Anbieter von Online-Glücksspielen verweigern DSGVO Auskünfte – Was können Betroffene tun? Eine Handlungsanweisung von CLLB-Rechtsanwälte zum Selbstgebrauch

München, 25.03.2024. Nach der in der Europäischen Union geltenden Datenschutzgrundverordnung, sind Unternehmen verpflichtet, ihren Kunden Auskunft über die über sie gespeicherten Daten zu erteilen. Dieser Auskunftsanspruch ergibt sich u.a. aus Art. 15 DSGVO. In der DGSVO ist dazu u.a. geregelt:

„Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. 2(…). 3Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.“

In letzter erreichen die Kanzlei CLLB immer mehr Anfragen und Beschwerden von Spielern diverser Online-Casinos und Online-Sportwettenanbieter, die berichten, dass ihnen trotz entsprechender schriftlicher Anfragen an die Online-Casino und Online-Sportwetten-Betreiber keine, oder im gängigen elektronischen Format erteilten Auskünfte zur Verfügung gestellt werden, erklärt Rechtsanwalt Cocron, Partner bei CLLB. Betroffene sind hier jedoch keineswegs hilflos, sondern haben auch ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts oder die Verursachung weiterer Kosten, Möglichkeiten, auf solche Vorgänge zu reagieren.

Zuständig für Beschwerden bei Verstößen gegen die Regelungen des Europäischen Datenschutzes, insbesondere der DSGVO sind in Deutschland die Landesdatenschutzbehörden am Ort des betroffenen Online-Spielers. Wohnt der Spieler z.B. in Hessen, ist die Hessische Datenschutzbehörden zuständig. Lebt der Spieler in München, sind die Bayerischen Datenschutzbehörden zuständig. Die für den persönlichen Sachverhalt zuständige Datenschutzbehörde lässt sich im Internet unter folgendem Link leicht ermitteln:

https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/Anschriften/Laender/Laender-node.html

Die Beschwerden können direkt online eingereicht werden. Bei Verstößen gegen die Auskunftspflichten könnte z.B. folgender Text verwendet werden:

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r Datenschutzbeauftrage/r,

ich möchte Sie darüber informieren, dass der von der GGL (Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder) lizensierte Glücksspielanbieter XXX (hier den Namen des Anbieters einfügen sich weigert, die gesetzlich geschuldeten DSGVO Auskünfte zu erteilen.

Wie Sie aus der beiliegenden Kopie meiner Anfrage an den Anbieter entnehmen können, wurde diese von mir ordnungsgemäß beantragt. Eine Auskunft habe ich bisher nicht erhalten. Die Monatsfrist zur Erteilung der Auskunft ist zwischenzeitlich abgelaufen.

Ich beantrage daher die Einleitung der erforderlichen aufsichtsrechtlichen Schritte und ist damit einverstanden, dass der Sachverhalt auch an die zuständigen weiteren Aufsichtsbehörden weitergeleitet wird.

Bitte teilen Sie uns das bei Ihnen geführte Aktenzeichen mit.

            Mit freundlichen Grüßen

            Vorname, Name“

Um den Ablauf zu beschleunigen, ist es ratsam, direkt mit der Beschwerde Kopien oder Screenshots der DSGVO-Anfrage und etwaige Antworten der Online-Casino oder Online-Sportwetten Betreiber beizufügen.

Die Landesdatenschutzbeauftragten vergeben nach Eingang der Beschwerde ein behördliches Aktenzeichen, prüfen den Sachverhalt und geben diesen ggf. an weitere zuständige Behörden weiter. Das Verfahren ist für die Betroffenen kostenfrei. Der Beschwerdeführer wird bei Abschluss des Verfahrens von der Behörde informiert.

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