München, 17.05.2023. Bwin Deutschland muss einem Mandanten von CLLB Rechtsanwälte seinen Verlust erstatten, den er bei seiner Teilnahme an Online-Casinospielen erlitten hat. Da Bwin nicht über die in Deutschland erforderliche Erlaubnis für das Angebot von öffentlichen Online-Casinospielen verfügt habe, seien die abgeschlossenen Spielverträge nichtig und der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung seines Verlusts, entschied das Landgericht Ansbach mit Urteil vom 11.05.2023.
Der Mandant von CLLB Rechtsanwälte hatte zwischen August 2017 und Dezember 2020 über die deutschsprachige Domain www.bwin.com an Online-Casinospielen teilgenommen und verloren. Über eine in Deutschland gültige Konzession für das Anbieten von Online-Glücksspielen hat Bwin in diesem Zeitraum nicht verfügt, das Angebot von Online-Casinospielen wurde inzwischen eingestellt.
„Online-Glücksspiele dürfen in Deutschland ohne eine gültige Lizenz nicht veranstaltet werden. Werden sie auch ohne eine solche Erlaubnis angeboten, sind die Online-Glücksspiele illegal. Das hat zur Folge, dass die abgeschlossenen Spielverträge nichtig sind und die Spieler ihr Geld zurückverlangen können. Wir haben daher für unseren Mandanten auf die Rückzahlung seines Verlusts geklagt“, sagt Rechtsanwalt István Cocron.
Die Klage hatte Erfolg. Bwin müsse den Verlust erstatten, entschied das LG Ansbach. Zur Begründung führte es aus, dass das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag verboten war. Da die Beklagte gegen dieses Verbot mit ihrem Angebot verstoßen habe, seien die abgeschlossenen Spielverträge mit dem Kläger nichtig. Somit habe die Beklagte die Spieleinsätze ohne rechtlichen Grund erlangt und müsse den Verlust erstatten.
Dem Rückzahlungsanspruch des Klägers stehe nicht entgegen, dass er mit seiner Teilnahme an den Online-Glücksspielen ebenfalls gegen das Verbot verstoßen haben könnte, so das Gericht weiter. Denn das Verbot diene dazu, die Spieler zu schützen. Könnten die Anbieter der illegalen Online-Glücksspiele die Spieleinsätze behalten, würde der Sinn der Verbotsgesetzes unterlaufen und die Initiatoren der Glücksspiele würden geradezu zum Weitermachen eingeladen, führte das LG Ansbach aus.
Weiter sei auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger das Verbot für Online-Glücksspiele bekannt war oder er sich diesem leichtfertig verschlossen habe. Zumal die Beklagte ihm mit E-Mail vom 18. Mai 2021 erklärt habe, dass ihr Glücksspiel-Angebot im Deutschland auf legaler Basis angeboten werde, so das Gericht.
„Erst zum 1. Juli 2021 wurden die Regelungen für Online-Glücksspiel in Deutschland gelockert. Das gilt jedoch nicht rückwirkend. Zudem ist eine entsprechende Lizenz sowohl für das Angebot von Casinospielen als auch von Sportwetten weiterhin zwingend in Deutschland erforderlich. Es bestehen also nach wie vor gute Chancen, Verluste von den Online-Casinos zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Cocron.
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