Nachträgliche Kürzung der Riester-Rente unwirksam

München, 26.09.2023. Um rund ein Viertel wollte die Zurich Deutscher Herold einem Versicherungsnehmer die Riester-Rente kürzen. Dagegen wehrte sich dieser mit Erfolg. Das Landgericht Köln entschied mit Urteil vom 8. Februar 2023, dass die einseitige Kürzung durch den Versicherer unwirksam ist. Der Verbraucher sei durch eine entsprechende Anpassungsklausel in dem Vertrag unangemessen benachteiligt worden, so das LG Köln.

„Dass Versicherungen die Leistungen aus der Riester-Rente kürzen wollen, ist leider kein Einzelfall. Das Urteil des LG Köln zeigt aber, dass Riester-Sparer gute Chancen haben, sich gegen dieses Vorgehen zu wehren“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer eine fondsgebundene Riester-Rente abgeschlossen. Dabei hatte sich die Zurich-Lebensversicherung eine Kürzung der vereinbarten Rentenzahlungen in den Vertragsbedingungen vorbehalten. In der entsprechenden Klausel heißt es u.a., dass bei einer unerwartet starken Erhöhung der Lebenserwartung oder wenn die Kapitalanlagen dauerhaft hinter den Renditeerwartungen zurückbleiben, die monatlichen Rentenzahlungen so weit herabgesetzt werden können, wie es erforderlich ist, um die langfristige Erfüllbarkeit der Rentenzahlungen zu gewährleisten.

Die Zurich-Versicherung führte nun die negativen Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt an, um die Riester-Rente zu kürzen. Im konkreten Fall sollte der Rentenfaktor des Versicherungsnehmers von den vertraglich vereinbarten 37,34 Euro pro 100.000 Euro auf nur noch 27,97 Euro, also rund um ein Viertel, gekürzt werden. Hätte das Sparkapital auf dem Riester-Konto 100.000 Euro erreicht, hätte sich die monatliche Rente um 94 Euro reduziert. Je höher das Sparkapital, umso heftiger wäre die Kürzung ausgefallen. Diese einschneidenden Kürzungen wollte sich der Mann nicht gefallen lassen und wehrte sich mit Erfolg.

Das LG Köln entschied, dass die Kürzung unwirksam ist, denn der Versicherungsnehmer werde durch die einseitige Klausel zur Rentenkürzung unangemessen benachteiligt. Die Anpassungsklausel beinhalte nur Voraussetzungen für eine Kürzung der Rente, nicht aber für eine Erhöhung. Dadurch werde das Äquivalenzprinzip gestört, so das LG Köln. Zudem sei die Klausel für den Versicherungsnehmer intransparent. Für ihn sei es nicht nachvollziehbar, unter welchen Voraussetzungen der Rentenfaktor gekürzt wird.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, könnte aber dennoch Signalwirkung haben. „Derartige Anpassungsklauseln hat nicht nur die Zurich-Lebensversicherung, sondern haben auch andere Versicherer verwendet. Das Urteil zeigt, dass Versicherungsnehmer, die vergleichbaren Klauseln in ihren Riester-Verträgen haben, sich gegen eine Kürzung wehren können“, sagt Rechtsanwalt Cocron.

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