Liquidation der Envion AG – Fragen der Investoren und Anleger

Berlin, München 10.12.2018. Nachdem nunmehr von Seiten des zuständigen Gerichts die Liquidation der Envion AG offiziell bestätigt wurde, sind viele Anleger und Tokenholder verunsichert, ob und welche weiteren Schritte zur Kompensation der bisher erlittenen Verluste erforderlich sind.

Nachfolgend soll daher versucht werden, die in den letzten Tagen am häufigsten gestellten Fragen zu beantworten:

1. Muss ich meine Forderungen im Rahmen des Konkursverfahrens anmelden, bzw. anmelden lassen, oder berücksichtigt das Konkursamt sämtliche Forderungen von Investoren aus dem ICO und EVN Tokenholder automatisch?

Jeder Investor aus dem ICO und jeder Tokenholder, dessen Forderung im Rahmen des Liquidationsverfahrens berücksichtigt werden soll, muss diese form- und fristgerecht beim zuständigen Konkursamt anmelden. Nicht angemeldete Forderungen bleiben unberücksichtigt. Verspätete Anmeldungen können Kostenfolgen nach sich ziehen.

2. Kann ich meine Forderungen selbst anmelden, oder benötige ich dafür zwingend einen Anwalt?

Grundsätzlich können die Forderungen von Seiten der Anleger aus dem ICO und EVN Tokenholder von Seiten der Geschädigten selbstständig angemeldet werden. Aufgrund der rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der rechtlichen Bewertung der jeweiligen Ansprüche, wird dringend angeraten, sich vor Anmeldung der Forderungen fachlich beraten zu lassen.

3. Arbeitet CLLB im Rahmen des Liquidationsverfahrens mit weiteren Partnern zusammen?

Aufgrund der Komplexität der rechtlichen und organisatorischen Aufgabenstellungen, arbeitet die Kanzlei CLLB im Zusammenhang mit dem Liquidationsverfahren der Envion AG derzeit mit folgenden Kooperationspartnern zusammen:

EFRI (https://efri.io)
Lex Futura Schweiz (https://www.lexfutura.ch/)

4. Welche Kosten entstehen mir bei der Anmeldung meiner Forderungen im Rahmen des Liquidationsverfahrens?

Sofern die Anmeldung über die Kooperation zwischen CLLB und Lex Futura in der Schweiz (Domiziladresse, Schweizer digitale Signatur) erfolgt, fallen für den Investor / Tokenholder folgende Gebühren für die Liquidationsanmeldung an:

Forderungshöhe (in USD) Preis (in EUR)
bis 10’000.00 400,00
ab 10’000.00 bis 20’000.00 500,00
ab 20’000.00 bis 30’000.00 600,00
ab 30’000.00 bis 40’000.00 700,00
ab 40’000.00 bis 50’000.00 850,00
ab 50’000.00 bis 100’000.00 1.000,00
ab 100’000.00 bis 200’000.00 1.500.00
über 200’000.00 2.000.00

5. Welche Forderungen werden im Rahmen des Liquidationsverfahrens geltend gemacht?

Derzeit wird von Seiten der Kanzlei CLLB und deren Kooperationspartner die Auffassung vertreten, dass jeder Inhaber von EVN Token einen Anspruch in Höhe von 1 USD zum Liquidationsverfahren anmelden kann. Für die Anmeldung ist dieser Anspruch zunächst in die Kryptowährung Ether (ETH) und anschließend in Schweizer Franken (CHF) umzuwandeln.

Anleger aus dem ICO der Envion AG können nach Auffassung von CLLB zudem ihre Ansprüche auch auf Prospekthaftung und weitere Schadenersatzansprüche stützen.

6. Wie lange wird das Liquidationsverfahren voraussichtlich dauern?

Derzeit ist noch nicht absehbar, wie lange sich das Liquidationsverfahren hinziehen wird. Aufgrund der Vielzahl von rechtlichen und tatsächlichen Fragen und der Tatsache, dass grundsätzlich mehr als 30.000 Personen ihre Ansprüche geltend machen können, ist eine Verfahrensdauer von mehreren Jahren nicht ausgeschlossen.

7. Mit welcher Quote können die Gläubiger der Envion AG rechnen?

Zum jetzigen Zeitpunkt können noch keine verifizierbaren Angaben zur voraussichtlichen Quote im Rahmen des Envion Liquidationsverfahrens gemacht werden. Nach Auskunft aus Kreisen des ehemaligen Verwaltungsrats der Envion AG sind noch Vermögenswerte in FIAT in Höhe von ca. USD 50.000.000 vorhanden, so dass in diesem Fall von einer Quote von mindestens 50% auszugehen wäre.

8. Was passiert mit den Klageverfahren gegen die Trado GmbH während der Liquidation der Envion AG

Die Klageverfahren gegen die Trado GmbH sind von der Liquidation der Envion AG nicht betroffen und werden vor den zuständigen Gerichten weiterverhandelt. Die Klagen gegen die Trado GmbH sind auf vollständige Rückabwicklung der Investitionen der Envion AG gerichtet und nicht auf eine Allgemeinquote beschränkt.

9. Kann ich meine Forderungen sowohl im Liquidationsverfahren geltend machen, als auch gegenüber der Trado GmbH?

Ja. Grundsätzlich können beide Ansprüche nebeneinander verfolgt werden. Allerdings besteht maximal ein Anspruch auf Ersatz der Investitionssumme im Rahmen des ICO, bzw. Tokenkaufs. Sofern ein Anleger z.B. USD 10.000,00 im Rahmen des ICO der Envion AG investiert hat und diese USD 10.000,00 im Rahmen des Klageverfahrens gegen die Trado GmbH vollständig zurückerhält, können keine weiteren Forderungen im Rahmen des Liquidationsverfahrens geltend gemacht werden.

10. Wurde von Seiten der Schweizer Behörden bereits ein Liquidator bestellt? Können auch hier direkte Rückfragen gestellt werden?

Von Seiten des Konkursamtes Zug wurde die Kanzlei Wegner Plattner (https://www.wenger-plattner.ch/de/spezialisten/) als Liquidator bestellt. CLLB Rechtsanwälte und ihre Kooperationspartner stehen bereits in direkten Kontakt mit dem Liquidator. Da dieser die umfassenden Rechts- und Sachverhaltsfragen zunächst aufarbeiten muss, sollten derzeit keine direkten Anfragen an den Liquidator gestellt werden, da diese Aufarbeitung bisher noch nicht vollständig erledigt ist.

11. Muss ich derzeit irgendwelche Fristen beachten?

Derzeit laufen noch keine Fristen für die Anmeldung der Forderungen im Liquidationsverfahren. Dafür ist zunächst der Schuldenaufruf erforderlich. Sobald dieser erfolgt ist, haben die Anleger und Investoren einen Monat Zeit, ihre Forderungen form- und fristgerecht beim Liquidator anzumelden.

12. Kann ich Eingaben an das Konkursamt auch mit einer Nicht-Schweizer Digitalen-Signatur erledigen?

Gemäß Art. 33a Abs. 2 SchKG und der entsprechenden Verordnung müssen elektronische Eingaben an das Konkursamt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß (Schweizer) Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) versehen sein. Dies entspricht der Schweizer Rechtslage beim elektronischen Gerichts- und Behördenverkehr im Allgemeinen.

Andere Signaturen, insbesondere beispielsweise gemäß eIDAS-Verordnung oder den Gesetzen anderer Staaten, sind in der Schweiz nicht rechtsgültig und es bestünde die Gefahr, dass die Forderung nicht formgültig angemeldet wird.

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