München, 18.11.2022. Innerhalb weniger Monate hatte ein Spieler knapp 8.000 Euro bei Online-Glücksspielen verzockt. CLLB Rechtsanwälte hat das schon verloren geglaubte Geld nun zurückgeholt. Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 16.11.2022 entschieden, dass die beklagte Betreiberin des Online-Casinos mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen habe. Daher habe sie keinen Anspruch auf die Spieleinsätze und müsse dem Kläger seinen Verlust erstatten, so das LG Berlin.
Hintergrund ist, dass in Deutschland bis Ende Juni 2021 ein umfassendes Verbot für Online-Glücksspiele bestand. Dem Verbot zum Trotz haben die Betreiber der Online-Casinos ihr Angebot über deutschsprachige Webseiten auch für Spieler in Deutschland leicht zugänglich gemacht. „Da sie damit gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen haben, sind die geschlossenen Spielverträge nichtig und die Spieler können ihren Verlust von den Online-Casinos zurückfordern“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
Der Fall vor dem LG Berlin war durchaus typisch. Der Kläger hatte zwischen Mai und Dezember 2020 über eine deutschsprachige Webseite der Beklagten an Online-Glücksspielen teilgenommen und dabei insgesamt knapp 8.000 Euro verloren. Kenntnis von dem Verbot der Online-Glücksspiele hatte der Kläger nicht. Daher forderte er nun von der beklagten Betreiberin des Online-Casinos seinen Verlust zurück.
Die Klage hatte Erfolg. Gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet in Deutschland verboten. Die Beklagte habe mit ihrem Angebot gegen dieses Verbot verstoßen, indem sie auf ihrer Webseite Online-Glücksspiele auch für den deutschen Markt zugänglich machte, führte das LG Berlin aus. Daher seien die Spielverträge nichtig. Folge sei, dass die Beklagte die Spieleinsätze ohne Rechtsgrund erhalten habe und dem Kläger seinen Verlust vollständig erstatten müsse, entschied das Gericht.
Dem Rückzahlungsanspruch stehe auch nicht im Wege, dass der Kläger durch seine Teilnahme an Online-Glücksspielen ggf. selbst gegen das Verbot verstoßen habe. Das sei nur der Fall, wenn er vorsätzlich gehandelt oder sich dem Verbot leichtfertig verschlossen hätte. Dies sei hier aber nicht der Fall und die Beklagte habe auch nicht das Gegenteil bewiesen, so das LG Berlin.
„Zum 1. Juli 2021 wurden die Regeln für das Angebot von Online-Glücksspielen in Deutschland zwar gelockert. Doch das gilt nicht rückwirkend und außerdem ist für das Angebot nach wie vor eine in Deutschland gültige Lizenz zwingend erforderlich. Daher haben viele Spieler nach wie vor gute Chancen, ihre Verluste zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Cocron.
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