Widerspruch / Rück­tritt bei Le­bens- und Renten­ver­sicher­ungen

Verbraucher können in vielen Fällen, sowohl bei gekündigten als auch bei noch laufenden Lebens- und Renten­versicherungen, die bezahlten Beiträge zurückfordern.

Lebens- und Renten­versicherungen werden auf Grund der hohen Abschlusskosten und der niedrigen Überschussbeteiligung zunehmend kritisch gesehen. Viele Verbraucher haben daher diese Verträge bereits gekündigt oder tragen sich mit dem Gedanken dies zu tun. Beachtet werden sollte in diesen Fällen, dass nicht selten statt einer Kündigung die meist lukrativere Form des Widerspruchs oder Rücktritts zur Verfügung steht.

Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn die entsprechende Versicherung bereits gekündigt und der Rückkaufswert vereinnahmt wurde.

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    Wann steht mir ein Wider­spruchs- bzw. Rück­tritts­recht bei Lebens- und Renten­ver­sicher­ungen zu?

    Falls nachfolgende Kriterien bei Ihnen erfüllt sind, können Sie grundsätzlich entweder Geld von Ihrer Versicherung zurückfordern oder sich günstig von Ihrer Lebens- oder Rentenversicherung lösen:

    • Abschluss der Lebens- oder Rentenversicherung zwischen dem 29.07.1994 und 31.12.2007
    • Fehlende oder unzutreffende Belehrung über das Widerspruchsrecht / Rücktrittsrecht

    Sofern Sie im Zeitraum vom 29.07.1994 bis 31.12.2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben und nicht oder nicht richtig über das Widerspruchsrecht / Rücktrittsrecht belehrt wurden, können Sie auch heute noch von dem Widerspruchsrecht / Rücktrittsrecht Gebrauch machen und Ihre eingezahlten Beiträge zurückverlangen und sogar eine Nutzungsentschädigung fordern. Besonders attraktiv ist eine derartige Möglichkeit für jene Anleger, die erst vergleichsweise spät ihre Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, da dort der Rückkaufswert oft weit unter den eingezahlten Beiträgen liegt. In vielen Fällen hat der Verbraucher selbst dann, wenn die Versicherung bereits gekündigt und der Rückkaufswert ausbezahlt wurde, noch die Möglichkeit des Widerspruchs / Rücktritts und damit der Rückabwicklung des Vertrages.

    Musterschreiben für den Widerspruch / Rücktritt bei Lebens- und Renten­ver­sicher­ungen

    Download Musterschreiben (docx – ab Word 2007)

    Typische Fehler einer Wider­spruchs- bzw. Rück­tritts­belehrung

    Ein typischer Fehler einer Widerspruchsbelehrung / Rücktrittsbelehrung ist beispielsweise die fehlende Angabe darüber, dass für die rechtzeitige Ausübung des Widerspruchs-/Rücktrittsrechts die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs / Rücktritts genügt.

    Darüber hinaus fordert der Bundesgerichtshof die Einhaltung des Deutlichkeitsgebots, das heißt die Widerspruchsbelehrung / Rücktrittsbelehrung muss sich vom übrigen Vertragstext abheben.

    Weiterer, nicht selten vorkommender Fehler bei Verträgen ab August 2001 ist der fehlende Hinweis darauf, dass ein Widerspruch auch in Textform möglich ist. Dies ist vor allem deshalb wichtig, weil ab August 2001 die Erklärung des Widerspruchs beispielsweise mittels E-Mail ausreicht.

    Folgen des Widerspruchs / Rücktritts

    Sofern die Widerspruchsbelehrung / Rücktrittsbelehrung dem Verbraucher nicht zuging bzw. derart fehlerhaft war, dass die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt wurde, steht dem Verbraucher auch heute grundsätzlich noch die Möglichkeit offen, den Widerspruch / Rücktritt zu erklären. Im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs / Rücktritts werden dem Verbraucher die eingezahlten Beiträge erstattet. Darüber hinaus hat der Verbraucher Anspruch auf Nutzungsersatz, da der Versicherer zwischenzeitlich mit dem einbezahlten Kapital arbeiten konnte.

    Um diesen Nutzungsersatzanspruch zu berechnen, hat die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte Kontakt zu einem Aktuar, der für nahezu jede Versicherung entsprechende Berechnungen anstellt.

    In Abzug gebracht werden müssen lediglich die Risikoanteile, also jene Kosten, die auf den Versicherungsschutz während der Laufzeit des Vertrages entfallen. Diese Kosten sind häufig in den Versicherungsunterlagen genannt, ansonsten kann mit einem Widerspruch auch die Versicherung aufgefordert werden, den Risikoanteil zu beziffern. Abzuziehen ist gegebenenfalls auch die abgeführte Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag. Sofern die Versicherung bereits gekündigt und der Rückkaufswert vereinnahmt wurde, ist diese Zahlung ebenfalls in Abzug zu bringen. Hinsichtlich fondsgebundener Lebensversicherungen hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahre 2015 entschieden, dass Fondsverluste ebenfalls in Abzug gebracht werden dürfen. Nicht abgezogen werden dürfen hingegen Abschluss- und Verwaltungskosten oder ein eventuell erfolgter Ratenzahlungszuschlag.

    Auch bei Riester-Renten kann sich der Widerspruch lohnen

    Grundsätzlich besteht auch bei Riester-Renten die Möglichkeit der Rückabwicklung. Zu beachten ist allerdings in diesem Fall, dass sowohl die Zulagen als auch die Steuerrückzahlungen abgezogen werden können. Auf der anderen Seite gilt es zu berücksichtigen, dass bei Riester-Rentenversicherungen häufig hohe Abschlusskosten angefallen sind, die von der Versicherung bei erfolgreichem Widerspruch / Rücktritt nicht in Abzug gebracht werden dürfen.

    Kosten­über­nahme durch Rechts­schutz­versicherung?

    Weigert sich die Lebens- oder Rentenversicherung rechtswidrig nach erklärtem Widerspruch / Rücktritt den berechtigten Forderungen des Versicherungsnehmers nachzukommen, so ist häufig eine eventuell beim Verbraucher vorhandene Rechts­schutz­versicher­ung eintrittspflichtig.

    In diesem Fall trägt die Rechtschutzversicherung grundsätzlich sämtliche Kosten der rechtlichen Interessenvertretung durch einen Rechtsanwalt, also auch die Kosten eines etwaigen Klageverfahrens.

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