CLLB Rechtsanwälte rät zur Prüfung von Ansprüchen bei Geschäftsdarlehen
Karlsruhe/München – 5.7.2017. Mit Urteil vom 4.07.2017 hat der Bundesgerichtshof nunmehr klargestellt, dass die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren nicht nur bei Verbraucherdarlehen, sondern auch bei Firmenkrediten unwirksam ist (XI ZR 562/15). Geschäftskunden, denen unter Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank solche Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt wurden, können diese unzulässig erhobenen Entgelte nun erstattet verlangen. Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB, die in mehreren parallel gelagerten Fällen bereits seit etlichen Jahren Kunden vertritt und Klageverfahren führt, begrüßte die Entscheidung.
Danach erfolgt die Bearbeitung eines Kreditantrags – auch eines Firmenkreditantrags und insbesondere die Bonitätsprüfung – nicht im Interesse des Kunden, sondern allein oder zumindest auch im Interesse der Bank. Bei den laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren handelt es sich deshalb nicht um Kosten für eine Sonderleistung zugunsten des Kunden. Damit sind entsprechende, von der Bank im Kreditvertrag verwendete Klauseln wegen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie die Kreditnehmer entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
„Die Entscheidung hat Rechtsklarheit geschaffen. Im Einzelfall kann es jetzt meines Erachtens höchstens noch auf Randaspekte ankommen.“ meint Rechtsanwalt Franz Braun von CLLB. „Für Firmenkunden besteht somit grundsätzlich die Möglichkeit, die von den Banken eingeforderten Gebühren zurückzufordern. In Anbetracht der Höhe der regelmäßig in den AGB vereinbarten Bearbeitungsgebühren dürften auf die Banken erhebliche Forderungen zukommen. „Das gilt jedenfalls für Darlehen, die ab dem Jahr 2014 abgeschlossen wurden, weil die Verjährung in diesen Fällen keine Rolle spielen sollte.“ meint Braun. CLLB rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von einem spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen.