AKTUELLES
28.07.2010
CLLB Rechtsanwälte informieren: Argentinien-Anleihen – Urteil des LG Frankfurt am Main: Einleitung eines Güteverfahrens zur Verjährungshemmung
München, den 26.07.2010: Mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.07.2010 haben zwei von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertretene Anleger gegenüber dem Staat Argentinien die Zahlungsverpflichtung der in den Anleihebedingungen ihrer ... weiter
28.07.2010
Prokon 4. Betriebs- und Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. New Energy IV KG
Mit Schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 06.11.2009  wurde der Prokon 4. Betriebs- und Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. New Energy IV KG mitgeteilt, dass diese - ohne über die erforderliche Erlaubnis zu ... weiter
27.07.2010
BGH stärkt Anlegerschutz: Anleger darf auf mündliche Darstellung des Beraters vertrauen; keine Verjährung bei unterbliebener Durchsicht des Emissionsprospektes
Bundesgerichtshof stellt klar, dass die unterbliebene Durchsicht eines Emissionsprospektes keine den Verjährungsbeginn auslösende grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers auslöst München/Karlsruhe, 22. Juli 2010 - Der III. Zivilsenat ... weiter
27.07.2010
Die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG fordert Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen auf
Die Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG werden durch ein Inkassounternehmen  zur Rückzahlung der von der Gesellschaft an die Anleger geleisteten gewinnunabhängigen Ausschüttungen mit kurzer Fristsetzung aufgefordert. Die ALAG Auto ... weiter
 
ALLGEMEINENEWS
28.04.2010
Oberlandesgericht Stuttgart verurteilt freien Anlageberater wegen fehlerhafter Anlageberatung bei zwei Medienfonds zu Schadensersatz; Verurteilung wurde auch auf Nichtaufklärung über Innenprovisionen gestützt

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 01.04.2010 (Az.: 7 U 185/09) einen freien Anlageberater zur Zahlung von Schadensersatz in sechsstelliger Höhe verurteilt. Geklagt hatte eine Anlegerin, der von dem Berater eine Beteiligung an der MBP Internationale Medienbeteiligungs-, Film- und TV-Produktionsgesellschaft mbH & Co. KG und an der The Second Global Motion Picture Fonds GmbH & Co KG vermittelt worden war. Nach den Feststellungen des Gerichts wurde in den Beratungsgesprächen weder hinreichend über die bestehenden Risiken noch über die Zahlung von Innenprovisionen aufgeklärt. Das Landgericht Stuttgart hatte den Anlageberater daher bereits zu Schadensersatz verurteilt. Nachdem der Berater hiergegen Berufung eingelegt hatte, wurde nun die Berufung vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.

 

„Dies stellt einen großen Erfolg für den Anleger dar", erklärt Rechtsanwalt Alexander Kainz, der das Verfahren für die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich geführt hat. „Denn somit hat nach unserer Kenntnis erstmals ein Oberlandesgericht - ohne dass eine Sonderkonstellation vorlag - festgestellt, dass die kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch auf freie Anlageberater anwendbar ist."

 

Der Bundesgerichtshof hatte Anfang des Jahres 2009 entschieden, dass Banken im Rahmen einer Anlageberatung auf den Erhalt von Innenprovisionen, sog. kick-backs, hinweisen müssen. Während es bis dato umstritten war, ob diese Rechtsprechung auch auf „Nicht-Banken" anwendbar ist, hat dies das OLG Stuttgart nun klar bejaht: Demnach „ist die Interessenslage des Kunden eines freien/allgemeinen Beraters mit der eines mit der Bank bestehenden Beratungsvertrages vergleichbar".

 

Da das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist das Urteil rechtskräftig.

 

Es bleibt zwar nach wie vor abzuwarten, wie sich der Bundesgerichtshof in einem schriftlichen Urteil zu dieser Fragestellung äußern wird, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, allerdings gibt die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart vielen Anlegern Hoffnung.

19.03.2010
Neueste Rechtsprechung stärkt Rechte von Kapitalanlegern / CLLB-Rechtsanwälte informieren

wie Sie sicherlich bereits der Presse entnommen haben, gab es in der letzten Zeit eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die geschädigten Kapitalanlegern zu ihrem Recht verholfen haben. Oftmals wurde den Anlegern die vollständige Rückabwicklung ihrer Beteiligungen zugesprochen.

 

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf zwei interessante Entscheidungen hinweisen:

 

  • 1. OLG Stuttgart entscheidet zu Gunsten eines Anlegers, dass der Anlageberater von sich aus auf erhaltene Provisionen / Kick Backs hinweisen muss. Fehlt dieser Hinweis kommen grundsätzlich Ansprüche auf Schadenersatz in Betracht.

 

Der Kläger des oben genannten Verfahrens hatte sich 1999 und 2000 an den Falk Fonds 68 und 75 beteiligt. Sein Berater hatte ihn nicht darüber aufgeklärt, dass er Rückvergütungen (Kickbacks) für den Vertrieb erhalten hatte. Aufgrund des Verschweigens dieser Provisionszahlungen sprach ihm das Gericht mit Urteil vom 04.März 2010 nun Schadensersatz in Höhe von € 74 684,24 zu.

 

Der Kläger wurde zudem von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Darlehen freigestellt, das er zur Finanzierung der Anteile aufgenommen hatte.

 

Der Anlageberater konnte sich, so die Begründung des Oberlandesgerichts, weder auf einen Rechtsirrtum noch auf die Verjährung der Ansprüche berufen, auch ein Mitverschulden des Anlegers wurde Seitens des Gerichts verneint. Die Aufklärungsbedürftigkeit eines Kunden entfalle - so das OLG weiter-  auch nicht schon deshalb, weil der Kunde damit rechnen müsse, dass der Berater eine Provision erhält.

 

Nach der Entscheidung des OLG Stuttgart sind alle Sachverhalte im Zusammenhang mit einer fehlenden Aufklärung über die Seitens des Anlageberaters erhaltenen Provisionen / Kickbacks grundsätzlich aus den vergangenen 30 Jahren bis heute unverjährt.

 

  1. Auch LG München verurteilt Anlageberatungsgesellschaft wegen verschwiegener Provisionszahlungen / Kickbackzahlungen zu Schadenersatz auf vollständige Rückabwicklung der Beteiligung.

  

Auch das LG München I hat in einer aktuellen Entscheidung die Rechtsauffassung des OLG Stuttgart bestätigt.

 

In dem vom LG München entschiedenen Verfahren (Az.: 22 O 1787/09) hatte der der Anlageberater einen seiner Kunden im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Beteiligung am Falk-Fonds 60 ebenfalls nicht über die erhaltenen Provisionen / Kick Backs aufgeklärt, berichtet die Süddeutsche Zeitung in Ihrer Ausgabe vom 12.03.2010.

 

Auch in diesem Verfahren, lag die zu Grunde liegende Beratung weit zurück. Die Seitens der Anlageberatungsgesellschaft vermittelte Beteiligung am Falk-Fonds 60 wurde schon im Jahr 1997 erworben.

 

Dennoch sah das Gericht die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Beratungsgesellschaft als gegeben an.

 

Auch das LG München I bestätigte somit die ständige Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, wonach auch Ansprüche aus „Altfällen" noch nicht verjährt sind, sofern der Anleger im konkreten Einzelfall nicht über die Provisionen / Kickbacks aufgeklärt wurden.

  

  1. Anwendungsbereich der Entscheidungen des OLG Stuttgart und LG München I

 

Die oben genannten Entscheidungen sind grundsätzlich auf alle Arten der Anlageberatung anwendbar, in denen der Anlageberater nicht auf die erhaltenen Provisionen hingewiesen hat. Insbesondere für Fondsbeteiligungen, wie Falk-Fonds, Apollo-Fonds, KGAL, Hannover Leasing, DLF, aber auch atypisch stille Beteiligungsformen, wie ALAG, Garbe und weitere Beteiligungen, sind diese Entscheidungen von Bedeutung.

24.03.2009
CLLB Rechtsanwälte eröffnen Büro in der Schweiz Kapitalmarktrecht-Spezialisten erweitertem Beratungsspektrum

München, Berlin, Zürich 24. März 2009 - Am heutigen Dienstag, den 24.03.2009 wurde ein weiteres Büro der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte in Zürich eröffnet.

Die Eröffnung des Büros in Zürich verdeutlicht die konsequente Umsetzung der strategischen Ausrichtung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte als international tätige Kanzlei auf dem Gebiet des Wirtschafts- und Kapitalmarktrechtes. Die Entscheidung für den Standort Zürich ist in diesem Zusammenhang kein Zufall. Bereits in der Vergangenheit konnte festgestellt werden, dass eine Vielzahl von Verfahren einen Bezug zur Schweiz aufweisen. Sowohl für die seitens der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertretenen Mandanten, als auch für die bearbeitenden Rechtsanwälte bedeutet es einen weiteren Vorteil, vor Ort vertreten zu sein, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB.

CLLB Rechtsanwälte ist nun mit drei Standorten in München, Berlin und Zürich vertreten.

Die internationale Positionierung von CLLB Rechtsanwälte sieht eine verstärkte Vertretung in allen wirtschaftrechtlichen Belangen vor.

„Wir freuen uns darauf, unsere Erfahrungen und unser Engagement zukünftig auch in der Schweiz unter Beweis stellen zu können", kommentiert Rechtsanwalt István Cocron die Eröffnung des neuen Büros. Ab sofort sind CLLB-Rechtsanwälte daher neben den bereits bekannten Anschriften in München und Berlin auch unter folgende Adresse zu erreichen:


CLLB Rechtsanwälte Zürich
Brandschenkestrasse 150
CH-8002 Zürich (ZH)
Tel.: 0041 (0)44 201 12 18
Fax: 0041 (0)44 201 12 19


Aufgrund des neuen Standorts in Zürich ist CLLB Rechtsanwälte nun auch in der Lage für deutsche Mandanten und Rechtsanwälte, Markenanmeldungen, Firmengründungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und weitere Aufgaben in der Schweiz persönlich zu betreuen.

 

14.11.2008

Juve Handbuch Wirtschaftskanzleien 2008/2009

Bewertung: Empfohlene Kanzlei im Kapitalanlegerschutz, die sich mit dem „ehrgeizigen, jungen Team“ ( Wettbewerber) schnell im Markt positioniert hat. Wettbewerber loben über ihre juristischen Fachkenntnisse hinaus „Schnelligkeit“ und „Stärke bei Prozessen“. Breit aufgestellt konnte CLLB zuletzt inbesondere in Massenschadensfällen Präsenz zeigen. Das stetige Wachstum belegt die Ernennung eines weiteren Partners und die Verstärkung auf Mitarbeiterebene.

Besondere Stärken: Prozesse, u. a. bei der Rückentwicklung von Immobilienbeteiligungen.