Im deutschen Erbrecht ist es nicht möglich, die Verteilung des Erbes vollständig frei zu bestimmen, weder durch ein Testament noch durch einen Erbvertrag. Selbst wenn jemand enterbt wurde, bedeutet das nicht automatisch, dass er leer ausgeht. Hier greifen die sogenannten Pflichtteilsansprüche. Wir erklären, was es damit auf sich hat und wie wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche unterstützen.
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- Der Pflichtteil ist eine Mindestbeteiligung am Erbe, die nahen Angehörigen eines Erblassers auch dann zusteht, wenn sie per Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.
- Pflichtteilsberechtigt sind Kinder, Enkel, der Ehepartner des Erblassers und dessen Eltern (sofern keine Nachkommen vorhanden sind).
- Pflichtteilsberechtigte haben einen Anspruch auf die sog. Pflichtteilsquote; diese beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote
- Pflichtteilberechtigte haben ein Recht auf Auskunft über den Inhalt des Nachlasses. Dazu muss vom Erben ein sog. Nachlassverzeichnis erstellt werden. Dieses Nachlassverzeichnis bildet die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches.
- Weigern sich die Erben Auskunft zu geben oder den Pflichtteil auszuzahlen, kann der Pflichtteilsberechtigte dies gerichtlich einklagen.
- CLLB Rechtsanwälte prüft Ihre Ansprüche.
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Was genau ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch, der nahe Angehörige schützt, die durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Unabhängig davon, ob sie als Erben vorgesehen waren oder nicht, besteht für Sie der Anspruch auf einen bestimmten Teil des Nachlasses, den sogenannten Pflichtteil. Die gesetzlichen Pflichtteilsregeln beruhen auf dem Gedanken, dass den Erblasser eine über den Tod hinausgehende Sorgepflicht für seine nahen Angehörigen trifft.
Pflichtteilsansprüche entstehen bei nahen Angehörigen in der Regel in den folgenden Situationen:
- wenn nahe Angehörigen durch ein Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden
- wenn nahe Angehörige im Nachlass zu gering bedacht wurden (wenn diesen weniger als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils vererbt wird),
- unter Umständen wenn sie auf ihren Erbteil verzichten bzw. diesen ausgeschlagen haben.
Diese Personen haben Anspruch auf den Pflichtteil
Grundsätzlich haben Ehepartner, Kinder und Enkel der verstorbenen Person einen Pflichtteilsanspruch. Es gibt allerdings folgende Rangfolge:
- Ehepartner (bzw. eingetragener Lebenspartner des Erblassers)
- Kinder (sowohl eheliche als auch nichteheliche) und Adoptivkinder
- Enkel – wenn keine Kinder mehr leben
- Eltern des Verstorbenen – wenn dieser keine Kinder hat
Diese Personen haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil
Folgende Personen haben keinen Pflichtteilsanspruch:
- Ehepartner, wenn die Ehe geschieden war oder die Scheidung beantragt war
- Stiefkinder (sofern nicht adoptiert)
- Geschwister, Großeltern
Trotzdem haben Geschwister die Möglichkeit, einen Erbteil gemäß der gesetzlichen Erbfolge zu erhalten, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind und die Eltern des Erblassers schon verstorben sind.
Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben, d.h. er wird nicht in Form von Sachwerten, sondern in bar ausgezahlt.
Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist von zwei Faktoren abhängig, zum einen von der Pflichtteilsquote und zum anderen vom Bestand und dem Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls.
Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. In einem ersten Schritt muss also immer erst die gesetzliche Erbquote ermittelt werden, bevor die Pflichtteilsquote berechnet werden kann. Hat ein Erblasser z.B. zwei Kinder und keinen Ehegatten und setzt er in einem Testament nur eines dieser Kinder zu seinem Erben ein, dann ist das andere Kind enterbt und pflichtteilsberechtigt. In diesem Fall wird zunächst die gesetzliche Erbquote ermittelt. Diese beträgt 1/2 pro Kind. Da die Pflichtteilsquote die Hälfte der gesetzlichen Erbquote beträgt, hat das enterbte Kind in diesem Beispielsfall eine Pflichtteilsquote von 1/4.
Kennt man die Pflichtteilsquote, so muss schrittweise der Bestand des Nachlasses und dessen Wert ermittelt werden. Je höher der Wert des Nachlasses ist, desto höher ist auch der Pflichtteilsanspruch. Der Wert des Nachlasses ist aus sämtlichen Aktiv- und Passivposten des Erblasservermögens zu ermitteln. In den meisten Fällen steht der Pflichtteilsberechtigte jedoch vor dem Problem, dass er seinen Anspruch nicht beziffern kann, da er keine Kenntnisse über den Umfang und Wert des Nachlasses hat. Zur Ermittlung des Nachlasses und dessen Wertes hat der Pflichtteilsberechtigte gegen die Erben jedoch einen Auskunftsanspruch.
Wie unsere Anwälte Sie bei der Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche unterstützen
Das Pflichtteilsrecht ist sehr facettenreich. Es wirft stets neue Fragestellungen auf, die ohne fachkundige Beratung durch einen Anwalt kaum beantwortet werden können. Ob Geltendmachung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen – CLLB Rechtsanwälte berät Sie gerne. Wir haben bereits eine Vielzahl von Streitigkeiten im Pflichtteilsrecht durchgeführt und stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Wobei wir unterstützen können
Der erste Schritt besteht meist darin, Informationen über den Inhalt des Nachlasses (Aktiv- und Passivposten) zu erhalten. Hierzu haben Pflichtteilsberechtigte das Recht, von den Erben ein detailliertes Nachlassverzeichnis zu verlangen. Der Pflichtteilsberechtigte kann z.B. auch die Errichtung eines notariellen Bestandsverzeichnisses verlangen. Ferner kann er auch Auskunft über bestimmt den Nachlass schmälernde Schenkungen verlangt werden.
Da die Erben in der Praxis die Auskunft häufig verzögern oder nur unvollständig abgeben ist es sinnvoll, dass der Pflichtteilsberechtigte den Erben nicht nur auf Auskunft in Anspruch nimmt, sondern diesen parallel dazu durch eine unbezifferte Mahnung auf Zahlung des Pflichtteilsanspruchs in Verzug setzt. Denn dies hat zur Folge, dass der Erbe den Pflichtteilsanspruch dann zu verzinsen hat und deswegen in der Regel „motivierter“ ist, das Nachlassverzeichnis schnell zu erstellen. Wir helfen Ihnen dabei, diese Rechte geltend zu machen.
Sollten die Erben keine oder keine ordnungsgemäße Auskunft erteilten oder den Pflichtteil nicht auszahlen, bleibt immer noch der Klageweg. So kann z.B. von den Erben im Wege der sog. Stufenklage zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses gefordert werden.
Für den Fall, dass die Auskunft nicht sorgfältig erteilt wird, kann als zweite Stufe die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden. Die dritte und letzte Stufe richtet sich dann – nachdem der Wert des Nachlasses feststeht – auf Zahlung des Pflichtteilsbetrages.
Kennt der Pflichtteilsberechtigte hingegen bereits einen Teil des Nachlasses und dessen Wert, kann er z.B. auch so vorgehen, dass er sofort Zahlungsklage hinsichtlich der Höhe des Mindestwertes des Pflichtteils erhebt und diese Zahlungsklage mit einer Stufenklage bezüglich des restlichen Pflichtteils verbindet.
Häufige Fragen rund um den Pflichtteilsanspruch
Tatsächlich hängt der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Erbfalls und der Auszahlung des Pflichtteils in der Praxis von so vielen Faktoren ab, dass genaue Zeitangaben nicht gemacht werden können.
Laut Gesetz entsteht der Anspruch auf den Pflichtteil mit dem Erbfall. Das bedeutet, dass der Anspruch auf den Pflichtteil grundsätzlich in dem Moment fällig wird, in dem der Erblasser verstirbt. Der Pflichtteilsberechtigte muss allerdings selbst aktiv werden, um zu seinem Recht zu kommen, d. h. es ist die Sache des Pflichtteilsberechtigten, den Erblasser zu ermitteln und von diesem dann den Pflichtteil einzufordern und der Höhe nach zu beziffern.
Das Gesetz billigt dem Pflichtteilsberechtigten dabei zur Ermittlung des Nachlasses und dessen Wert einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben zu. Auch wenn der Pflichtteilsberechtigte erst noch die Auskunft über die Zusammensetzung des Nachlasses und dessen Wert benötigt, kann er bereits mit Eintritt des Erbfalls zur Zahlung des unbezifferten Pflichtteils auffordern und eine Frist setzen. Nach Fristablauf tritt Verzug ein und der Pflichtteilsanspruch muss verzinst werden.
Eine Ausschlagung und Geltendmachung des Pflichtteils ist nur dann möglich, wenn der Erbteil belastet ist, d.h. wenn z.B. ein Pflichtteilsberechtigter zwar Erbe wurde, er jedoch ein Vermächtnis oder eine Auflage erfüllen muss.
Auch kann das Erbe ausgeschlagen und der Pflichtteil geltend gemacht werden, wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt hat. In derartigen Fällen hat der Pflichtteilsberechtigte ein Wahlrecht: Er kann die Erbschaft entweder annehmen und die ihm vom Erblasser auferlegten Belastungen erfüllen oder aber das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil geltend machen.
Ohne fachkundige Beratung bei der Ausschlagung des Erbteils besteht allerdings die Gefahr, dass der Pflichtteilsberechtigte sämtliche Ansprüche verliert. Wir beraten Sie hier gerne.
Pflichtteilsansprüche verjähren in drei Jahren. Erforderlich für den Fristbeginn ist die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Erbfall und dem ihn beeinträchtigten Testament. Die Verjährung fängt allerdings erst mit dem Schluss des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis erlangt hat.
Sollte der Pflichtteilsberechtigte keine Kenntnis vom Testament oder der Person des Erben haben, verjährt der Pflichtteilsanspruch spätestens nach 30 Jahren nach Eintreten des Erbfalls.
Zur Hemmung bzw. Unterbrechung der Verjährung ist es nicht ausreichend, den Pflichtteilsanspruch außergerichtlich geltend zu machen. Vielmehr muss der Pflichtteilsberechtigte eine Klage vor dem zuständigen Gericht erheben, damit der Eintritt der Verjährung gehemmt ist. Gerne beraten wir Sie hierzu.
Ein Pflichtteil kann und muss nicht förmlich ausgeschlagen werden. Hat man vom Nachlassgericht nach erfolgter Testamentseröffnung die Nachricht erhalten, dass man vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, dann muss man niemandem mitteilen, dass man am Pflichtteil kein Interesse hat.
Solange sich der Pflichtteilsberechtigte nicht beim Erben meldet und dort seine Forderung geltend macht, hat der Erbe keine Veranlassung Zahlungen an den Pflichtteilsberechtigten zu leisten. Mit der Nichtgeltendmachung des Pflichtteils, erledigt sich das Thema Pflichtteil damit in der Regel von allein. Spätestens nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist ist der Erbe sogar berechtigt, Forderungen nach Auszahlung des Pflichtteils zu ignorieren.
Selbstverständlich kann der Pflichtteilsberechtigte dem Erben nach dem Eintritt des Erbfalls aber auch ein Schreiben zukommen lassen, in dem er dem Erben mitteilt, dass er auf die Geltendmachung seines Pflichtteils verzichtet. Dies sollte jedoch nicht ohne fachkundige anwaltliche Beratung erfolgen.
Grundsätzlich ist es nicht möglich den Pflichtteil zu Lebzeiten einzufordern.
Es ist jedoch möglich, dass der Pflichtteilsberechtigte bereits zu Lebzeiten mit dem Erblasser vereinbart, dass er auf den Pflichtteil verzichtet und im Gegenzug für den Verzicht eine Abfindung vom Erblasser erhält. Ein solcher Pflichtteilsverzichtsvertrag muss notariell beurkundet werden. Gerne beraten wir Sie hier.