Erbschein und/oder Europäisches Nachlasszeugnis richtig beantragen

Nach einem Todesfall in der Familie haben die meisten Menschen anderes im Kopf, als Organisatorisches zu regeln. Doch trotz Trauer müssen sich die Erben meist um einiges kümmern. Dafür kann in bestimmten Fällen ein Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis nötig sein. Wir erklären, was es damit auf sich hat und wie wir Sie dabei unterstützen können.

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    Was ist ein Erbschein?

    Der Erbschein stellt ein Zeugnis des Nachlassgerichtes dar, welches bekundet, wer mit welchem Anteil Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen der Erbe unterliegt.

    Wer braucht eigentlich einen Erbschein?

    Ein Erbe muss sein Erbrecht im Rechtsverkehr häufig gegenüber Dritten (z.B. Banken, Behörden, Versicherungen, Grundbuchamt etc.) beweisen.  Nur dann ist es möglich, über Nachlasskonten oder Nachlassgegenstände zu verfügen. Mit dem Erbschein kann nachgewiesen werden, dass man allein oder mit anderen Personen zusammen Erbe ist und welchen Anteil am Gesamtnachlass man geerbt hat.

    Im Geschäftsleben ist ein zuverlässiger Nachweis über die Erbfolge wichtig. Einen Erbschein verlangen daher häufig Behörden, Banken oder sonstige Vertragspartner zum Nachweis der Erbfolge. Der Erbschein begründet als öffentliche Urkunde eine Rechtsvermutung über das Erbrecht und die Höhe des Erbteils.

    Obwohl von Behörden, Banken oder Vertragspartnern häufig die Vorlage eines Erbscheins gefordert wird, ist dies tatsächlich nicht immer erforderlich. In einigen Fällen kann der Nachweis der Erbenstellung auch in anderer Form erfolgen (z.B. durch Vorlage eines notariellen Testaments) und der Erbe sich die Kosten für einen Erbschein sparen. Wem z.B. zu Lebzeiten eine Kontovollmacht über den Tod hinaus­eingeräumt wurde, erhält auch ohne Erbschein Zugriff auf die Konten. Genauso kann eine Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus wirksam sein.

    Gerne beraten wir Sie persönlich, ob im Einzelfall ein Erbschein notwendig ist oder nicht.
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    Wie sieht ein Erbschein aus?

    Der vom Gericht ausgestellt Erbschein führt aus, wer Erbe ist und wie groß sein Erbteil ist. Dementsprechend gibt es den Erbschein für Alleinerben und den gemein­schaft­lichen Erbschein, in dem alle Mitglieder einer Erben­gemein­schaft mit ihren Erbquoten aufgeführt sind. Auch Beschränkungen wie die Anordnung einer Test­aments­voll­streckung oder eine Nach­erbschaft hält das Gericht im Erbschein fest. Vermächtnisse, Auflagen und Pflicht­teils­ansprüche vermerkt das Gericht hingegen nicht.

    Wer erteilt einen Erbschein?

    Ein Erbschein wird auf Antrag vom Nachlassgericht ausgestellt. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

    Das Nachlassgericht muss die Angaben, auf die der Antragsteller sein Erbrecht stützt, von Amts wegen überprüfen, da ein Erbschein nur erteilt werden darf, wenn die Erben­stellung des Antragstellers als festgestellt erachtet wird. Das Nachlass­gericht kann hierzu formlose Ermittlungen anstellen oder eine förmliche Beweis­aufnahme durchführen. Bei Vorliegen einer letztwilligen Verfügung prüft das Nachlassgericht u.a. deren Formgültigkeit und materielle Wirksamkeit. Das Nachlass­gericht entscheidet durch einen gerichtlichen Beschluss über die Erteilung des Erbscheins.

    Wer kann einen Erbschein beantragen?

    Der Erbschein wird nicht von Amts wegen ausgestellt, sondern nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind u.a.

    • der Erbe (Allein-, Mit-, Vorerbe sowie der Nacherbe nach Eintritt des Nacherbfalls)
    • der Erbe des Erben
    • der Erbteilserwerber
    • der Erbschaftskäufer
    • der Testamentsvollstrecker

    Kein Antragsrecht haben hingegen der Vermächtnis­nehmer und der Pflicht­teils­berechtigte.

    Welche Angaben und Unterlagen muss der Erbscheinsantrag enthalten?

    Der Erbscheinsantrag muss folgende Angaben enthalten:

    • den Zeitpunkt des Todes des Erblassers;
    • den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers;
    • das Verhältnis, auf dem das Erbrecht des Antragstellers beruht;
    • ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde;
    • ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind;
    • ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist;
    • dass der Antragsteller die Erbschaft angenommen hat;
    • die Größe des Erbteils des Antragstellers;
    • bei mehreren Erben: deren Namen und Anschriften

    Folgende Unterlagen sind dem Erbscheinsantrag im Original oder als amtlich beglaubigte Abschrift beizufügen:

    • Testament bzw. Erbvertrag;
    • Sterbeurkunde des Erblassers;
    • gegebenenfalls Heiratsurkunden;
    • Geburtsurkunden aller Erben;
    • Sterbeurkunden bereits verstorbener gesetzlicher Erben;
    • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers;

    Die Richtigkeit der Angaben im Erbscheinsantrag muss im Regelfall durch eine eidesstattliche Versicherung vor dem Nachlassgericht oder einem Notar versichert werden.

    Was kostet ein Erbschein?

    Die Erteilung des Erbscheins ist kostenpflichtig.

    Die Gerichtskosten für den Erbschein betragen dabei in der Regel zwei Gebühren. Eine Gebühr für den Antrag und eine Gebühr für die Abnahme der eides­stattlichen Erklärung, die bei der Beantragung abzugeben ist. Die Kosten richten sich dabei nach dem GNotKG (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare).

    Die Höhe der Gebühren ist abhängig vom Wert des Nachlasses. Hatte der Erblasser Schulden, sind diese abzuziehen.

    So können Sie beispielsweise bei einem Wert der Erbschaft von € 200.000 von Gerichtskosten in Höhe von ca. € 870 ausgehen. 

    Wann ist ein europäisches Nachlasszeugnis sinnvoll?

    Soweit ein Erbfall das europäische Ausland betrifft, sei es, weil sich Nachlasswerte im europäischen Ausland befinden und/oder der Erblasser im europäischen Ausland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wird das europäische Nachlasszeugnis relevant.

    Ebenso wie der deutsche Erbschein hat das europäische Nachlasszeugnis den Zweck, dem Erben ein amtliches Dokument an die Hand zu geben, mit dessen Hilfe eine Legitimation gegenüber Dritten und ein Nachweis von Rechten möglich ist.

    Mit dem europäischen Nachlasszeugnis können der Erbnachweis und die Abwicklung des Nachlasses in der gesamten EU mit Ausnahme von Irland, Dänemark und Großbritannien erfolgen.  Durch das Europäische Nachlass­zeugnis wird dem Erben somit die Abwicklung grenz­übergreif­en­der Erbfälle erleichtert. So muss der Erbe dann lediglich ein europäisches Nachlass­zeugnis beantragen und nicht einen deutschen Erbschein und einen Erbschein für das betroffene Ausland. Außerdem fallen Kosten für die Übersetzung eines deutschen Erbscheins und/ oder Anträge auf Anerkennung des deutschen Erbscheins im Ausland weg.

    Gerne beraten wir Sie persönlich, ob im Einzelfall ein europäisches Nachlasszeugnis erforderlich bzw. sinnvoll ist.
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    Verfahren zur Erteilung eines europäischen Nachlasszeugnisses

    Grundsätzlich kann ein europäisches Nachlass­zeugnis von jedem Erben, Test­aments­voll­strecker oder Nachlass­verwalter beantragt werden.

    Der Antrag auf ein Europäisches Nachlass­zeugnis hat dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich entweder der letzte Wohnsitz des Erblassers und/oder Teile seines Vermögens im europäischen Ausland befinden. Dies muss eindeutig nachgewiesen werden können.

    Das europäische Nachlass­zeugnis wird bei dem Nachlass­gericht angefordert, in dessen Einzugsbereich der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Lebte der Erblasser z.B. in Paris, ist das dortige Nachlassgericht zuständig.

    Grundsätzlich kann der Antrag auf Ausstellung eines europäischen Nachlass­zeugnisses in der eigenen Landes­sprache ausgefüllt werden. Da das auszufüllende Formblatt in allen EU-Ländern ein einheitliches Standard­formular ist, gilt es im europäischen Ausland auch auf Deutsch.

    Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Beantragung eines europäischen Nachlass­zeugnisses.

    Fristen bei einem europäischen Nachlasszeugnis

    Während der deutsche Erbschein grundsätzlich lebenslänglich gilt, hat das europäische Nachlasszeugnis nur eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten. Es kann jedoch eine Verlängerung der Frist beantragt werden – beispielsweise, wenn absehbar ist, dass die Erb­auseinander­setzung länger als 6 Monate andauern wird.

    Was kostet ein europäisches Nachlasszeugnis?

    Die Kosten des europäischen Nachlass­zeugnisses sind dem deutschen Erbschein gebührenrechtlich gleichgestellt.

    Wird neben dem deutschen Erbschein auch ein europäisches Nachlasszeugnis beantragt (was möglich und auch sinnvoll sein kann) erfolgt eine teilweise Anrechnung der Gebühren.

    Wie unsere Anwälte Sie unterstützen können

    Gerne beraten wir Sie, ob im Einzelfall ein Erbschein und/oder ein europäisches Nachlasszeugnis notwendig und sinnvoll sind und beantragen dann ein solches für Sie bzw. unterstützen Sie bei der Beantragung. Kontaktieren Sie uns hierfür gerne über das folgende Formular.

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