EuGH: Abschalteinrichtungen sind grundsätzlich unzulässig

München, 17.12.2020. Der EuGH sorgt im Abgasskandal für ein wegweisendes Urteil, welches nicht nur VW, sondern auch Dieselfahrzeuge anderer Hersteller betrifft. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17.12.2020 entschieden, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie dazu führen, dass die zulässigen Grenzwerte beim Emissionsausstoß im Prüfmodus eingehalten werden, im normalen Straßenverkehr der Schadstoffausstoß aber wieder steigt (Az.: C-693/18).

Damit dürften Millionen Dieselfahrzeuge von VW, aber auch anderer Autohersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung unterwegs sein. „Geschädigte Autokäufer können ihre Rechte gegenüber den Herstellern geltend machen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte.

Abschalteinrichtungen seien auch dann nicht zulässig, wenn sie dazu beitragen, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern, stellte der EuGH klar. „Damit ist klar: Auch Abschalteinrichtungen wie beispielsweise ein Thermofenster bei der Abgasrückführung dürften illegal sein. Die Autohersteller können sich nicht darauf berufen, dass eine solche Abschalteinrichtung ausnahmsweise zulässig ist, um den Motor vor Versottung zu schützen. Diese Argumentation läuft nach dem EuGH-Urteil ins Leere. Damit betrifft die Entscheidung des EuGH nicht nur VW, sondern auch andere Autobauer wie Daimler“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz.

In dem Verfahren ging es ursprünglich um die Verwendung einer Abschalteinrichtung beim VW-Motor EA 189. Der EuGH hat bestätigt, dass die Manipulations-Software mit deren Hilfe erkannt wurde, ob sich das Auto im Prüfmodus befindet, unzulässig ist. „Auch der BGH hat bereits entschieden, dass VW die Käufer durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und zum Schadenersatz verpflichtet ist. Der EuGH geht jedoch einen großen Schritt weiter. Sein Urteil betrifft auch andere Abschalteinrichtungen, andere Motoren und andere Hersteller“, so Rechtsanwalt Dr. Leitz.

Der EuGH folgte in seinem Urteil weitgehend dem Gutachten der EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston. Sie hatte in ihrem Schlussantrag am 30. April 2020 erklärt, dass Abschalteinrichtungen, die zu einer Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führen, nach der Verordnung Nr. 715/2007 grundsätzlich unzulässig seien. Ausnahmen seien nur zulässig, um den Motor vor unmittelbaren und plötzlichen Schäden zu schützen. Dabei sei jedoch ein enger Maßstab anzulegen. Einrichtungen, die dazu dienen, den Motor vor längerfristigen Folgen wie Wertverlust oder Abnutzung zu schützen, zählten nicht zu den zulässigen Ausnahmen.

Der EuGH schloss sich dieser Argumentation an. Das grundsätzliche Verbot von Abschalteinrichtungen nach der Verordnung Nr. 715/2007 würde seiner Wirksamkeit beraubt, wenn es möglich wäre, auf unzulässige Abschalteinrichtungen alleine mit dem Ziel zurückzugreifen, den Motor vor Verschleiß und Verschmutzung zu bewahren.

„VW, Daimler und andere Hersteller, die beispielsweise ein Thermofenster bei der Abgasreinigung einsetzen, dürften die Gerichte kaum noch von der Zulässigkeit der Einrichtung überzeugen können. Besonders pikant ist, dass bei VW-Fahrzeugen mit dem EA 189 nach dem Software-Update ein Thermofenster verwendet wird. Gleiches gilt für den Nachfolgemotor EA 288“, so Rechtsanwalt Dr. Leitz.

Mehr Informationen: https://www.diesel-abgasskandal.de/

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