Berlin und München, den 22.03.2019 – Gute Nachrichten für privat Krankenversicherte: Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 13.03.2019 einer von CLLB Rechtsanwälte vertretenen privat Krankenversicherten einen Kostenerstattungsanspruch gegen ihre private Krankenversicherung (PKV) zugesprochen. Die Versicherungsnehmerin begehrte eine Kostenerstattung für einen refraktiven Linsentausch unter Implantation von Multifokallinsen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
In dem vom AG Köln zu entscheidenden Fall hatte die PKV eine Kostenerstattung für den refraktiven Linsentausch unter Verweis auf eine angeblich fehlende medizinische Notwendigkeit abgelehnt. Die privat versicherte Versicherungsnehmerin wollte dies nicht hinnehmen und verklagte ihre PKV auf Erstattung der bereits verauslagten Kosten.
Das AG Köln kam nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis, dass der refraktive Linsentausch speziell unter Verwendung von Multifokallinsen medizinisch indiziert war.
Manon Linz, Rechtsanwältin bei CLLB Rechtsanwälte, die das Urteil erstritten hat, erklärt: „Das Amtsgericht Köln folgt mit seinem Urteil der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sich der Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht darauf verweisen lassen muss, seine Fehlsichtigkeit könnte mittels Sehhilfen wie Brille oder Kontaktlinsen, kompensiert werden. Das ist für privat versicherte Versicherungsnehmer sehr erfreulich. Auch finanzielle Aspekte sollen nach der Rechtsprechung des BGH bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit keine Rolle spielen.“
Es empfiehlt sich für privat Krankenversicherte von einer auf den Bereich der Augenheilkunde spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen, ob ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der PKV geltend gemacht werden kann. In einer Vielzahl von Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten eines anwaltlichen Vorgehens.