München, den 29.03.2017 – Private Krankenversicherungen sind verpflichtet Kosten für notwendige Heilbehandlungen zur Beseitigung oder Linderung der Fehlsichtigkeit zu übernehmen und dürfen die Versicherungsnehmer dabei nicht aus Kostengründen auf die Versorgung mit Brille oder Kontaktlinsen verweisen.
Denn die LASIK-Operation stellt eine medizinisch notwendige Heilbehandlung dar und führt zur Besserung, idealerweise zur Heilung der Fehlsichtigkeit. Dies ist wissenschaftlich erwiesen.
Trotz zahlreicher zu Gunsten der Versicherungsnehmer ergangenen Urteile verweisen viele private Krankenversicherungen ihre Versicherungsnehmer nach wie vor auf eine kostengünstigere Versorgung mit Brille oder Kontaktlinsen bei Fehlsichtigkeit.
Wie auch im Falle unseres Mandanten, welcher sich berechtigt nicht auf die Brille und Kontaktlinsen verweisen ließ sondern den Auftrag erteilte, seine Ansprüche auf Übernahme der Kosten seiner LASIK-Operation gerichtlich durchzusetzen.
CLLB Rechtsanwälte vertreten bereits eine Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der Durchsetzung der Kostenübernahme für eine LASIK-Operation durch die private Krankenversicherung.
CLLB Rechtsanwälte empfehlen den Versicherungsnehmern im Falle einer Ablehnung der Kostenübernahme einer LASIK-Operation durch ihr Versicherungsunternehmen, ihre Ansprüche von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Kostenübernahme gerichtlich durchzusetzen.