Corona-Krise: Zahlt die Betriebs­unterbrechungs­versicherung?

08.10.2020
LG München bestätigt: Betriebs­unterbrechungs­versicherung muss zahlen
Das Landgericht München hat am 1. Oktober 2020 in seinem Urteil klargestellt, dass die Betriebs­unterbrechungs­versicherung bei einer behördlich angeordneten Schließung wegen Corona unter gewissen Voraussetzungen eintrittspflichtig ist. Geklagt hatte ein Wirt aus München, der nun einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von rund einer Million Euro gegenüber seinem Versicherer hat.

Viele Unternehmen, die in der Corona-Krise eine Betriebs­unterbrechungs­versicherung abgeschlossen haben, fragen sich: „Kommt meine Betriebs­unterbrechungs­versicherung für den Umsatzschaden in der Corona-Krise auf?“ Die Antwort: Jein. Im individuellen Fall muss geprüft werden, ob eine Versicherungszahlung möglich ist.

Die Betriebs­unterbrechungs­versicherung

Für den Fall einer Betriebs­unterbrechung haben viele Unternehmen eine Betriebs­unterbrechungs­versicherung abgeschlossen. Diese soll die Kosten übernehmen, die mit der temporären Schließung eines Betriebes einhergehen. Hierzu zählt vor allem der fehlende Umsatz sowie die finanzielle Belastung durch weiterhin bestehende hohe Fixkosten.

Wann greift die Betriebs­unterbrechungs­versicherung?

Eine Betriebs­unterbrechungs­versicherung greift normalerweise, wenn die Betriebs­unterbrechung auf einen Sachschaden zurückzuführen ist. Zu den versicherten Gefahren zählen meist folgende:

  • Brand
  • Blitzschlag
  • Explosion
  • Rohrbruch
  • Einbruch & Diebstahl

Muss ein Betrieb aufgrund eines solchen Sachschadens geschlossen werden und liegt eine abgeschlossene Betriebs­unterbrechungs­versicherung vor, so übernimmt der Versicherer einen Teil der Kosten, die durch ebendiese Betriebsschließung entstehen.

Closed Schild am Eingang – Zahlung Betriebs­unterbrechungs­versicherung wegen Corona

Zahlen Versicherer bei einer Betriebsschließung wegen des Corona-Virus?

Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie mussten viele Betriebe (Einzelhandel, Gastronomie, Hotels & Co.) temporär schließen – nun stellt sich natürlich die Frage, ob auch hier die Betriebs­unterbrechungs­versicherung zahlt?

Grundsätzlich sprechen vorerst folgende Punkte dagegen:

  • bei der Schließung aufgrund des Corona-Virus liegt kein Sachschaden vor
  • Grund für die Schließung geht nicht vom Betrieb selbst aus
  • Risiken einer Pandemie sind bei den meisten Versicherungen ausgeschlossen
  • gerade die Gastronomie sei nicht gezwungen, den Betrieb zu schließen, da sie auf Abhol- und Lieferservice umsteigen können

Dennoch wird das Corona-Virus als Sonderfall gesehen und muss nun von den Versicherungen gesondert behandelt werden. So kamen aus Bayern schon die ersten Meldungen, dass verschiedene Versicherer, darunter die Allianz, die Versicherungskammer Bayern (VKB) und die auf die Gastronomie spezialisierte Haftpflichtkasse, Betrieben mit einer Betriebs­unterbrechungs­versicherung eine Zahlung von 10 bis 15% der Tagessätze zugesagt haben. Die Allianz kündigte außerdem an, diese Regelung für ihre Kunden in ganz Deutschland anzuwenden.

[Update] LG München bestätigt: Betriebs­unterbrechungs­versicherung muss zahlen

Das Landgericht München hat am 1. Oktober 2020 in seinem Urteil klargestellt, dass die Betriebs­unterbrechungs­versicherung bei einer behördlich angeordneten Schließung wegen Corona unter gewissen Voraussetzungen eintrittspflichtig ist. Geklagt hatte ein Wirt aus München, der nun einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von rund einer Million Euro gegenüber seinem Versicherer hat. Mehr dazu in unserem Newsartikel.

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In jedem Fall sollten die Versicherungsbedingungen der einzelnen Betriebs­unterbrechungs­versicherung individuell geprüft werden – manche Versicherungen beinhalten All-Risk-Policen oder Extended Coverage Bausteine, die eine Pandemie miteinschließen.

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