Berlin / München 25.02.2022: Facebook ist nicht gerade für seine Datenschutzfreundlichkeit bekannt. Im Kern kann der Kunde die Plattform kostenlos nutzen, muss aber einen hohen Preis, nämlich den seiner Daten zahlen. Facebook kommerzialisiert diese Daten und gilt mit diesem Geschäftsmodell als eines der reichsten Unternehmen der Welt.
Der Nutzer verliert mit der Zustimmung zu den AGB die Kontrolle über seine Daten im digitalen Raum. Daher ist es für die meisten Nutzer sehr wichtig, Facebook unter Verwendung von Pseudonymen nutzen zu können, auch um sich effektiv vor Hatespeech und Cybermobbing im Internet zu schützen.
Facebook, jüngst Meta, verfolgt jedoch seine eigene Absichten und hat seit kurzem – Stichwort „Metaverse“ – ein gestiegenes Interesse an der Verwendung von klaren Namen. Nutzern, welche auf Facebook weiterhin anonym kommunizieren wollen, droht die Sperrung. Die Accounts werden seitens von Facebook erst wieder nach Überprüfung der Ausweisdokumente freigegeben.
Dem hat der Bundesgerichtshof nunmehr mit Urteil vom 27.01.2022 einen Riegel vorgeschoben. Hiernach gilt, dass Facebook-Usern, die sich vor dem 25. Mai 2018 registriert hatten, weiterhin die Verwendung von Pseudonymen – nach außen hin – zu gestatten ist. Unklar bleibt hingegen die Rechtslage nach der aktuell gültigen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Es ist daher wahrscheinlich, dass Facebook auch in Zukunft Nutzer, welche auf Anonymität im Internet Wert legen, sperren wird.
Aus Sicht der Kanzlei CLLB dürfte eine Sperrung gegen geltendes Recht in der DSGVO verstoßen. Der BGH hat sich zwar in seinem Urteil, soweit aktuell ersichtlich, nur zu der bisherigen Rechtslage positioniert. CLLB Rechtsanwälte, welche von der vor dem BGH klagenden Verbraucherin kontaktiert wurden, konnten jedoch bereits wertvolle Rückschlüsse hieraus ziehen. So sprechen gute Gründe dafür, dass auch die aktuell gültigen AGB von Facebook zum Teil rechtswidrig sein dürften.
Betroffene Verbraucher könnten somit von Facebook die Freigabe der gesperrten Accounts zur unbeschränkten Nutzung verlangen. Des Weiteren stehen Schadensersatzansprüche im Raum, welche daraus resultieren, dass die Nutzer aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO von Facebook gesperrt wurden und somit auch ihre Accounts nicht mehr nutzen konnten.
CLLB Rechtsanwälte, welche bereits eine Vielzahl von Mandanten gegen Facebook vertreten, raten betroffenen Verbrauchern daher, ihre Ansprüche durch eine auf Datenschutzrecht spezialisierte Kanzlei ihrer Wahl prüfen zu lassen. CLLB Rechtsanwälte verfolgen die weitere Entwicklung und werden berichten.