Online-Coaching Verträge ungültig? Ihr Recht auf Widerruf und Geld zurück

Jetzt Erfolgschancen prüfen lassen!
Inhalt

Navigieren Sie hier direkt zum gewünschten Bereich.

    Online-Coaching-Vertrag nichtig? Ihr Ausweg dank § 12 FernUSG

    Unseriöse Online-Coachings versprechen oft das Blaue vom Himmel, doch die Realität sieht nicht selten anders aus. Der an­ge­kündigte Erfolg bleibt aus und die Teilnehm­enden sind in einem Lauf­zeit­vertrag mit hohen Kosten gefangen. Doch Urteile vom OLG Celle und sogar vom Bundesgerichtshof machen deutlich: Unter­fällt der Coaching­vertrag dem Fern­unterrichts­gesetz, muss der Anbieter über eine entsprechende Lizenz verfügen. Sofern – wie häufig – keine Lizenz vorhanden ist, kommt eine Nichtigkeit des Online-Coaching­vertrags in Betracht.

    Viele Online-Coaching Verträge könnten unwirksam sein, weshalb Sie Ihr Geld zurück fordern können.

    Was besagt § 12 FernUSG?

    Im sogenannten Fern­unterrichts­schutz­gesetz § 12 “Zulassung von Fern­lehr­gängen“ heißt es u.a. “Fern­lehr­gänge bedürfen der Zulassung. […] Keiner Zulassung bedürfen Fern­lehr­gänge, die nach Inhalt und Ziel aus­schließ­lich der Freizeit­gestaltung oder der Unter­haltung dienen.”

    Wenn Online-Coaches also Fernlehrgänge im Sinne von § 1 FernUSG anbieten und über keine gültige Zulassung für Fern­lehr­gänge verfügen, sind die Verträge regel­mäßig ungültig und hätten gar nicht erst abgeschlos­sen werden dürfen.

    Wegweisendes Urteil vom Bundesgerichtshof

    In mehreren Grund­satz­entscheidungen hat der Bundes­gerichtshof (BGH) seit 2025 die rechtlichen Rahmen­beding­ungen für Online-Coaching­verträge grund­legend verschärft. Die Folge: Eine Vielzahl hoch­preisiger Online-Coaching­verträge ist unwirksam – mit positiven Folgen für die Teilnehmer.  Diese können oftmals von Zahlungs­verpflicht­ungen befreit werden und / oder Rück­forderungs­ansprüche geltend machen.

    Im Zentrum der Recht­sprechung steht die Ein­ordnung vieler Coaching­angebote als sogenannter „Fern­unterricht“. Nach Auf­fassung des BGH liegt ein solcher immer dann vor, wenn:

    • Wissen systematisch vermittelt wird
    • Teilnehmer räumlich getrennt sind, wobei die Wissens­vermittlung überwiegend unter Einsatz von Video­material erfolgen muss (Anteil von über 50 %)
    • eine Form der Lern­erfolgs­kontrolle erfolgt – etwa durch Feedback, Aufgaben oder persönliche Betreuung.

    Fehlt in diesen Fällen die gesetzlich vor­geschriebene Zulas­sung nach dem Fern­unterrichts­schutz­gesetz (FernUSG), sind entsprechende Verträge grundsätzlich nichtig. Dies machte der Bundes­gerichts­hof beispiels­weise in seinem Urteil vom 12.06.2025 deutlich und bestätigte damit die voran­gegangene Ent­scheidung des OLG Stuttgart.

    Der Kläger hatte in diesem Verfahren einen Vertrag über ein Online-Coaching unter dem Namen „9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“ zum Preis von 47.600 Euro brutto geschlossen. Davon hatte er bereits 23.800 Euro bezahlt. Laut dem BGH-Urteil könne der Teilnehmer jetzt seine bereits geleisteten Zahlungen zurück­verlangen.

    Sie haben einen Online-Coaching-Vertrag abgeschlossen und möchten diesen widerrufen?
    Wir beraten Sie und helfen Ihnen dabei, Ihr gutes Recht durchzusetzen.
    JETZT BERATUNG SICHERN
    schnell sicher unverbindlich

    Geld zurück für Unternehmer und Privatpersonen

    Die jüngsten Urteile des Bundes­gerichts­hofs und der Ober­landes­gerichte zeigen eindrucks­voll, dass in den Fällen, in denen Online-Coaching als Fern­unterricht i.S.v.  § 1 FernUSG ohne erforder­liche Lizenz angeboten wird, Teil­nehmer gezahlte Ver­gütungen voll­ständig zurück­fordern können – selbst bei bereits erbrachten Leistungen. Gleichzeitig verlieren Anbieter regel­mäßig ihren Anspruch auf weitere Bezahlung.

    Bemerkenswert: Die strengen gesetz­lichen Vor­gaben gelten nach der aktuellen Recht­sprechung nicht nur im Verhältnis zu Verbrauchern, sondern auch im unter­nehmer­ischen Bereich (B2B).

    So holen wir auch Sie aus Ihrem Vertrag

    • 1
      Kostenlose Erstberatung

      Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung an, in der wir Ihre Situation prüfen und Ihnen die besten Optionen für den Ausstieg aufzeigen. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

    • 2
      Vertragsprüfung

      Ist Ihr Vertrag unwirksam? Unsere Experten prüfen Ihren Coaching-Vertrag sorgfältig. Wenn der Anbieter nicht über die erforder­liche Zulassung nach § 12 FernUSG verfügt, ist Ihr Vertrag möglicher­weise nichtig und Ihnen könnten Rück­forderungs­ansprüche zustehen bzw. Sie könnten möglichen Zahlungs­forder­ungen der Online-Coaching­anbieter ent­gegen­treten. Wir prüfen auch, ob andere Wege in Betracht gezogen werden können (z. B. Sitten­widrigkeit).

    • 3
      Außergerichtliche Einigung oder Vertretung vor Gericht

      Wenn der Anbieter Ihren Ausstieg nicht akzeptiert, vertreten wir Sie vor Gericht. Unser Ziel ist es, Ihr mögliches Recht durch­zusetzen und Ihr Geld wieder zurück­zuholen bzw. Forderungen der Online-Coaching­anbieter abzuwehren. Sofern Sie über eine Recht­schutz­ver­sicherung verfügen, übernimmt diese nicht selten das Kosten­risiko des Verfahrens. Die Abklärung der Kosten­tragung mit der Recht­schutz­ver­sicherung wird selbst­verständ­lich von unserer Kanzlei über­nommen.

    Kein Kostenrisiko dank Recht­schutz­versicherung oder Prozesskostenfinanzierung

    Sie haben eine Rechtsschutzversicherung? Diese übernimmt im Falle einer Klage in der Regel alle anstehenden Kosten. Gerne prüfen wir kostenfrei die Eintrittspflicht Ihrer Rechtsschutzversicherung.

    Sofern Sie einen höheren Verlust / Schaden als € 20.000,00 erlitten haben, keine Recht­schutz­ver­sicherung eingreift und Sie das Kosten­risiko einer recht­lichen Aus­einander­setzung nicht selbst tragen können oder wollen, besteht die Möglichkeit, dass wir Ihren Fall einem Prozess­finanzierer vorstellen. Dieser prüft selbstständig, ob er gegen eine Erfolgs­beteiligung die Kosten eines Vorgehens übernehmen würde.

    “Da Coaches nur in Ausnahme­fällen über eine Zulas­sung nach dem Fern­unterrichts­schutz­gesetz verfügen dürften, haben Betrof­fene durch die aktuelle Recht­sprechung sehr gute Chancen, aus den Online-Coaching-Verträgen aus­zu­steigen und ihr bereits gezahltes Geld wieder zu erhalten. Es kommen aber auch noch andere Wege in Betracht, aus dem Vertrag aus­zu­steigen, z.B. wegen Sitten­widrigkeit.“
    Bild von Dr. Henning Leitz

    Sichern Sie sich unsere kostenfreie Erstberatung

      Anrede

      Vorname

      Nachname

      E-Mail

      Telefonnummer – optional

      Ihre Nachricht

      bekannt aus
      icon-angle icon-bars icon-times