Phishing beim Online-Banking: Banken müssen Schäden sofort erstatten

Neues EuGH-Urteil – auch bei Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Wir prüfen Ihre Ansprüche kostenlos.

Betrüger haben per Phishing Geld von Ihrem Konto abgebucht? Und Ihre Bank will den Schaden nicht erstatten, weil Sie angeblich grob fahrlässig gehandelt haben? Dann sollten Sie das nicht hinnehmen. Mit Urteil vom 15. Oktober 2026 (Az. C-70/25) hat der Europäische Gerichtshof klargestellt: Banken müssen nicht autorisierte Zahlungen grundsätzlich unverzüglich erstatten – auch dann, wenn sie ihren Kunden grobe Fahrlässigkeit vorwerfen.

Lesen Sie hier, was das Urteil für Sie bedeutet, wie Betrüger beim Phishing vorgehen und wie Sie Ihr Geld von Ihrer Bank zurückfordern können.

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    Das Wichtigste im Überblick
    • Der EuGH hat am 15. Oktober 2026 entschieden: Banken müssen nicht autorisierte Zahlungen grundsätzlich und sofort erstatten.
    • Der bloße Vorwurf von der Bank, dass Sie grob fahrlässig gehandelt haben, reicht nicht aus, um die Erstattung zu verweigern.
    • Erst nach der Erstattung kann die Bank ihrerseits Schadensersatz verlangen – und muss Ihnen dann ein grob fahrlässiges Verhalten nachweisen.
    • Selbst dieser Anspruch der Bank kann sich verringern, wenn sie eigene Sicherheitspflichten versäumt hat – etwa durch fehlende Warnhinweise.
    • Ansprüche aus dem Jahr 2023 verjähren grundsätzlich zum 31.12.2026. Betroffene sollten jetzt handeln.

    Das EuGH-Urteil vom 15. Oktober 2026: Banken müssen zuerst erstatten

    Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-70/25) lag der Fall einer polnischen Bankkundin zugrunde. Beim Verkauf eines Artikels über eine Online-Plattform wurde sie auf eine täuschend echt gestaltete Bank-Webseite gelockt und gab dort ihre Zugangsdaten ein. Die Betrüger nutzten diese Daten, um rund 700 Euro von ihrem Konto zu überweisen. Ihre Bank verweigerte die Rückzahlung – mit der Begründung, die Kundin habe durch die Preisgabe ihrer Zugangsdaten grob fahrlässig gehandelt.

    Der EuGH stellte klar: Nach Art. 73 der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) – in Deutschland umgesetzt in § 675u BGB – sind Banken verpflichtet, nicht autorisierte Zahlungen grundsätzlich unverzüglich, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags, zu erstatten.

    Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Bank berechtigte Gründe für den Verdacht hat, dass der Kontoinhaber selbst betrügerisch gehandelt hat, und sie diese Gründe der zuständigen Behörde schriftlich mitteilt. Der bloße Vorwurf grober Fahrlässigkeit reicht dagegen nicht aus.

    Die Auslegung des EuGH ist für die Gerichte in allen EU-Mitgliedstaaten maßgeblich – und damit auch für deutsche Banken und ihre Kundinnen und Kunden.

    „Das Urteil verändert die Ausgangslage für Geschädigte grundlegend. Nicht mehr der Kunde muss zuerst klagen, um sein Geld zurückzubekommen. Vielmehr muss die Bank zunächst erstatten und anschließend gegebenenfalls selbst gegen den Kunden vorgehen. Das ist eine wichtige Stärkung des Verbraucherschutzes.“
    Bild von Matthias Ruigrok van de Werve
    Was sich für Geschädigte jetzt ändert
    • Bisher: Die Bank lehnte ab – und Geschädigte mussten ihrem Geld oft in einem langwierigen Gerichtsverfahren hinterherlaufen.
    • Jetzt: Die Bank muss den Schaden grundsätzlich unverzüglich erstatten, auch wenn sie Ihnen grobe Fahrlässigkeit vorwirft.
    • Beweislast bei der Bank: Will die Bank anschließend Geld von Ihnen zurück, muss sie Ihnen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachweisen.
    • Die Rollen kehren sich um: Nicht mehr Sie müssen klagen – die Bank müsste gegen Sie vorgehen.

    Bank wirft Ihnen grobe Fahrlässigkeit vor? Das sollten Sie wissen

    In unserer anwaltlichen Praxis erleben wir regelmäßig, dass Banken die Erstattung nach einem Phishing-Angriff mit dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit ablehnen. Typische Begründungen lauten: Sie hätten auf einen betrügerischen Link geklickt, Ihre Zugangsdaten auf einer gefälschten Seite eingegeben oder eine TAN bzw. einen Sicherheitscode freigegeben.

    Nach dem EuGH-Urteil rechtfertigt diese Begründung allein keine Verweigerung der Erstattung. Rechtlich ist zwischen zwei Stufen zu unterscheiden:

    • Stufe 1 – Erstattung: Wurde eine Zahlung nicht von Ihnen autorisiert, muss die Bank den Betrag grundsätzlich unverzüglich auf Ihr Konto zurückbuchen.
    • Stufe 2 – mögliche Gegenforderung der Bank: Erst danach kann die Bank Schadensersatz von Ihnen verlangen. Dafür muss sie nachweisen, dass Sie Ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und dadurch den Schaden verursacht haben.

    Die Hürden für grobe Fahrlässigkeit sind hoch: Gemeint ist ein besonders schwerer, schlechthin unentschuldbarer Sorgfaltsverstoß. Angesichts der immer professionelleren Methoden der Täter ist das längst nicht in jedem Fall gegeben. Und selbst wenn: Haben Sicherheitsversäumnisse der Bank zum Schaden beigetragen, kann sich der Anspruch der Bank gegen Sie deutlich verringern.

    Lassen Sie sich daher von einem ablehnenden Schreiben Ihrer Bank nicht entmutigen.

    Junge Frau mit Locken sitzt mit Smartphone in der Hand vor ihrem Laptop und schaut verwirrt und frustriert auf den Bildschirm.

    So gehen Phishing-Betrüger vor

    Phishing-Angriffe sind heute oft kaum noch von echter Bankkommunikation zu unterscheiden. Die Täter setzen auf Vertrauen, Zeitdruck und täuschend echte Kopien bekannter Banken. Die häufigsten Maschen:

    Über Links in E-Mails, SMS, Suchmaschinen-Anzeigen oder Chatnachrichten landen Bankkunden auf einer nachgebauten Login-Seite. Wer dort seine Zugangsdaten eingibt, übermittelt sie direkt an die Täter – genau so wie im Fall, über den der EuGH entschieden hat.

    Angebliche Nachrichten der Bank fordern dazu auf, ein „Sicherheitsupdate“ durchzuführen, das Konto zu „verifizieren“ oder eine drohende Sperrung abzuwenden. Die Nachrichten wirken professionell und sprechen Kunden teilweise sogar persönlich mit Namen an.

    Die Täter geben sich am Telefon als Mitarbeitende der Bank aus – teilweise wird sogar die echte Rufnummer der Bank angezeigt. Unter einem Vorwand, etwa einer angeblich verdächtigen Abbuchung, bringen sie ihre Opfer dazu, Daten preiszugeben oder eine Freigabe zu bestätigen.

    Das Opfer soll eine Freigabe in der App bestätigen – angeblich, um eine Zahlung zu stornieren oder das Konto zu schützen. Tatsächlich wird damit ein neues Gerät der Täter registriert oder eine Überweisung freigegeben.

    Beim Verkauf auf Kleinanzeigen- oder anderen Online-Plattformen schicken angebliche Käufer einen Link zum „sicheren Bezahlen“. Dieser führt auf eine gefälschte Bank- oder Bezahlseite.

    Kontoübernahme: Wenn eine einzige TAN das ganze Konto öffnet

    Bei einer besonders gefährlichen Betrugsmasche gelingt es den Tätern, mit nur einer einzigen TAN-Freigabe ein neues TAN- oder Authentifizierungsverfahren auf ihrem eigenen Smartphone einzurichten. Das Opfer glaubt, eine harmlose Sicherheitsabfrage zu bestätigen – tatsächlich schaltet es damit ein fremdes Gerät für sein Onlinebanking frei.

    Die Folge: Die Täter können eigenständig auf das gesamte Onlinebanking zugreifen, Zahlungsempfänger anlegen, Limits ändern und Überweisungen ausführen – ohne dass der Kontoinhaber davon etwas mitbekommt. Häufig fällt der Zugriff erst auf, wenn bereits erhebliche Beträge verschwunden sind. Gerade bei dieser Masche entstehen besonders hohe Schäden.

    Banken werfen den Betroffenen in solchen Fällen regelmäßig grobe Fahrlässigkeit vor, weil sie die TAN freigegeben haben. Doch entscheidend ist auch: War für Sie überhaupt erkennbar, dass mit der Freigabe ein neues Endgerät registriert wird? Fehlte ein klarer Warnhinweis bei der Zwei-Faktor-Authentifizierung, kann das den Anspruch der Bank gegen Sie erheblich mindern.

    Bei der rechtlichen Prüfung achten wir insbesondere darauf,

    • ob die Bank bei der Freischaltung eines neuen Geräts die nötigen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten hat,
    • ob in der Freigabe-Anfrage klar erkennbar war, dass ein weiteres Endgerät eingerichtet wird,
    • ob hinreichende Authentifizierungsverfahren eingesetzt wurden,
    • ob konkrete Warnhinweise erforderlich gewesen wären.
    Hand hält ein Smartphone, auf dem eine Phishing-Warnung mit einem Briefumschlag, einem Totenkopf-Symbol und einem Block-Button angezeigt wird.

    Auch Ihre Bank trägt Verantwortung

    Nicht immer liegt die Verantwortung für einen erfolgreichen Onlinebanking-Betrug allein beim Bankkunden. Banken sind verpflichtet, angemessene Sicherheitsstandards einzuhalten und ihre Kunden vor unbefugten Kontozugriffen zu schützen.

    Hier gewinnt der Grundsatz „Security by Design“ an Bedeutung: Sicherheitsrisiken müssen bereits bei der Entwicklung und Ausgestaltung von Onlinebanking-Systemen durch geeignete technische Schutzmechanismen berücksichtigt werden. Besonders wichtig ist die Frage, wie die Einrichtung eines neuen Authentifizierungsverfahrens auf einem bislang unbekannten Gerät abgesichert ist.

    In unsere rechtliche Bewertung beziehen wir die einschlägige Rechtsprechung, die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen sowie die Sicherheitsstandards vergleichbarer Kreditinstitute ein. Unsere Empfehlung: Lassen Sie nicht nur den Vorwurf grober Fahrlässigkeit überprüfen, sondern auch, ob Sicherheitsversäumnisse Ihrer Bank zum Schaden beigetragen haben.

    „Wer Opfer eines Phishing-Angriffs geworden ist und von seiner Bank wegen angeblicher grober Fahrlässigkeit abgewiesen wurde, sollte diese Entscheidung nicht einfach hinnehmen. Das neue EuGH-Urteil bietet eine wichtige Grundlage, um Erstattungsansprüche erneut geltend zu machen.“
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    Ältere Fälle jetzt prüfen lassen – Verjährung droht

    Vom EuGH-Urteil können auch Geschädigte profitieren, deren Bank die Erstattung schon vor längerer Zeit unter Berufung auf grobe Fahrlässigkeit abgelehnt hat. Ein früheres Ablehnungsschreiben bedeutet nicht, dass Ihre Ansprüche endgültig verloren sind.

    Allerdings ist Eile geboten: Für Ansprüche aus dem Jahr 2023 droht grundsätzlich zum 31.12.2026 die Verjährung – sofern die Verjährung nicht gehemmt wurde oder die Frist erst später begonnen hat. Betroffene sollten daher zeitnah prüfen lassen, ob ihre Ansprüche noch durchgesetzt werden können.

    So unterstützt Sie CLLB Rechtsanwälte

    CLLB Rechtsanwälte verfügen über langjährige Erfahrung bei der Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Bankkunden. Wir prüfen Ihren Fall auf Grundlage des aktuellen EuGH-Urteils und setzen Ihre Ansprüche gegenüber Ihrer Bank konsequent durch.

    • 1
      Kostenlose Ersteinschätzung

      Sie schildern uns Ihren Fall in wenigen Schritten. Wir prüfen, ob und in welcher Höhe Ansprüche gegen Ihre Bank bestehen, und zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten auf.

    • 2
      Mandatsverhältnis

      Erst wenn Sie sich aktiv für eine Zusammenarbeit entscheiden, kommt es zu einem Mandat. Gerne prüfen wir vorab die Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung.

    • 3
      Durchsetzung Ihrer Rechte

      Wir fordern Ihre Bank unter Berufung auf das EuGH-Urteil zur Erstattung auf und setzen Ihre Ansprüche notfalls gerichtlich durch. Über den Stand Ihres Falls halten wir Sie regelmäßig auf dem Laufenden.

    Bitte beachten Sie
    • Voraussetzung für ein Verfahren ist, dass die Überweisungen nicht von Ihnen autorisiert worden sind. Unsere Kanzlei übernimmt Mandate in diesem Bereich grundsätzlich ab einem Gesamtschaden von 5.000 €. Hintergrund ist, dass der mit der rechtlichen Durchsetzung verbundene Aufwand bei geringeren Schadensbeträgen häufig nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum möglichen Erstattungsbetrag steht.

    Häufige Fragen

    Der Europäische Gerichtshof hat entschieden (Az. C-70/25), dass Banken nicht autorisierte Zahlungen grundsätzlich unverzüglich – spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags – erstatten müssen. Das gilt auch dann, wenn die Bank ihrem Kunden grobe Fahrlässigkeit vorwirft. Eine Ausnahme besteht nur bei einem begründeten Betrugsverdacht gegen den Kunden selbst, den die Bank der zuständigen Behörde schriftlich mitteilen muss.

    Ja. Das Urteil legt die europäische Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 aus, die in Deutschland in § 675u BGB umgesetzt ist. Die Auslegung des EuGH ist für die Gerichte in allen EU-Mitgliedstaaten maßgeblich.

    Ja. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit allein berechtigt die Bank nicht dazu, die Erstattung zu verweigern. Sie muss zunächst erstatten. Will sie anschließend Schadensersatz von Ihnen, muss sie Ihnen grobe Fahrlässigkeit nachweisen – und eigene Sicherheitsversäumnisse können ihren Anspruch mindern.

    Eine Zahlung ist nicht autorisiert, wenn Sie ihr nicht zugestimmt haben – etwa wenn Betrüger mit Ihren abgefangenen Zugangsdaten oder über ein von ihnen eingerichtetes Gerät Überweisungen ausführen. Ob eine Zahlung im Einzelfall autorisiert war, prüfen wir in der Ersteinschätzung.

    Bei einer verbreiteten Masche schalten die Täter mit dieser einen TAN ein neues Gerät für Ihr Onlinebanking frei. Damit können sie anschließend selbstständig Überweisungen ausführen. Wir prüfen, ob Ihre Bank Sie bei der Freigabe ausreichend darauf hingewiesen hat, dass ein neues Gerät registriert wird.

    Ja. Gerade Geschädigte, deren Bank die Erstattung mit dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit abgelehnt hat, können vom EuGH-Urteil profitieren. Entscheidend ist, dass Ihre Ansprüche noch nicht verjährt sind.

    Ansprüche aus dem Jahr 2023 verjähren grundsätzlich zum 31.12.2026, sofern die Verjährung nicht gehemmt wurde oder die Frist später begonnen hat. Lassen Sie Ihren Fall deshalb möglichst zeitnah prüfen.

    Die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Erst wenn Sie sich für eine Zusammenarbeit entscheiden, kommt ein Mandat zustande. Gerne prüfen wir vorab, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.

    Bei geringeren Schadensbeträgen steht der Aufwand für die rechtliche Durchsetzung häufig nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum möglichen Erstattungsbetrag. Deshalb übernehmen wir Mandate in diesem Bereich grundsätzlich ab einem Gesamtschaden von 5.000 Euro.

    Hilfreich sind Kontoauszüge mit den unberechtigten Abbuchungen, die Korrespondenz mit Ihrer Bank (insbesondere das Ablehnungsschreiben), Screenshots oder Nachrichten der Täter sowie gegebenenfalls Ihre Strafanzeige. Für die Ersteinschätzung reicht zunächst eine kurze Schilderung des Falls.
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