München, 14.09.2021. Der Firmensitz in Malta schützt nicht vor einer Verurteilung in Deutschland. Das musste nun auch die Betreiberin eines Online-Casinos aus Malta erfahren. Sie bot ihre Glücksspiele im Internet auch in Deutschland über deutschsprachige Webseiten an. Die Annahme einer Klageschrift verweigerte sie aber, weil sie in deutscher Sprache verfasst sei. Damit kam sie jedoch nicht durch.
Wer deutschsprachige Seiten im Internet betreibe, habe wahrscheinlich auch Mitarbeiter, die ausreichend deutsch verstehen, argumentierte das Amtsgericht Osnabrück. Die Klageschrift hätte daher nicht zurückgewiesen werden dürfen und der Kläger habe Anspruch auf die Erstattung seiner Verluste in Höhe von rund 3.100 Euro, entschied das Gericht mit Urteil vom 17. August 2021 entschieden (Az.: 82 C 1049/21).
Online-Glücksspiel war in Deutschland bis Anfang Juli 2021 bis auf wenige Ausnahmen verboten. Das Verbot umfasste auch das Angebot von Glücksspielen im Internet. Das hielt viele Anbieter, die ihren Sitz z.B. in Malta haben, allerdings nicht davon ab, ihr Glücksspiel auch in Deutschland anzubieten und mit deutschsprachigen Webseiten den Spielern den Zugang zum Online-Casino leicht zu ermöglichen. „Deutschsprachige Webseiten für ihre Online-Casinos zu erstellen, um die Spieler anzulocken, ist für die Anbieter in der Regel kein Problem. Wenn es um das Verstehen einer Klageschrift geht, ist es mit den Deutschkenntnissen dann plötzlich vorbei. Da hat das Amtsgericht Osnabrück nicht mitgespielt und den Anbieter trotzdem verurteilt“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
Auch in dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Betreiberin trotz des Verbots in Deutschland Glückspiel im Internet angeboten und für ihre Online-Casinos deutschsprachige Webseiten unterhalten. Der Kläger hatte mehr als 3000 Euro im Internet verspielt. Da die Betreiberin mit ihrem Angebot gegen das Glücksspielverbot verstoßen hat, klagte er nun auf die Erstattung seiner Verluste.
Die Betreiberin hoffte offenbar, um eine Verurteilung herumzukommen, indem sie die Annahme der Klageschrift verweigerte, die ihr in deutscher Sprache zugestellt wurde und deutsch keine Amtssprache in Malta ist. „Nach europäischem Recht kann die Annahme der Klageschrift verweigert werden, wenn sie in einer Sprache verfasst ist, die der Empfänger nicht versteht oder nicht der Amtssprache entspricht. Die Beklagte konnte sich hier aber nicht auf mangelnde Sprachkenntnis berufen“, so Rechtsanwalt Cocron.
So stellte das AG Osnabrück klar, dass nicht auf die Sprachkenntnisse einzelner Mitglieder der Geschäftsführung abzustellen ist, sondern auf die Organisation des Unternehmens insgesamt. Da die Beklagte eine deutschsprachige Internet-Plattform für ihr Online-Casino unterhalte, um möglichst viele Spieler in ihrer Landessprache anzusprechen, sei auch davon auszugehen, dass es Mitarbeiter im Unternehmen gibt, die deutsch verstehen, um sich um rechtliche Auseinandersetzungen mit deutschsprachigen Kunden kümmern zu können. Daher sei eine Übersetzung der Klageschrift nicht notwendig und die Zurückweisung nicht gerechtfertigt, so das Gericht.
Die Regeln für das Online-Glücksspiel in Deutschland sind zum 1. Juli 2021 gelockert worden. Die Änderungen wirken sich allerdings nicht rückwirkend aus. „Daher bestehen gute Chancen, verlorenes Geld von den Online-Casinos zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Cocron.