Teslafahrer, die sich das Zusatzpaket “Volles Potential für autonomes Fahren” geleistet haben, haben ggf. Anspruch auf Schadensersatz. Eine versprochene Funktion funktioniert in vielen Fällen nicht. Daher können Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Wir haben Ihnen die wichtigsten Infos zusammengefasst.
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Das Zusatzpaket „Volles Potential für autonomes Fahren“
Beim Autokauf können mittlerweile zahlreiche Zusatzoptionen bestellt werden werden, um sich sein Wunschauto individuell konfigurieren zu lassen. So auch beim Tesla Model 3. Eines der Zusatzpakete ist „Volles Potential für autonomes Fahren“. In diesem enthalten sind u. a.
- Abstandsgeschwindigkeitsregler
- Lenkassistent
- Spurwechselassistent
- Autoparken
- Navigation mittels Autopilot
- Ampel-/Stoppschilder Erkennung mit Anhalte- und Anfahrautomatik
Zu letzterer Funktion heißt es offiziell in der Tesla Dokumentation:
“Der Ampel- und Stoppschildassistent wurde dahingehend entwickelt, Ampeln und Stoppschilder zu erkennen und bei aktivem Abstandsgeschwindigkeitsregler oder Lenkassistenten auf die Verkehrsregelung durch ein Verlangsamen von Model 3 bis hin zum Stillstand zu reagieren.”
Das klingt nach einer sehr praktischen Funktion, die den Fahr-Alltag erleichtern soll. Ärgerlich wird es allerdings dann, wenn diese im Zusatzpaket enthaltene Funktion gar nicht funktioniert und somit nicht genutzt werden kann.
Model 3 Besitzer verklagt Tesla
So auch bei einem Käufer, der sich 2019 für das Tesla Model 3 u. a. mit der Zusatzoption „Volles Potential für autonomes Fahren“ für 6.300 € entschieden hat. Umso enttäuschter dürfte er gewesen sein, als dann bei Erhalt des Wagens die Funktion „Ampel-/Stoppschilder Erkennung mit Anhalte- und Anfahrautomatik“ nicht richtig funktioniert hat. Der Käufer forderte Tesla daher mit gesetzter Frist zur Mangelbeseitigung auf. Diese ließ der Autobauer aber einfach verstreichen und lehnte sie zu einem späteren Zeitpunkt explizit ab.
Das wollte sich der Käufer nicht gefallen lassen und zog vor das Landgericht Darmstadt, wo er Tesla auf die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Autos verklagte – mit Erfolg.
Das Gericht machte deutlich, dass der Käufer die volle Funktionalität der Option “Ampel-/Stoppschilder Erkennung mit Anhalte- und Anfahrautomatik” erwarten darf. Eine solche Funktion ist in Deutschland zulässig und müsse daher auch ordnungsgemäß funktionieren, wenn diese Teil eines gekauften Zusatzpaketes war (Az.: 26 O 490/20).
Tesla muss rund 67.000€ zurückzahlen
Das Gericht sprach dem Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 68.730 € zu unter der Voraussetzung, dass er das Tesla Model 3 wieder zurückgeben muss.
Wie üblich, müssen sich Kläger bei der Rückgabe ihres Autos noch eine Nutzungsentschädigung für die bisherig gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Für die Berechnung der Nutzungsentschädigung ist die zu erwartende Gesamtlaufleistung ein entscheidender Faktor. Bemerkenswert: Das LG Darmstadt ging hier von einer Gesamtlaufleistung von 800.000 Kilometern aus und nicht, wie z. B. in den Fällen des Dieselskandals üblich, von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 Kilometern oder 300.000 Kilometern. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass Teslas Gründer Elon Musk in der Presse erklärt hatte, dass er eine so hohe Laufleistung für möglich halte.
Unterm Strich musste sich der Kläger für die rund 22.200 gefahrenen Kilometer somit nur eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.900 € anrechnen lassen. So hatte er noch einen Schadenersatzanspruch in Höhe von rund 67.000 €, die ihm Tesla nun zurückzahlen muss.
So prüfen wir auch Ihre Ansprüche auf Schadensersatz von Tesla
Füllen Sie das untenstehende Kontaktformular aus, um unsere kostenfreie Erstberatung in Anspruch zu nehmen. Nach unserer Rückmeldung senden Sie uns Ihren Tesla-Kaufvertrag mit den gebuchten Zusatzfunktionen zu. So können wir Ihre Schadensersatzansprüche bestmöglich prüfen.
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