Geld zurück von Netflix

München, 30.06.2023. Eine Klausel zu Preiserhöhungen in Netflix-Verträgen ist unzulässig. Ein Mandant von CLLB Rechtsanwälte erhält daher seine überzahlten Gebühren zurück. Das hat das Amtsgericht Berlin-Mitte mit Urteil vom 27.06.2023 entschieden.

Der Kläger hatte im Februar 2015 einen Abo-Vertrag bei Netflix zum ursprünglichen Preis von 8,99 Euro abgeschlossen. Unter Nutzungsbedingungen heißt es in dem Vertrag unter Ziffer 3.5 Änderungen am Preis und Abo-Angebot, dass Netflix berechtigt ist, „den Preis unserer Abo-Angebote von Zeit zu Zeit in unserem billigen Ermessen zu ändern, um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln.“ Im weiteren Text sind Beispiele aufgeführt, die zu Kostenänderungen führen können.

Unter Berufung auf die Nutzungsbedingungen erhöhte Netflix den Abo-Preis mehrfach. Im Mai 2021 wurde der Preis schließlich auf 12,99 Euro monatlich erhöht. „Wir haben die überzahlten Abo-Gebühren für unseren Mandanten zurückgefordert“, sagt Rechtsanwalt István Cocron.

Das Amtsgericht Mitte gab der Klage weitgehend statt. Es entschied, dass Netflix die Überzahlungen von Januar 2019 bis Dezember 2022 zurückzahlen müsse. Rückzahlungsansprüche aus früheren Zeiträumen seien bereits verjährt, so das Gericht. Zwischen Januar 2019 und Dezember 2022 sei es zu Überzahlungen in Höhe von insgesamt 153,20 Euro kommen. Diesen Betrag müsse Netflix erstatten, entschied das AG Mitte.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Netflix nicht berechtigt gewesen sei, die Preise durch einseitige Erklärung in den Nutzungsbedingungen zu erhöhen und folgte der Rechtsprechung des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2021. Das Landgericht hat entschieden, dass die verwendete Klausel zu den Preiserhöhungen unwirksam ist, da sie für den Kunden nicht klar und verständlich sei. Der Verbraucher werde dadurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

„Das Urteil zeigt, dass gute Chancen bestehen, zu viel gezahlte Gebühren von Netflix zurückzuholen, da die Klausel zur Preiserhöhung unwirksam ist“, so Rechtsanwalt Cocron.

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