Durch­setzung von Pflicht­teils­an­sprüchen

Im deutschen Erbrecht ist es nicht möglich, die Verteilung des Erbes vollständig frei zu bestimmen, weder durch ein Testament noch durch einen Erbvertrag. Selbst wenn jemand enterbt wurde, bedeutet das nicht automatisch, dass er leer ausgeht. Hier greifen die sogenannten Pflicht­teils­an­sprüche. Wir erklären, was es damit auf sich hat und wie wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Pflicht­teils­an­sprüche unterstützen.

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    Das Wichtigste im Überblick
    • Der Pflichtteil ist eine Mindestbeteiligung am Erbe, die nahen Angehörigen eines Erblassers auch dann zusteht, wenn sie per Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.
    • Pflichtteilsberechtigt sind Kinder, Enkel, der Ehepartner des Erblassers und dessen Eltern (sofern keine Nachkommen vorhanden sind).
    • Pflichtteilsberechtigte haben einen Anspruch auf die sog. Pflichtteilsquote; diese beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote
    • Pflichtteilberechtigte haben ein Recht auf Auskunft über den Inhalt des Nachlasses. Dazu muss vom Erben ein sog. Nachlassverzeichnis erstellt werden. Dieses Nachlassverzeichnis bildet die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches.
    • Weigern sich die Erben Auskunft zu geben oder den Pflichtteil auszuzahlen, kann der Pflichtteilsberechtigte dies gerichtlich einklagen.
    • CLLB Rechtsanwälte prüft Ihre Ansprüche.

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    Was genau ist der Pflichtteil?

    Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch, der nahe Angehörige schützt, die durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Unabhängig davon, ob sie als Erben vorgesehen waren oder nicht, besteht für Sie der Anspruch auf einen bestimmten Teil des Nachlasses, den sogenannten Pflichtteil. Die gesetzlichen Pflicht­teils­regeln beruhen auf dem Gedanken, dass den Erblasser eine über den Tod hinaus­gehende Sorgepflicht für seine nahen Angehörigen trifft.

    Pflicht­­teils­­an­sprüche entstehen bei nahen An­gehörigen in der Regel in den folgenden Situationen:

    • wenn nahe An­gehörigen durch ein Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge aus­geschlos­sen wurden
    • wenn nahe Angehörige im Nachlass zu gering bedacht wurden (wenn diesen weniger als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils vererbt wird),
    • unter Umständen wenn sie auf ihren Erbteil verzichten bzw. diesen aus­ge­schlagen haben.
    Auch wenn Sie enterbt wurden: In der Regel haben Sie dennoch einen Anspruch auf einen Teil des Erbes

    Diese Personen haben Anspruch auf den Pflichtteil

    Grundsätzlich haben Ehepartner, Kinder und Enkel der verstorbenen Person einen Pflicht­teils­anspruch. Es gibt allerdings folgende Rangfolge:

    • Ehepartner (bzw. ein­getra­gener Lebens­partner des Erb­lassers)
    • Kinder (sowohl eheliche als auch nicht­eheliche) und Adoptiv­kinder
    • Enkel – wenn keine Kinder mehr leben
    • Eltern des Verstorbenen – wenn dieser keine Kinder hat

    Diese Personen haben keinen Anspruch auf den Pflicht­teil

    Folgende Personen haben keinen Pflicht­teils­an­spruch:

    • Ehepartner, wenn die Ehe geschieden war oder die Scheidung beantragt war
    • Stiefkinder (sofern nicht adoptiert)
    • Geschwister, Großeltern

    Trotzdem haben Geschwister die Möglichkeit, einen Erbteil gemäß der gesetzlichen Erbfolge zu erhalten, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind und die Eltern des Erblassers schon verstorben sind.

    Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?

    Der Pflicht­teils­anspruch ist ein reiner Geld­anspruch gegen die Erben, d.h. er wird nicht in Form von Sachwerten, sondern in bar ausgezahlt.

    Die Höhe des Pflicht­teils­anspruchs ist von zwei Faktoren abhängig, zum einen von der Pflicht­teilsquote und zum anderen vom Bestand und dem Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls.

    Die Pflicht­teils­quote beträgt die Hälfte des Wertes des gesetz­lichen Erbteils. In einem ersten Schritt muss also immer erst die gesetz­liche Erbquote ermittelt werden, bevor die Pflicht­teils­quote berechnet werden kann. Hat ein Erblasser z.B. zwei Kinder und keinen Ehegatten und setzt er in einem Testament nur eines dieser Kinder zu seinem Erben ein, dann ist das andere Kind enterbt und pflicht­teils­berechtigt. In diesem Fall wird zunächst die gesetz­liche Erb­quote ermittelt. Diese beträgt 1/2 pro Kind. Da die Pflicht­teils­quote die Hälfte der gesetz­lichen Erbquote beträgt, hat das enterbte Kind in diesem Beispiels­fall eine Pflicht­teils­quote von 1/4.

    Kennt man die Pflicht­teils­quote, so muss schrittweise der Bestand des Nachlasses und dessen Wert ermittelt werden. Je höher der Wert des Nachlasses ist, desto höher ist auch der Pflicht­teils­anspruch. Der Wert des Nachlasses ist aus sämtlichen Aktiv- und Passivposten des Erb­lasser­vermögens zu ermitteln. In den meisten Fällen steht der Pflicht­teils­berechtigte jedoch vor dem Problem, dass er seinen Anspruch nicht beziffern kann, da er keine Kenntnisse über den Umfang und Wert des Nachlasses hat. Zur Ermittlung des Nachlasses und dessen Wertes hat der Pflicht­teils­berechtigte gegen die Erben jedoch einen Auskunfts­anspruch.

    Wie unsere Anwälte Sie bei der Durchsetzung Ihrer Pflicht­teils­ansprüche unterstützen

    Das Pflicht­teils­recht ist sehr facetten­reich. Es wirft stets neue Frage­stellungen auf, die ohne fachkundige Beratung durch einen Anwalt kaum beantwortet werden können. Ob Geltend­machung oder Abwehr von Pflicht­teils­ansprüchen – CLLB Rechtsanwälte berät Sie gerne. Wir haben bereits eine Vielzahl von Streitigkeiten im Pflicht­teils­recht durchgeführt und stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

    „Die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen kann nicht nur rechtlich kompliziert, sondern auch emotional belastend sein. Ein spezialisierter Anwalt ist daher oft ein entscheidender Faktor für den erfolgreichen Verlauf des Verfahrens. So kann er sicherstellen, dass Sie den Ihnen zustehenden Pflichtteil erhalten und Ihre Rechte gewahrt bleiben.“
    Bild von Dr. Henning Leitz

    Wobei wir unterstützen können

    Der erste Schritt besteht meist darin, Informationen über den Inhalt des Nachlasses (Aktiv- und Passivposten) zu erhalten. Hierzu haben Pflicht­teils­berechtigte das Recht, von den Erben ein detailliertes Nachlas­sverzeichnis zu verlangen. Der Pflicht­teils­berechtigte kann z.B. auch die Errichtung eines notariellen Bestands­ver­zeichnis­ses verlangen. Ferner kann er auch Auskunft über bestimmt den Nachlass schmälernde Schenkungen verlangt werden.

    Da die Erben in der Praxis die Auskunft häufig verzögern oder nur unvollständig abgeben ist es sinnvoll, dass der Pflichtteilsberechtigte den Erben nicht nur auf Auskunft in Anspruch nimmt, sondern diesen parallel dazu durch eine unbezifferte Mahnung auf Zahlung des Pflichtteilsanspruchs in Verzug setzt. Denn dies hat zur Folge, dass der Erbe den Pflichtteilsanspruch dann zu verzinsen hat und deswegen in der Regel „motivierter“ ist, das Nachlassverzeichnis schnell zu erstellen. Wir helfen Ihnen dabei, diese Rechte geltend zu machen.

    Nach der Informa­tions­beschaf­fung folgt die Bewertung des Nachlasses. Hierbei kann es sich um eine komplexe Aufgabe handeln, insbesondere wenn der Nachlass aus ver­schieden­artigen Vermögens­werten besteht. Die Wert­ermittlung des Nachlas­ses erfolgt in der Regel auf Kosten des Nachlasses. Wir unterstützen Sie bei der Bewertung des Nachlasses.

    Auf der Grundlage des bewerteten Nachlasses kann dann der Pflicht­teils­anspruch berechnet und gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Häufig können außer­gericht­liche Einigungen erzielt werden. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Interessen effektiv zu vertreten.

    Sollten die Erben keine oder keine ordnungs­gemäße Auskunft erteilten oder den Pflichtteil nicht auszahlen, bleibt immer noch der Klageweg. So kann z.B. von den Erben im Wege der sog. Stufen­klage zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses gefordert werden.

    Für den Fall, dass die Auskunft nicht sorgfältig erteilt wird, kann als zweite Stufe die Abgabe einer eides­stat­tlichen Versicherung verlangt werden. Die dritte und letzte Stufe richtet sich dann – nachdem der Wert des Nachlasses feststeht – auf Zahlung des Pflicht­teils­betrages.

    Kennt der Pflicht­teils­berechtigte hingegen bereits einen Teil des Nachlasses und dessen Wert, kann er z.B. auch so vorgehen, dass er sofort Zahlungsklage hinsichtlich der Höhe des Mindest­wertes des Pflichtteils erhebt und diese Zahlungs­klage mit einer Stufenklage bezüglich des restlichen Pflichtteils verbindet.

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    Häufige Fragen rund um den Pflicht­teils­anspruch

    Tatsächlich hängt der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Erbfalls und der Auszahlung des Pflichtteils in der Praxis von so vielen Faktoren ab, dass genaue Zeitangaben nicht gemacht werden können.

    Laut Gesetz entsteht der Anspruch auf den Pflichtteil mit dem Erbfall. Das bedeutet, dass der Anspruch auf den Pflichtteil grundsätzlich in dem Moment fällig wird, in dem der Erblasser verstirbt. Der Pflicht­teils­berechtigte muss allerdings selbst aktiv werden, um zu seinem Recht zu kommen, d. h. es ist die Sache des Pflicht­teils­berechtigten, den Erblasser zu ermitteln und von diesem dann den Pflichtteil einzufordern und der Höhe nach zu beziffern.

    Das Gesetz billigt dem Pflicht­teils­berechtigten dabei zur Ermittlung des Nachlasses und dessen Wert einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben zu. Auch wenn der Pflicht­teils­berechtigte erst noch die Auskunft über die Zusammen­setzung des Nachlasses und dessen Wert benötigt, kann er bereits mit Eintritt des Erbfalls zur Zahlung des unbezifferten Pflichtteils auffordern und eine Frist setzen. Nach Fristablauf tritt Verzug ein und der Pflicht­teils­anspruch muss verzinst werden.

    Der Erblasser kann den Pflicht­teils­anspruch nicht dadurch aushöhlen, dass er sein Vermögen zu Lebzeiten verschenkt. In diesem Fall kann dem Pflicht­teils­berechtigten vielmehr ein sog. Pflicht­teils­ergänzungs­anspruch zustehen. Es wird dann die Schenkung nach bestimmten Regeln wertmäßig zum Nachlass hinzugerechnet und dem­entsprech­end erhöht sich der Wert des Nachlasses, aus dem der Pflichtteil berechnet wird. Gerne beraten wir Sie hierzu.

    Eine Ausschlagung und Geltendmachung des Pflichtteils ist nur dann möglich, wenn der Erbteil belastet ist, d.h. wenn z.B. ein Pflicht­teils­berechtigter zwar Erbe wurde, er jedoch ein Vermächtnis oder eine Auflage erfüllen muss.

    Auch kann das Erbe aus­geschlagen und der Pflichtteil geltend gemacht werden, wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt hat. In derartigen Fällen hat der Pflicht­teils­berechtigte ein Wahlrecht: Er kann die Erbschaft entweder annehmen und die ihm vom Erblasser auferlegten Belastungen erfüllen oder aber das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil geltend machen.

    Ohne fachkundige Beratung bei der Ausschlagung des Erbteils besteht allerdings die Gefahr, dass der Pflicht­teils­berechtigte sämtliche Ansprüche verliert. Wir beraten Sie hier gerne.

    Pflicht­teils­ansprüche verjähren in drei Jahren. Erforderlich für den Fristbeginn ist die Kenntnis des Pflicht­teils­berechtigten vom Erbfall und dem ihn beeinträchtigten Testament. Die Verjährung fängt allerdings erst mit dem Schluss des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Pflicht­teils­berechtigte Kenntnis erlangt hat.

    Sollte der Pflicht­teils­berechtigte keine Kenntnis vom Testament oder der Person des Erben haben, verjährt der Pflicht­teils­anspruch spätestens nach 30 Jahren nach Eintreten des Erbfalls.

    Zur Hemmung bzw. Unterbrechung der Verjährung ist es nicht ausreichend, den Pflicht­teils­anspruch außergerichtlich geltend zu machen. Vielmehr muss der Pflicht­teils­berechtigte eine Klage vor dem zuständigen Gericht erheben, damit der Eintritt der Verjährung gehemmt ist. Gerne beraten wir Sie hierzu.

    Nur wenn besondere Gründe vorliegen, darf der Erblasser den Pflichtteil entziehen. Die Hürden für eine Pflicht­teils­entziehung sind dabei sehr hoch. Es müssen wirklich schwere Verfehlungen gegen den Erblasser (oder dessen Ehegatten) erfolgt sein, z.B. wenn das Kind dem Erblasser nach dem Leben trachtet.

    Ein Nachlass­verzeichnis ist ein detaillierter Überblick über alle Vermögens­werte und Verbindlich­keiten des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Es ist entscheidend für die Berechnung des Pflichtteils.

    Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Wenn kein positiver Nachlass vorhanden ist, dann ist logischerweise auch der Pflichtteil in aller Regel nicht werthaltig.

    Ein Pflichtteil kann und muss nicht förmlich ausgeschlagen werden. Hat man vom Nachlass­gericht nach erfolgter Testamentseröffnung die Nachricht erhalten, dass man vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, dann muss man niemandem mitteilen, dass man am Pflichtteil kein Interesse hat.

    Solange sich der Pflicht­teils­berechtigte nicht beim Erben meldet und dort seine Forderung geltend macht, hat der Erbe keine Veranlassung Zahlungen an den Pflicht­teils­berechtigten zu leisten. Mit der Nichtgeltendmachung des Pflichtteils, erledigt sich das Thema Pflichtteil damit in der Regel von allein. Spätestens nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist ist der Erbe sogar berechtigt, Forderungen nach Auszahlung des Pflichtteils zu ignorieren.

    Selbstverständlich kann der Pflicht­teils­berechtigte dem Erben nach dem Eintritt des Erbfalls aber auch ein Schreiben zukommen lassen, in dem er dem Erben mitteilt, dass er auf die Geltend­machung seines Pflichtteils verzichtet. Dies sollte jedoch nicht ohne fachkundige anwaltliche Beratung erfolgen.

    Grundsätzlich ist es nicht möglich den Pflichtteil zu Lebzeiten einzufordern.

    Es ist jedoch möglich, dass der Pflicht­teils­berechtigte bereits zu Lebzeiten mit dem Erblasser vereinbart, dass er auf den Pflichtteil verzichtet und im Gegenzug für den Verzicht eine Abfindung vom Erblasser erhält. Ein solcher Pflicht­teilsv­erzichtsvertrag muss notariell beurkundet werden. Gerne beraten wir Sie hier.

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