Kontosperre wegen Geldwäscheverdacht – Einstellung des Ermittlungsverfahrens

München, 13.03.2024. Plötzlich geht nichts mehr: Bankkunden können kein Geld mehr von ihrem Konto abheben oder Überweisungen tätigen. Grund ist, dass die Bank wegen des Verdachts auf Geldwäsche eine Kontosperre verhängt hat. Die Kontosperrung trifft die Bankkunden oft aus heiteren Himmel und Banken scheinen immer häufiger zu diesem Mittel zu greifen, denn bei CLLB Rechtsanwälte melden sich vermehrt Mandanten, deren Konto von der Bank wegen Geldwäscheverdacht gesperrt wurde. Mit der Kontosperrung wird oft auch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und Betroffene werden aufgefordert, zur Einvernahme bei der zuständigen Polizeidienststelle zu erscheinen. Um weitreichende Konsequenzen zu vermeiden, sollten betroffene Bankkunden auf jeden Fall unverzüglich reagieren, damit die Kontosperrung aufgehoben und das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Geldwäsche eingestellt wird.

Hat die Bank einen Geldwäscheverdacht, ist sie verpflichtet dies zu melden. In der Regel kommt es auch zu einer Kontosperre. Zudem leitet die Staatsanwaltschaft häufig ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäscheverdachts ein und pfändet das Konto. „Dann gilt es, den Geldwäscheverdacht schnellstmöglich aus der Welt zu schaffen, denn es drohen Geldstrafen oder auch Freiheitsstrafen“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

Hintergrund für eine Kontosperrung ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Dabei sind Banken und eine Reihe weiterer Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz zur Einhaltung umfassender Sorgfaltspflichten verpflichtet. Das schließt die Meldung verdächtiger Transaktionen ihrer Kunden ein. Entsprechende Geldwäscheverdachtsmeldungen führen oft direkt zur Kontosperrung. 

Für Banken und Ermittlungsbehörden verdächtige Transaktionen sind oftmals hohe Bargeldeinzahlungen, Zahlungen aus dem Ausland, oder auch die Ein- und Auszahlung an Kryptobörsen. Ebenso können ungewöhnlich hohe Überweisungsbeträge oder zahlreiche Überweisungen geringerer Beträge den Verdacht der Bank erwecken. Um sich nicht selbst nach dem Geldwäschegesetz strafbar zu machen, müssen Banken solche Fälle melden, wenn aus ihrer Sicht ein Verdacht auf Geldwäsche besteht.

„Allerdings hat die Bank einen Ermessungsspielraum, wann sie eine Kontobewegung für verdächtig hält. Um sich nicht selbst strafbar zu machen, sind Banken mit Verdachtsmeldungen oft schnell bei der Hand und schießen dabei manchmal übers Ziel hinaus. So dürften Investitionen in Kryptowährungen nicht automatisch einen Geldwäscheverdacht rechtfertigen“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

So wurde z.B. gegen einen Mandanten von CLLB-Rechtsanwälte nur deshalb ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäscheverdachts eingeleitet, weil er Zahlungen aus dem Ausland erhalten und diese an eine internationale Kryptobörse weitergeleitet hat. 

„Ein Ermittlungsverfahren sollte man dabei nicht auf die leichte Schulter nehmen, sondern sich frühzeitig mit einem Rechtsanwalt abstimmen, ob und welche Stellungnahme gegenüber den Ermittlungsbehörden abgegeben werden kann. Da in den meisten Fällen nur ein Verdacht, nicht aber eine Straftat vorliegt, kommen die meisten Verfahren nach entsprechender Prüfung und Aufbereitung auch schnell wieder zu einer Einstellung“, so Rechtsanwalt István Cocron, B.A., der bereits eine Vielzahl von Mandanten im Rahmen von Ermittlungsverfahren betreut hat.

Die Straftat der Geldwäsche ist in § 261 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Demnach muss das Geld aus einer Straftat stammen. „Eine solche kriminelle Vortat liegt jedoch oft nicht vor“, so Rechtsanwalt Cocron. 

Die Weiterleitung von Geldern ist per se genau so wenig eine Straftat wie die Überweisung von Geldern an eine Kryptobörse. 

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