Krankenversicherung will Kosten eines refraktiven Linsentausches nicht übernehmen

München, Berlin 23.05.2017 – Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2017 – IV ZR 533/15 hat der für Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH die schon länger von CLLB Rechtsanwälte vertretene Ansicht bestätigt, dass eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen eine Krankheit im Sinne der Musterbedingungen für die Privaten Krankenversicherer darstellt.

Der BGH stellte in seiner Entscheidung klar, dass das Tragen einer Sehhilfe in Bezug auf die Fehlsichtigkeit keine Heilbehandlung ist. Dies hat für privat versicherte Patienten zur Konsequenz, dass die Krankenversicherung nicht einfach argumentieren kann, dass sie ihre Sehstörung mit einer im Vergleich zu einer Augenoperation deutlich billigeren Brille oder Kontaktlinsen ausgleichen müssen und die Versicherung deshalb die Kostenübernahme einer Clear Lens Exchange Operation oder einer Augenlaseroperation ablehnen kann.

Der BGH stellt hierzu klar: Brillen und Kontaktlinsen sind lediglich Hilfsmittel, mit denen körperliche Defekte über einen längeren Zeitraum ausgeglichen werden, ohne am eigentlichen Leiden etwas zu ändern. Sie stellen daher keine Heilbehandlung dar.

Diese Rechtsprechung wird von einigen Krankenversicherungen noch gerne ignoriert. Bei einem von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Schreinermeister, der wegen einer Fehl- und einer Alterssichtigkeit eine Brille trug und sich durch diese bei seiner Arbeit gehandicapt fühlte, lehnte die Krankenversicherung trotz des Urteils des Bundesgerichtshofs die Kostenerstattung einer Clear Lens Exchange Operation ab.

Für Rechtsanwalt István Cocron von CLLB Rechtsanwälte, der bundesweit zahlreiche Mandanten auf diesem Gebiet vertritt, ist das Verhalten der Krankenversicherung nicht nachvollziehbar. Aus seiner Sicht wird die Rechtsprechung des BGH von der Krankenversicherung ignoriert, um zu Unrecht Kosten zu sparen. CLLB Rechtsanwälte haben daher für ihren Mandanten Klage beim Landgericht Stuttgart eingereicht, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Kostenübernahme nunmehr klären wird. Die Erfolgschancen des Privatpatienten den Prozess gegen die Krankenversicherung zu gewinnen hält Rechtsanwalt Cocron für außerordentlich hoch, zumal in einem vergleichbaren Fall vor dem LG München erst im Mai 2017 eine dort verhandelte Klage zur einer 90%igen Kostenübernahme durch die Versicherung geführt hat.

Ist ein Patient in einem solchen Fall rechtsschutzversichert, bestehen zudem gute Chancen, dass die Rechtsschutzversicherung das Prozesskostenrisiko übernimmt.

Wir empfehlen aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung, eventuelle Ansprüche in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt von einer spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen, um nicht unnötig auf Erstattungsansprüche zu verzichten.

 

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