeitsleistung.
Auch die Prämie für Ordnung und Sauberkeit ist im konkreten Sachverhalt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eine Gegenleistung für eine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, nämlich das Sauberhalten und die Desinfektion des für die Arbeitserbringung benutzten Kraftfahrzeugs.
Und auch die bezahlte „Leergut-Prämie“ ist Gegenleistung für eine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, da sie die ordnungsgemäße Abwicklung des zurückgegebenen Leerguts honoriert.
Entscheidend für die Mindestlohnwirksamkeit ist immer, dass die jeweiligen Prämienzahlungen endgültig bei der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer verbleiben. Weiter ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich Prämien, die in Geld ausbezahlt werden, mindestlohnwirksam sein können, sofern sie nicht ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung erbracht werden oder eine gesetzliche Grundlage haben, wie beispielsweise Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge.
Sachleistungen des Arbeitgebers sind demgegenüber in der Regel nicht mindestlohnwirksam und somit bei der Frage, ob der jeweilige Mindestlohn bezahlt wird, nicht zu berücksichtigen.
Alle wichtigen Informationen zum Mindestlohn in Deutschland haben wir für sie auf unserer Übersichtsseite zusammengefasst.