München, 06.06.2024. Viele Kunden sind mit ihren Basis-Rentenversicherungsverträgen (sog. Rürup-Rente) unzufrieden. An sich gibt es kaum Möglichkeiten sich von diesen Verträgen vorzeitig zu trennen. Eine Türe dazu hat nun der Bundesgerichtshof mit seinen Entscheidungen vom 24.01.2024, Az. IV ZR 306/22 und vom 11.10.2023, Az. IV ZR 41/22) geöffnet, indem er den Widerruf der Versicherungsverträge zuließ.
Gegenstand des einen Verfahrens war die Widerrufsbelehrung einer Generali Rürup-Rente und des anderen Verfahrens die Widerrufsbelehrung der Allianz Rürup-Rente. Der Bundesgerichtshof erkannte in beiden Widerrufsbelehrungen Fehler, die dazu führen können, dass sich der Versicherungsnehmer auch heute noch durch einen Widerruf von seinem Rürup-Vertrag lösen kann.
Betroffen von dieser Rechtsprechung sind vor allem Rürup-Verträge aus den Jahren 2008 bis 2010 – und dies nicht nur von den oben genannten Versicherungsgesellschaften. Auch nach 2010 finden sich vereinzelt noch Fehler in Widerrufsbelehrungen, die der Versicherungsnehmer für sich nutzbar machen kann.
Folge eines wirksamen Widerrufs ist der Erhalt des Rückkaufswertes (incl. Überschussanteilen). Eine Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten hat nicht zu erfolgen. „Der erfolgreiche Widerruf stellt die praktisch wirksamste Möglichkeit dar, das Vertragsguthaben eines Rürup-Vertrages zu erhalten“, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, „denn diese Verträge sind an sich nicht kündbar.“
In jedem Einzelfall ist neben der Widerrufsbelehrung auch zu prüfen, ob die Geltendmachung der sich aus einem Widerruf ergebenden Ansprüche nicht verwirkt ist. Die Verwirkung stellt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Ausnahmefall dar.
Betroffene Versicherungsnehmer, die sich von ihrem Rürup-Vertrag trennen möchten, können sich im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung gerne an die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München und Berlin wenden.