Abgasskandal: OLG Koblenz verurteilt VW zu Schadensersatz

München, 13.06.2019. VW musste im Abgasskandal vor dem OLG Koblenz eine empfindliche Niederlage einstecken. Mit Urteil vom 12. Juni 2019 entschied das OLG, dass VW im Abgasskandal aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet ist (Az.: 5 U 1318/18).

Der Kläger kann seinen VW Sharan, den er 2014 gebraucht gekauft hatte, nun zurückgeben und VW muss den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten. Für VW ist das Urteil des OLG Koblenz eine weitere Schlappe im Abgasskandal, nachdem das OLG Köln schon Anfang des Jahres erklärt hatte, dass VW die Käufer im Abgasskandal vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. „VW wird für die Abgasmanipulationen zur Verantwortung gezogen und auch die Oberlandesgerichte entscheiden verbraucherfreundlich. Schadensersatzklagen der Verbraucher erhalten so noch zusätzlichen Rückenwind“, sagt Rechtanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte München. Zudem hat auch das OLG Karlsruhe kürzlich entschieden, dass geschädigte Käufer im Abgasskandal Anspruch auf Schadensersatz haben. Allerdings richteten sich hier die Forderungen gegen die Händler.

Der Kläger in dem Verfahren vor dem OLG Koblenz machte Schadensersatzansprüche gegen VW geltend. In erster Instanz wurde seine Klage zwar abgewiesen, doch davon ließ er sich nicht abschrecken und hatte im Berufungsverfahren vor dem OLG Koblenz Erfolg.

Das OLG Koblenz führte aus, dass VW das Fahrzeug in den Verkehr gebracht und die Abgasmanipulationen dabei bewusst verschwiegen habe. So habe Volkswagen vorgespiegelt, dass das Fahrzeug im Straßenverkehr uneingeschränkt genutzt werden könne obwohl tatsächlich die Gefahr der Betriebsuntersagung und der Fahrzeugstilllegung bestanden habe. Durch dieses Vorgehen seien staatliche Behörden, Wettbewerber und Endverbraucher in großer Zahl systematisch getäuscht worden. Angesichts der großen Zahl der manipulierten Fahrzeuge sei nicht davon auszugehen, dass leitende VW-Mitarbeiter von den Manipulationen nichts gewusst haben, fand das OLG deutliche Worte.

Die Täuschung setze sich auch beim Gebrauchtwagenkauf fort, da auch hier die Herstellerangaben die Grundlage für die Kaufentscheidung seien. Der Kläger habe aufgrund der Täuschung den Kaufvertrag abgeschlossen und sei dadurch geschädigt worden. VW müsse daher Schadensersatz leisten und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten, so das Gericht weiter. „Da das OLG Koblenz für die Berechnung des Nutzungsersatzes eine durchschnittliche Laufleistung des Motors von 300.000 Kilometern und nicht nur von 250.000 Kilometern zu Grunde legte, fällt die Nutzungsentschädigung allerdings vergleichsweise gering aus“, so Rechtsanwalt Dr. Leitz.

Das Urteil des OLG Koblenz ist noch nicht rechtskräftig, VW kann noch Revision zum Bundesgerichtshof einlegen. Rechtsanwalt Dr. Leitz: „Bisher versucht VW eher, verbraucherfreundliche Urteile durch Obergerichte zu vermeiden. Ob VW in diesem Fall eine mögliche verbraucherfreundliche Entscheidung durch den BGH riskiert, bleibt abzuwarten. Das Urteil des OLG Koblenz zeigt auf jeden Fall, dass gute Chancen bestehen, Schadensersatzansprüche gegen VW durchzusetzen, zur Not auch erst im Berufungsverfahren.“

Mehr Informationen: https://www.diesel-abgasskandal.de/.

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