Augenheilkunde / Femtosekundenlaser: wichtige Bundesgerichtshof-Entscheidung

München, Berlin 17.12.2021    Die gebührenrechtliche Frage der Erstattung der Kosten für den Einsatz des Femtosekundenlasers war in der Rechtsprechung lange Zeit umstritten.

Mit zwei Urteilen vom 14.10.2021 hat der Bundesgerichtshof nunmehr für Klarheit gesorgt: Die Kosten des Femtosekundenlasers sind im Falle einer eigenständigen medizinischen Indikation erstattungsfähig.

Der Bundesgerichtshof knüpft damit an seine bisherige Rechtsprechung an, wonach die Kosten für eine ärztliche Leistung, welche noch nicht in dem aus dem Jahre 1996 stammenden Gebührenverzeichnis aufgenommen wurde, immer dann gesondert abrechenbar sind, wenn eine eigenständige medizinische Indikation vorliegt.

CLLB Rechtsanwälte hatten schon vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ihre Verfahrensstrategie dementsprechend angepasst. Die Entscheidung bestätigt somit auch ein seitens von CLLB Rechtsanwälten vor dem Amtsgericht München erwirktes positives Urteil (122 C 12623/18), bei welchem die private Versicherung zur vollumfänglichen Kostenerstattung verurteilt wurde. Der Teufel steckt hier oftmals im Detail, wie Rechtsanwalt Ruigrok van de Werve zu berichten weiß. Schon kleine anatomische Besonderheiten im Auge, wie etwa eine flache Vorderkammer oder eine reduzierte Endothelzellzahl, können einen gesundheitlichen Mehrwert und eine eigenständige Indikation des Lasers begründen.

Ein ärztliches Bestätigungsschreiben, wonach der Einsatz des Lasers medizinisch indiziert ist, dürfte im Zweifel für Klarheit sorgen.

CLLB Rechtsanwälte vertreten bereits seit dem Jahre 2016 Patienten aus dem gesamten Bundesgebiet und haben Zugriff auf diverse Gutachten, welche medizinische Indikationen belegen. CLLB Rechtsanwälte raten Versicherungsnehmer daher, ihre Befundberichte durch eine spezialisierte Kanzlei ihrer Wahl prüfen zu lassen, um nicht unnötig auf Erstattungsansprüche zu verzichten.

CLLB Rechtsanwälte verfolgt die weitere Entwicklung und wird berichten.

 

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