Fehlerhafte Kupferspiralen von Eurogine

Klage auf Schadensersatz möglich

Bei vielen Kupferspiralen des Herstellers Eurogine kam es zu Brüchen der Seitenarme. Wir zeigen auf, was Patientinnen jetzt tun können.

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    Abbildung einer Kupferspirale Intrauterinpessare (IUP)

    Die CLLB im ZDF-Interview: Die wichtigsten Fragen rund um die fehlerhaften Kupferspiralen von Eurogine

    Bei den Kupferspiralen des spanischen Herstellers Eurogine kam es zu Brüchen der waagerechten Seitenarme. Verantwortlich für den Bruch ist ein Produktionsfehler, der dafür sorgt, dass an kritischen Stellen der Seitenarme sogenannte Bariumsulfat-Agglomerate gebildet werden. Diese machen die Seitenarme spröde und können zum Bruch führen.

    Der Schaden ist vor allem ein immaterieller, also ein nichtvermögensrechtlicher Schaden. Dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen als Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Die Voraussetzungen sind gegeben, sofern die betroffenen Frauen über körperliche und gesundheitliche Schäden klagen, die kausal auf das fehlerhafte Produkt zurückzuführen sind.

    • In Falle einer Schwangerschaft, stehen auch Ansprüche auf Freistellung von Unterhaltspansprüchen im Raum. Diese Ansprüche können allerdings nicht auf das Produkthaftungsgesetz selbst gestützt werden, sondern auf das Medizinproduktegesetz, konkret § 4 MPG.

      § 4 MPG bezweckt die Patienten, Anwender und Dritte vor den sich aus dem Inverkehrbringen von fehlerhaften Medizinprodukten resultierenden Gefahren zu schützen. Bezogen auf Medizinprodukte zur Empfängnisverhütung, bezweckt § 4 MPG gerade den sicheren Verhüttungsschutz zu gewährleisten. Hierdurch sollen ungewollte Schwangerschaften vermieden werden. Die mit einer Schwangerschaft einhergehenden Unterhaltsverpflichtungen stehen im engen adäquaten Kausalzusammenhang mit der Geburt des Kindes und lassen sich daher unmittelbar auf das Inverkehrbringen des fehlerhaften Produktes zurückführen. Dies stellt natürlich eine Extremsituation dar.

    • Die meisten Frauen die zu uns kommen, klagen insbesondere auch über psychologische Schäden welche mit dem Vorfall einhergehen.

      Hier ist zunächst der Vertrauensverlust zu nennen, der mit dem Produktfehler einhergeht. Es handelt sich ja nicht um irgendein Spielzeugprodukt, sondern um eines zur Empfängnisverhütung. Für diese Form der zum langzeitigen Gebrauch bestimmten invasiven Medizinprodukte gelten strenge Qualitäts- und Sicherheitsvorschriften. Ähnlich wie z.B. Herzschrittmacher werden diese Produkte vollkommen zu Recht in die höchste Risikoklasse 3 nach den europäischen Vorgaben eingestuft.

      Die hormonelle Verhüttung ist verständlicherweise nicht für jede Frau eine echte Option. Viele Frauen sahen daher in der Spirale eine vergleichbar sichere Alternative. Von einem Verhütungsmittel, dass man sich einsetzen lässt, muss man schlicht erwarten können, dass dieses funktioniert. Es ist verständlich, dass die betroffenen Frauen sich daher massiv in Ihrem Vertrauen auf den sicheren Verhüttungsschutz enttäuscht sehen. Ich denke das ist ein Faktor, welcher auf jede betroffene Patientin zutreffen dürfte.

      Die weiteren psychologischen Schäden, über welche die betroffenen Frauen klagen sind von Fall zu Fall unterschiedlich und hängen auch von dem individuellem Ausmaß des Betroffenseins ab. Viele Frauen klagen darüber, dass sie nicht wissen „was mit dem kaputten Fremdkörper der sich in Ihnen befand, geschehen ist. In einigen Fällen waren die Ärmchen nicht auffindbar.

      Es ist insofern zu berücksichtigen, dass die Kupferspirale mit dem Bruch der Ärmchen ihren festen Halt im Uterus verloren hat. Die Sorge, dass dieser mobile aus Plastik bestehende Fremdkörper weiterwandert und zu inneren Verletzungen führen kann, ist daher sehr verständlich.

      Dies ist natürlich extrem belastend, für alle Frauen und insbesondere für diese, welche eine Schwangerschaft planen.

    • Im Übrigen klagen die betroffenen Frauen um die Ängste, Sorgen und Auswirkungen, welche mit den ärztlichen Operationen einhergehen. Oftmals mussten die Ärmchen unter Vollnarkose im Rahmen einer Gebärmutterausschabung entfernt werden. Dass diese Folgen einen Schmerzensgeldanspruch begründen, dürfte sich eigentlich von selbst verstehen.
    Die Folgen sind insofern beträchtlich und reichen von Blutungen über Unterleibsschmerzen bis hin zu ungewollten Schwangerschaften. Oftmals beklagen die betroffenen Frauen schon lange vor dem Bemerken des Spiralbruchs körperliche Schmerzen und stellten erst im Nachhinein deren Ursache fest.

    Mit Bekanntwerden des Produktfehlers haben sich betroffene Praxen und Patientinnen gemeldet. Wir vertreten eine Frauenarztpraxis, wo mittlerweile in Spanien ein Gerichtsprozess anhängig ist. Konkret geht es in dem Verfahren um Schadensersatz bezüglich entgangener Arztkosten und Rufschädigung.

    Hierdurch haben sich sodann im Frühjahr 2020 vermehrt auch die unmittelbar von den fehlerhaften Kupferspiralen betroffenen Patientinnen gemeldet.

    Wir haben schon sehr frühzeitig den Hersteller auf Schadensersatz in Anspruch genommen und verfügen daher bereits über eine gewisse Vorerfahrung, auch aufgrund und im Zusammenhang mit der Vertretung von Arztpraxen. Aktuell betreuen wir eine Vielzahl von Mandantinnen.

    Wir gehen davon aus, dass es sich bei der Anzahl unserer Mandantinnen und den betroffenen Frauen, welche sich seit Frühjahr 2020 bei uns gemeldet haben, nur um die Spitze des Eisbergs handelt.

    Das Ausmaß der Betroffenheit wäre wohl gleichzusetzen mit der Anzahl der Frauen, denen eines der Produkte von Eurogine, konkret die Ancora, Nova Plus oder Gold T eingesetzt wurde und bei denen es zu dem Bruch der Seitenärmchen gekommen ist.

    Da es sich vorliegend um einen Serienschaden handelt, für welchen es Rückrufaktionen gibt, stellt jede dort benannte Spirale ein potenziell fehlerhaftes Produkt dar. Aus der Tatsache, dass bei den dort benannten Spiralen die Ärmchen fehlerhaft dispergiert worden sind, müssten wir davon ausgehen, dass diese fehlerhafte Durchmischung, allen Spiralen anhaften könnte, welche zurückgerufen wurden.

    Hinzu kommt, dass viele Frauen gar nicht wissen, dass der Spiralbruch auf einen Produktfehler zurückzuführen ist. Dies ist wohl auch der ungenügenden Informationspolitik geschuldet, welche nur lückenhaft und teilweise zu spät erfolgte.

    Der Sachverhalt ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht relativ überschaubar. Wenn es sich um ein fehlerhaftes Produkt handelt und die betroffenen Frauen hierdurch in Ihrer Gesundheit verletzt worden sind, hat der Hersteller gem. § 1 ProdHaftG verschuldensunabhängig auf Schäden zu haften. Dieser Anspruch umfasst gem. § 8 ProdHaftG auch Schmerzensgeldansprüche.

    Geklagt werden kann an dem Ort des schädigenden Ereignisses, welcher grundsätzlich dort zu verorten ist, wo die Spirale eingesetzt wurde. Der Versuch des Herstellers, sich in Spanien zu verschanzen, ist zum Glück durch europarechtliche Vorschriften zurückzuweisen.

    Gut ist es natürlich, wenn die Betroffenen Frauen eine Rechtsschutzversicherung haben, welche die Kosten übernimmt. Im Übrigen hätte der Hersteller die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, sofern der Rechtsstreit gewonnen wird.

    Als Kanzlei ist es unsere Aufgabe, darzulegen und zu beweisen, dass der Mandantin ein fehlerhaftes Produkt eingesetzt wurde.

    Hier hilft der sog. IUP – Patientinnenpass oftmals weiter. Auf diesem wäre der Spiraltypus und die dazugehörige Lotnummer, im besten Fall auch die IFN notiert. Auch ärztliche Unterlagen, welche die Eingriffe dokumentieren und körperliche und ggf. psychische Auswirkungen bestätigen, sind von Vorteil.

    Der Hersteller beruft sich in dem Zusammenhang oftmals darauf, dass nicht nachgewiesen sei, dass das Produkt tatsächlich von dem Serienschaden betroffen ist. Hier hilft uns wiederum der EuGH mit seiner Rechtsprechung zum abstrakten Fehlerbegriff. Sofern der Spiraltypus und die Lotnummer in der Warnmeldung genannt werden, ist die Nachweislage daher sehr gut.

    Die Tatsache, dass die Ärmchen gebrochen sind und eine diesbezügliche Warnmeldung existiert, sind auch mehr als ausschlaggebende Tatsachen dafür, dass die Spirale fehlerhaft war. Oftmals sind die Spiralen oder die gebrochenen Ärmchen noch im Original vorhanden, welche dann ggf. vor Gericht vorzuzeigen wären.

    Vielen Frauen geht es nicht um das Geld, sondern um Anerkennung für Ihre erlittene Situation. Diese erlittene Situation muss sich aber auch in der Höhe des Schmerzensgeldes widerspiegeln.

    Dem Gesetz nach steht den betroffenen Frauen „eine billige Entschädigung in Geld zu“. Die Höhe dieser Entschädigung ist in das Ermessen des Gerichts zu stellen. Unserer Aufgabe als Anwälte besteht darin, dem Gericht anhand von vergleichbaren gerichtlichen Entscheidungen die Höhe des Schmerzensgeldes zu verdeutlichen, wobei sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind.

    Eine vergleichbare Entscheidung ist wie wir meinen auch die des OLG Koblenz. In dem dortigen Verfahren ist bei einer Patientin im Rahmen einer Operation ein sogenannter Gazetupfer im Bauchraum verblieben. Das OLG Koblenz entschied, dass neben den körperlichen Folgen, der Verwachsung des Tupfers in der Bauchhöhle, auch die psychologischen Folgen zu berücksichtigen sind, welche mit dem Gefühl einhergehen, einen Fremdkörper in sich tragen zu müssen und gewährte der betroffenen Frau Schmerzensgeld in Höhe von € 9.200,00. Vorliegend muss – abhängig von dem Einzelfall – natürlich auch berücksichtigt werden, dass die betroffenen Frauen die kaputten Plastikärmchen oder Restteile von der Spirale in ihrer Gebärmutter getragen hatten. Das dies psychisch nicht folgenlos bleibt, ist mehr als verständlich. Viele Frauen machen sich infolgedessen auch ernstzunehmende Sorgen darüber, ob dies zu inneren Verletzungen geführt hat oder ob das verschwundene Ärmchen mit der Gebärmutter verwachsen ist.

    Hinzu kommt die hochsensible und intime Sachverhaltskonstellation sowie das Martyrium, durch welches die betroffenen Frauen gehen mussten. Für viele Frauen stellte der Vorfall auch eine sehr lebenseinschneidende Situation dar. Auch müssen die ungewollten oftmals sehr schmerzhaften und risikobehafteten ärztlichen Eingriffe und operativen Entfernungen berücksichtigt werden. Da diese kausal auf das fehlerhafte Produkt zurückzuführen sind, haben sie sich auch in der Höhe des Schmerzensgeldes widerzuspiegeln.

    Im Ergebnis meinen wir, dass der Hersteller – abhängig vom Einzelfall – auf Schmerzensgeld, um die € 10.000 zu haften hat, wobei ungewollte Schwangerschaften schadenserhöhend zu berücksichtigen sind.

    Wir hoffen daher darauf, dass die Gerichte das Leid und die intime Situation angemessen würdigen. Je mehr Frauen den Klageweg beschreiten, desto höher ist am Ende auch die Wahrscheinlichkeit, dass sich eine diesbezügliche positive Rechtsprechung entwickelt.

    Der Hersteller meint im Ergebnis es sei alles nicht so schlimm und die Frauen sollen sich nicht so anstellen. Der Gipfel der Dreistigkeit liegt in der jüngsten Klageerwiderung, wo der Hersteller ernsthaft behauptete, der Spiralbruch sei auf uterine Kräfte in der Gebärmutter unserer Mandantschaft zurückzuführen. Es ist insofern schade, dass diese unwahren Schuldzuweisungen nicht schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen sind.

    Ferner trägt der Hersteller vor, dass auch die Höhe des begehrten Schmerzensgeldes unangemessen sei. Hier argumentiert er damit, dass die ärztlichen Eingriffe teilweise problemlos und unkompliziert verlaufen seien. Hier verkennt der Hersteller jedoch, dass es nicht auf den ärztlichen, ggf. lege artis durchgeführten Eingriff ankommt, sondern maßgeblich auf das individuelle Leid der Betroffenen.

    Im Übrigen bestreitet der Hersteller, dass die jeweilige Spirale von dem Serienschaden betroffen sei. Dies lässt sich aber abhängig von der Dokumentationslage sehr gut widerlegen.

    Der Hersteller hätte das Leid der betroffen Frauen anerkennen müssen. Viele Frauen haben sich von selbst außergerichtlich an den Hersteller gewandt und sind hier oftmals auf Unverständnis und Zurückweisung gestoßen. Ein positives Signal der Wiedergutmachung wäre z.B. gewesen, wenn der Hersteller denjenigen Frauen, welche sich bei ihm gemeldet hatten von sich aus eine angemessen finanzielle Entschädigung offeriert hätte. Die Frauen hatten teilweise vergleichsweise geringe Beträge gefordert und sollten dann mit € 50,00 und einem Haftungsausschluss „entschädigt“ werden.

    Von daher ist es nur konsequent, wenn die betroffenen Frauen sich nun rechtliches Gehör verschaffen, zumal der Zweck des Schmerzensgeldes auch darin besteht, sich Genugtuung zu verschaffen.

    Es kann nicht sein, dass der Hersteller sich seiner besonderen Verantwortung welche mit der Herstellung der Kupferspiralen einhergeht, entzieht. Gerade dies scheint leider aktuell der Fall zu sein.

    Der Schaden der Arztpraxen besteht in der Höhe der kostenlos vorgenommenen ärztlichen Eingriffe zum Entfernen der Spirale und in dem Ausmaß der Rufschädigung. Viele Patientinnen differenzieren ja nicht, ob es sich um einen Produktfehler oder ob es sich um einen ärztlichen Behandlungsfehler handelt.

    Abhängig von der Dokumentationslage, hat eine Klage gute Aussichten auf Erfolg.

    Wichtig wäre der Nachweis wie viele IUP den Patientinnen eingesetzt worden sind und um welche es sich hierbei handelt. Das lässt sich relativ einfach anhand einer Liste, mit den jeweiligen geschwärzten Patientinnen Namen und dem ärztlichen Behandlungsvermerk darlegen und beweisen.

    Je größer das Ausmaß der Betroffenheit, desto höher ist natürlich auch der geschädigte Ruf und die finanzielle Entschädigung.

    Grundsätzlich bestehen hier ggf. Amtshaftungsansprüche gegenüber dem Staat. In Österreich, wo die Meldung relativ spät erfolgte, sind die Erfolgsaussichten höher als in Deutschland. Der Vertreiber selbst könnte wohl nicht in Anspruch genommen werden, da dieser lediglich eine eingeschränkte Kontrollpflicht hat.

    Was ist passiert?

    Viele Frauen vertrauen auf sogenannte Kupferspiralen, auch Intrauterinpessare (IUP), zur Schwangerschaftsverhütung, die sie bei ihrem Frauenarzt einsetzen lassen. Ein Hersteller von Kupferspiralen ist das spanische Unternehmen Eurogine. Und bei genau diesen Kupferspiralen kam es bereits zu Brüchen der waagerechten Seitenarme. Verantwortlich für den Bruch ist ein Produktionsfehler, der dafür sorgt, dass an kritischen Stellen der Seitenarme sogenannte Bariumsulfat-Agglomerate gebildet werden. Diese machen die Seitenarme spröde und können zum Bruch führen.

    Bereits seit dem 28.09.2020 warnt das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen offiziell vor einer möglichen “Gefährdung durch Intrauterinpessare (IUP) zur Schwangerschaftsverhütung des Herstellers Eurogine S.L.”

    Bei diesen Kupferspiralen von Eurogine können die Seitenarme brechen

    Wurde Ihnen eine der folgenden Kupferspiralen des Herstellers Eurogine eingesetzt? Dann könnten Sie von einem Bruch der Seitenarme betroffen sein.
    • ANCORA 375 Cu Normal
    • ANCORA 375 Ag Normal
    • ANCORA 250 Cu Mini
    • NOVAPLUS® T 380 Ag Normal
    • NOVAPLUS® T 380 Ag Mini
    • NOVAPLUS® T 380 Ag Maxi
    • NOVAPLUS® T 380 Cu Normal
    • NOVAPLUS® T 380 Cu Mini
    • GOLD T® Maxi
    • GOLD T® Normal
    • GOLD T® Mini

    Diese Gefahren bringen die fehlerhaften Kupferspiralen

    Brechen die Seitenarme der Kupferspirale (ein Arm oder zwei Arme), bringt dies nicht zu unterschätzende Konsequenzen mit sich. Konkret kann ein Bruch für Patientinnen folgende Auswirkungen haben:

    • Spontane Ausstossungen der Spirale
    • Entfernung der Spirale beim Frauenarzt unter Vollnarkose
    • Ungewollte Schwangerschaft

    Ansprüche auf Schmerzensgeld

    Patientinnen, denen eine fehlerhafte Kupferspirale des Herstellers Eurogine eingesetzt wurde, haben laut unserem Rechtsanwalt Ansprüche auf Schmerzensgeld. Dabei ist es völlig egal, dass der Hersteller seinen Sitz in Spanien hat. Geklagt werden kann nämlich am Ort des Schadeneintritts, welcher dort zu verorten ist, wo die Spirale eingesetzt wurde.

    Sind Sie im Fall „Fehlerhafte Kupferspiralen von Eurogine“ betroffen?
    Wir prüfen kostenfrei Ihren Fall und teilen Ihnen Ihre Ansprüche auf Schadenssersatz mit.
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    CLLB vertritt bereits Patientinnen

    Für eine Vielzahl betroffener Frauen haben wir bereits mehrere Klagen gegen Eurogine eingereicht und Schmerzensgeld vom Hersteller gefordert. Die Höhe wird in das Ermessen des Gerichtes gestellt und kann auch anhand höchstrichterlicher Rechtsprechung mit ca. 10.000 € beziffert werden.

    Ihnen wurde eine der oben genannten Spiralen eingesetzt? Dann sollten auch Sie Ihre Ansprüche im Zusammenhang mit Schmerzensgeld prüfen lassen. Wir helfen Ihnen gerne.

    Unser Anwalt Ruigrok van de Werve im ZDF-Interview (ab Minute 12:30, Link führt auf zdf.de)

    ZDF-Interview mit CLLB Anwalt Ruigrok van de Werve zu Eurogine

    Was der Fall für Frauenarzt-Praxen bedeutet

    Frauenarzt-Praxen, die Ihren Patientinnen eine der fehlerhaften Eurogine-Kupferspiralen eingesetzt haben, wurden vom BfArM aufgefordert, Ihre Patientinnen aktiv in die Praxis einzubestellen und über den negativen Sachverhalt der Kupferspirale zu informieren. Viele Frauenarztpraxen haben sich aufgrund des bereits bei den Patientinnen eingetretenen Vertrauensverlustes entschieden, die notwendigen medizinischen Maßnahmen den Patientinnen gegenüber kostenfrei zu erbringen.

    Für Frauenarzt-Praxen bedeutet der Eurogine-Fall in der Regel konkret

    • ein Vertrauensverlust in die Praxis und ggf. ein Imageschaden
    • ein erhöhter Arbeitsaufwand durch die Zusatzuntersuchungen, bei denen die fehlerhafte Spirale entfernt wird
    • hohe zusätzliche Eigenkosten beim Einsetzen einer neuen und fehlerhaften kostenfreien Spirale

    Wir sind der Auffassung, dass der Hersteller Eurogine betroffene Frauenarzt-Praxen ebenfalls entsprechend entschädigen muss. Aufgrund der fehlerhaften Kupferspiralen bleiben Frauenarzt-Praxen auf hohen Selbstkosten sitzen, die bei einer ordnungsgemäßen Verarbeitung der IUP nicht entstanden wären. Hinzu kommt der oben erwähnte Reputationsverlust.

    Passende Folge aus dem CLLB-Podcast „Lass dir nix gefallen“

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