Berlin / München, 28.09.2023 CLLB Rechtsanwälte hält das Urteil für ein starkes Signal an Tesla, berechtigte Kundenreklamationen nicht zu ignorieren.
Was war passiert:
Der Käufer eines Tesla Modell 3 hatte 2019 seinen Wagen u.a. mit der Zusatzoption „Volles Potential für autonomes Fahren“ für 6.300 € geordert. Umso enttäuschter dürfte er gewesen sein, als dann bei Erhalt des Wagens die Funktion „Ampel-/Stoppschilder Erkennung mit Anhalte- und Anfahrautomatik“ nicht richtig funktioniert hat, die Teil dieser Zusatzoption ist. Doppelt ärgerlich, dass Tesla eine gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung einfach verstreichen ließ und diese später explizit ablehnte.
So wollte sich der Kunde nicht behandeln lassen und zog vor das Landgericht Darmstadt, wo er Tesla auf die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Autos verklagte. Das Gericht gab ihm überwiegend Recht. Eine nicht funktionierende Ampel- und Stoppschilderkennung ist ein erheblicher Mangel, so die Darmstädter Richterin. Nachdem Tesla die Mangelbeseitigung verweigert hatte, konnte der Kläger eine Kaufpreisrückzahlung gegen Fahrzeugrückgabe verlangen. Lediglich für die von ihm gefahrenen Kilometer musste sich der Kläger einen geringen Betrag abziehen lassen, die sogenannten Nutzungen. Dabei legte das Landgericht – sehr verbraucherfreundlich – eine erwartbare Gesamtlaufleistung von 800.000 km zugrunde und nicht, wie z. B. in den Fällen des Dieselskandals üblich, eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km oder 300.000 km. Dies vor dem Hintergrund, dass Teslas Gründer Elon Musk in der Presse erklärt hatte, dass er eine so hohe Laufleistung für möglich halte.
Rechtsanwalt Hendrik Bombosch von CLLB Rechtsanwälte, der sich seit Jahren mit autospezifischen Themen befasst, empfiehlt allen Autokäufern, die Schwierigkeiten haben, ihren Autohersteller zu einer Mangelbeseitigung zu bewegen, frühzeitig die Einschaltung eines versierten Anwalts. Die Kosten hierfür werden oft von Rechtsschutzversicherungen übernommen und der Druck auf die Hersteller wird deutlich größer.