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Online-Coaching-Vertrag nichtig? Ihr Ausweg dank § 12 FernUSG
Unseriöse Online-Coachings versprechen oft das Blaue vom Himmel, doch die Realität sieht nicht selten anders aus. Der angekündigte Erfolg bleibt aus und die Teilnehmenden sind in einem Laufzeitvertrag mit hohen Kosten gefangen. Doch Urteile vom OLG Celle und sogar vom Bundesgerichtshof machen deutlich: Unterfällt der Coachingvertrag dem Fernunterrichtsgesetz, muss der Anbieter über eine entsprechende Lizenz verfügen. Sofern – wie häufig – keine Lizenz vorhanden ist, kommt eine Nichtigkeit des Online-Coachingvertrags in Betracht.

Was besagt § 12 FernUSG?
Im sogenannten Fernunterrichtsschutzgesetz § 12 “Zulassung von Fernlehrgängen“ heißt es u.a. “Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. […] Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen.”
Wenn Online-Coaches also Fernlehrgänge im Sinne von § 1 FernUSG anbieten und über keine gültige Zulassung für Fernlehrgänge verfügen, sind die Verträge regelmäßig ungültig und hätten gar nicht erst abgeschlossen werden dürfen.
Wegweisendes Urteil vom Bundesgerichtshof
In mehreren Grundsatzentscheidungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) seit 2025 die rechtlichen Rahmenbedingungen für Online-Coachingverträge grundlegend verschärft. Die Folge: Eine Vielzahl hochpreisiger Online-Coachingverträge ist unwirksam – mit positiven Folgen für die Teilnehmer. Diese können oftmals von Zahlungsverpflichtungen befreit werden und / oder Rückforderungsansprüche geltend machen.
Im Zentrum der Rechtsprechung steht die Einordnung vieler Coachingangebote als sogenannter „Fernunterricht“. Nach Auffassung des BGH liegt ein solcher immer dann vor, wenn:
- Wissen systematisch vermittelt wird
- Teilnehmer räumlich getrennt sind, wobei die Wissensvermittlung überwiegend unter Einsatz von Videomaterial erfolgen muss (Anteil von über 50 %)
- eine Form der Lernerfolgskontrolle erfolgt – etwa durch Feedback, Aufgaben oder persönliche Betreuung.
Fehlt in diesen Fällen die gesetzlich vorgeschriebene Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), sind entsprechende Verträge grundsätzlich nichtig. Dies machte der Bundesgerichtshof beispielsweise in seinem Urteil vom 12.06.2025 deutlich und bestätigte damit die vorangegangene Entscheidung des OLG Stuttgart.
Der Kläger hatte in diesem Verfahren einen Vertrag über ein Online-Coaching unter dem Namen „9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“ zum Preis von 47.600 Euro brutto geschlossen. Davon hatte er bereits 23.800 Euro bezahlt. Laut dem BGH-Urteil könne der Teilnehmer jetzt seine bereits geleisteten Zahlungen zurückverlangen.
Geld zurück für Unternehmer und Privatpersonen
Die jüngsten Urteile des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zeigen eindrucksvoll, dass in den Fällen, in denen Online-Coaching als Fernunterricht i.S.v. § 1 FernUSG ohne erforderliche Lizenz angeboten wird, Teilnehmer gezahlte Vergütungen vollständig zurückfordern können – selbst bei bereits erbrachten Leistungen. Gleichzeitig verlieren Anbieter regelmäßig ihren Anspruch auf weitere Bezahlung.
Bemerkenswert: Die strengen gesetzlichen Vorgaben gelten nach der aktuellen Rechtsprechung nicht nur im Verhältnis zu Verbrauchern, sondern auch im unternehmerischen Bereich (B2B).
So holen wir auch Sie aus Ihrem Vertrag
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1Kostenlose Erstberatung
Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung an, in der wir Ihre Situation prüfen und Ihnen die besten Optionen für den Ausstieg aufzeigen. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
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2Vertragsprüfung
Ist Ihr Vertrag unwirksam? Unsere Experten prüfen Ihren Coaching-Vertrag sorgfältig. Wenn der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach § 12 FernUSG verfügt, ist Ihr Vertrag möglicherweise nichtig und Ihnen könnten Rückforderungsansprüche zustehen bzw. Sie könnten möglichen Zahlungsforderungen der Online-Coachinganbieter entgegentreten. Wir prüfen auch, ob andere Wege in Betracht gezogen werden können (z. B. Sittenwidrigkeit).
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3Außergerichtliche Einigung oder Vertretung vor Gericht
Wenn der Anbieter Ihren Ausstieg nicht akzeptiert, vertreten wir Sie vor Gericht. Unser Ziel ist es, Ihr mögliches Recht durchzusetzen und Ihr Geld wieder zurückzuholen bzw. Forderungen der Online-Coachinganbieter abzuwehren. Sofern Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, übernimmt diese nicht selten das Kostenrisiko des Verfahrens. Die Abklärung der Kostentragung mit der Rechtschutzversicherung wird selbstverständlich von unserer Kanzlei übernommen.
Kein Kostenrisiko dank Rechtschutzversicherung oder Prozesskostenfinanzierung
Sie haben eine Rechtsschutzversicherung? Diese übernimmt im Falle einer Klage in der Regel alle anstehenden Kosten. Gerne prüfen wir kostenfrei die Eintrittspflicht Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Sofern Sie einen höheren Verlust / Schaden als € 20.000,00 erlitten haben, keine Rechtschutzversicherung eingreift und Sie das Kostenrisiko einer rechtlichen Auseinandersetzung nicht selbst tragen können oder wollen, besteht die Möglichkeit, dass wir Ihren Fall einem Prozessfinanzierer vorstellen. Dieser prüft selbstständig, ob er gegen eine Erfolgsbeteiligung die Kosten eines Vorgehens übernehmen würde.




