Bekämpfung illegalen Glücksspiels

München, 05.03.2024. Anbietern verbotener Glücksspiele können gemäß §§ 284, 285, 286 und 287 StGB Geldstrafen oder Freiheitsstrafen drohen. Die Bundesregierung beabsichtigt diese Regelungen im Rahmen der geplanten Strafrechtsnovelle zu streichen. Bei der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) stößt dieses Vorhaben auf Unverständnis. Denn ihr würde dadurch die Möglichkeit genommen, Strafanzeige beim Verdacht illegalen Glücksspiels zu stellen. Dadurch werde die Bekämpfung verbotenen Glücksspiels erheblich gefährdet, machte GGL-Vorstand Ronald Benter beim Lotto-Talk im Turm deutlich.

Beim Lotto-Talk im Turm kommen auf Einladung des Landeslottogesellschaften Vertreter aus Politik, Verwaltung und der Glücksspielindustrie zusammen. Die Veranstaltung fand am 22.02.2024 zum dritten Mal in Berlin statt.

Ein zentrales Thema des Talks war die von der Bundesregierung geplante Strafrechtsnovelle, die eine Streichung der §§ 284 ff. StGB vorsieht. Gemäß dieser Regelungen können die Veranstalter unerlaubter Glücksspiele, Lotterien oder Ausspielungen mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen sanktioniert werden. Erst seit dem 1. Juli 2021 dürfen Online-Glücksspiele in Deutschland öffentlich angeboten werden, sofern dem Veranstalter die entsprechende Lizenz erteilt wurde. „Zuvor waren Online-Glücksspiele in Deutschland grundsätzlich illegal. Ohne die notwendige Erlaubnis sind sie auch nach wie vor verboten“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

Das Bundesjustizministerium möchte die §§ 284 ff. StGB streichen. Das Gesetz biete ausreichende Möglichkeiten, strafbares Verhalten auch ohne diese Strafnormen zu sanktionieren.

Diese Planung stößt bei der GGL auf wenig Gegenliebe. Die erfolgreiche Bekämpfung illegalen Glücksspiels werde dadurch erheblich gefährdet. GGL-Vorstand Benter forderte daher ein Umdenken. Statt die Paragrafen zu streichen, sollten sie vielmehr auf die Anbieter illegaler Glücksspiele mit Sitz im Ausland ausgeweitet werden. Dies könne einen abschreckenden Effekt auf die Anbieter haben. In einem Schreiben an Bundesjustizminister Dr. Buschmann fordert der GGL-Vorstand eine Klarstellung, ob und wann deutsches Recht auf Glücksspielanbieter mit Sitz im Ausland anwendbar ist.

Zudem warnte er davor, dass die angedachte Streichung der §§ 284 ff. StGB auch zu einer Entkriminalisierung von Geldwäsche führen könnte.

Es scheint unverständlich, wenn die Bundesregierung die Regelungen wie geplant streicht und damit eine wichtige Waffe bei der Bekämpfung von illegalem Glücksspiel freiwillig aus der Hand gibt. „Unabhängig davon, ob diese Pläne tatsächlich umgesetzt werden, hat das keinen Einfluss auf die zivilrechtlichen Ansprüche der Teilnehmer an Online-Glücksspielen. Sie können ihre Verluste zurückfordern, wenn der Anbieter nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügt hat“, stellt Rechtsanwalt Cocron klar.

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