Kostenerstattung bei LASIK statt Brille – Linsentausch – BGH bestätigt Fehlsichtigkeit als Krankheit – Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Privaten Krankenversicherungen weiter gestiegen.

München, Berlin 30.03.2017 – BGH bestätigt die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte zur Kostenerstattung bei LASIK Behandlungen. Fehlsichtigkeit als Krankheit bestätigt.

Die Kanzlei CLLB vertritt eine Vielzahl von Patienten, die sich einer Augen LASIK Operation und einem Austausch der Linsen (refraktiver Linsentausch) unterzogen haben. Oftmals weigern sich die privaten Krankenkassen im direkten Schriftverkehr mit dem Versicherten, diese Kosten zu übernehmen und verweisen auf das Tragen von Brille und Kontaktlinsen.

Mit dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs, vom 29. März 2017 – IV ZR 533/15, wurden die Rechte der Patienten weiter gestärkt.

Der IV. Zivilsenat des BGH hat heute entschieden, dass eine Fehlsichtigkeit eine Krankheit darstellt. Somit sind bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch die Kosten einer Lasik Operation zur Beseitigung der Fehlsichtigkeit von den Privaten Krankenversicherungen zu tragen.

Der BGH stellte darüber hinaus klar, dass es für den Krankheitsbegriff auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ankommt, der davon ausgehen wird, dass zum Normalzustand der Sehfähigkeit ein beschwerdefreies Lesen und eine gefahrenfreie Teilnahme am Straßenverkehr gehört.

Der BGH hat den Rechtsstreit zur Prüfung der weiteren Frage, ob die durchgeführte Operation eine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellte, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der BGH wies in seiner Entscheidung auch darauf hin, dass das Tragen einer Sehhilfe in Bezug auf die Fehlsichtigkeit keine Heilbehandlung darstellt,

Brillen und Kontaktlinsen seien lediglich Hilfsmittel, mit denen körperliche Defekte über einen längeren Zeitraum ausgeglichen werden, ohne die Ursache des Leidens zu beheben.

Es kann sich daher lohnen, den Weg zum Anwalt zu gehen. In einem zuletzt vor dem AG Köln beendeten Verfahren wurde dem Patienten nach dessen Klage im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs mit der Versicherung mehr als 70% der Kosten der OP für seine Augen Laser Behandlung erstattet. Der Weg vor Gericht hat sich für den Patienten gelohnt.

Die Entscheidung des BGH sollte Patienten Mut machen, bei der Verfolgung ihrer Erstattungsansprüche gegenüber den Privaten Krankenversicherungen hartnäckig zu bleiben.

Besteht eine Rechtsschutzversicherung auf Seiten des Patienten, bestehen zudem gute Chancen, dass diese das gesamte Prozesskostenrisiko übernimmt.

Die Kanzlei CLLB rät aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung, vermeintliche Ansprüche in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt von einer spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen, um nicht unnötig auf Erstattungsansprüche zu verzichten.

CLLB Rechtsanwälte verfolgt die weitere Entwicklung und berichtet weiter.

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