Sturm­ver­sicherung

Was sind die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Sturmversicherung?

Bei der Sturmversicherung sind die versicherten Sachen gegen Schäden, die durch Sturm entstehen, versichert. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufort-Skala. Dies ist bei einem stürmischen Wind, der Zweige von Bäumen bricht und das Gehen im Freien erheblich erschwert, der Fall. Die Versicherungsbedingungen VG88 bejahen das Vorliegen eines Sturms, wenn die Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/h beträgt.

Die Luftbewegung muss wetterbedingt und somit das Ergebnis von Luftdruckunterschieden sein. Kein Versicherungsschutz der Sturmversicherung besteht somit bei Explosionen, Lawinen oder Luftbewegungen durch vorüberfahrende Züge oder LKWs.
Wie stets im Versicherungsrecht, muss der Versicherungsnehmer auch bei der Sturmversicherung die anspruchsbegründenden Tatsachen, vorliegend also das Sturmereignis, darlegen und beweisen. Nun hat kaum ein Versicherungsnehmer ein Windmessgerät mit Aufzeichnungsfunktion zu Hause. Deswegen existieren in der Sturmversicherung Beweiserleichterungen. So muss der Versicherungsnehmer regelmäßig nur darlegen, dass zum relevanten Zeitpunkt in der Nähe seines Versicherungsortes als Sturm definierte Windgeschwindigkeiten gemessen wurden. Die Messungen selbst können durch Auskunft beim Deutschen Wetteramt ermittelt werden.

Weitere Voraussetzung für den Versicherungsfall einer Sturmversicherung ist die unmittelbare Einwirkung des Sturmereignisses auf das versicherte Gebäude. Dies ist dann der Fall, wenn die Luftbewegung die letzte Ursache für den Schaden war. Mittelbar ist die Einwirkung somit beispielsweise nur, wenn ein Flachdach aufgrund einer Regenansammlung einstürzt. Unschädlich ist hingegen bloße Mitursächlichkeit. Somit ist der Einwand einer Versicherungsgesellschaft, dass es zu den Schäden nur deswegen gekommen sei, weil sich das versicherte Gebäude in einem schlechten Zustand befunden hätte oder ein Baumangel vorgelegen habe, unbehilflich.

Mitversichert bei der Sturmversicherung ist regelmäßig auch der Schaden, der dadurch verursacht wird, dass durch den Sturm andere Gegenstände, seien es z.B. Gebäudeteile oder Bäume, auf das versicherte Gebäude fallen.

Was ist versichert?

Versichert sind bei der Sturmversicherung grundsätzlich die gleichen Sachen wie bei der Gebäudeversicherung. Somit sind nicht nur unmittelbare Schäden, sondern auch Folgeschäden vom Versicherungsschutz umfasst. Allerdings können die Versicherungsbedingungen im Einzelfall Einschränkungen vorsehen, sodass ein Einblick in die Versicherungsunterlagen der Sturmversicherung unerlässlich ist.

Versicherungsschutz der Sturmversicherung besteht für die Beschädigung oder Zerstörung des Gebäudes. Hierzu gehören beispielsweise die Abdeckung des Hausdaches oder das Eindrücken einer Mauer durch Bäume oder Äste. Auch wesentliche Bestandteile und Zubehör können je nach Versicherungsbedingungen mitversichert sein. Hierzu gehören beispielsweise Terrassen, Gartenhäuser, Einbaumöbel, insbesondere Einbauküchen, und Carports. Wie bei der Wohngebäudeversicherung gilt auch bei der Sturmversicherung, dass eine gemischt gewerblich-private Nutzung des Gebäudes unschädlich ist, solange die gewerbliche Nutzung nicht überwiegt.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Schaden am Versicherungsort der Sturmversicherung entstanden ist. Dieser ist das im Versicherungsvertrag benannte Gebäude des Versicherungsnehmers. Entscheidend für die Qualifikation des Versicherungsortes als Gebäude ist die Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Aus dieser Perspektive ist somit die Bewertung vorzunehmen, ob es sich bei dem in Frage stehenden räumlichen Bereich um eine Privatwohnung oder um einen beruflich genutzten Bereich handelt.

Welche Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer und welche Konsequenzen hat deren Verletzung?

Um den Versicherungsschutz der Sturmversicherung zu erhalten, gehört es zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, die versicherten Gebäude in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Nach Eintritt des Schadensfalles muss der Versicherungsnehmer ihm zumutbare Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass sich der Schaden vergrößert. Selbstverständlich kann aber keinesfalls verlangt werden, dass sich der Versicherungsnehmer bei dem Versuch der Schadensminderung selbst in unmittelbare Gefahr für Leib und Leben begibt. Anzuraten ist darüber hinaus, dass zur Beweissicherung entsprechende Fotos oder Videos von den Schäden erstellt werden, bevor die Aufräumarbeiten begonnen werden.

Versicherungsgesellschaften versuchen bei Sturmversicherungen, sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen, indem sie ihren Versicherungsnehmern einen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoß gegen diese Obliegenheit gemäß § 28 VVG vorwerfen. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass der Versicherer darlegen muss, warum die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers grob fahrlässig oder vorsätzlich gewesen und inwiefern sie kausal für die Entschädigungspflicht des Versicherers gewesen sein soll. Oftmals gelingt dies dann nicht, wenn Versicherungsnehmer, unterstützt durch fachanwaltlichen Rat, Tatsachen für fehlendes Verschulden darlegen.

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